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§ 20 TVG

Fassungen
28.11.2001 bis 30.12.2005 — BGBl. I Nr. 136/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2031.12.200531.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/2012
§ 2028.11.200130.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 136/2001
§ 2001.01.199027.11.2001 BGBl. Nr. 501/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierversuchsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

28.11.2001BGBl. I Nr. 136/2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

TVG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

römisch acht. ABSCHNITT

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 20, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1974,, außer Kraft.

  1. Absatz 2,Einrichtungen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tierversuche durchgeführt werden, und Leiter von Tierversuchen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tierversuche durchführen, haben diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der zuständigen Behörde mit dem Antrag auf entsprechende Genehmigung bekanntzugeben. Sie dürfen bis zur Entscheidung der Behörde fortgesetzt werden. Wird kein Antrag gestellt, so endet die Berechtigung zur Durchführung des Tierversuches mit Ablauf der Dreimonatsfrist.
  2. Absatz 3,Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Bekanntgabe über den Antrag auf Erteilung von Genehmigungen gemäß Paragraphen 6 und 7 zu entscheiden und auf Grund des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1974,, erteilte Bewilligungen, die nicht der geänderten Rechtslage entsprechen, in Berücksichtigung der geänderten Rechtslage abzuändern oder zu beheben. Bis zu dieser Entscheidung dürfen Tierveruche im Rahmen der bisherigen Bewilligungen weitergeführt werden; gleiches gilt, wenn die Behörde innerhalb der sechs Monate keine solche Entscheidung trifft.
  3. Absatz 4,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
  4. Absatz 5,Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Gesetzesnummer

10010558

Dokumentnummer

NOR40023836