Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trinkwasser-Nitratverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1989Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. Wer Trinkwasser in Verkehr bringt, das mehr als 50 mg Nitrat (NO -) pro Liter aufweist, hat den Verbraucher unverzüglich und in Paragraph 3, Wer Trinkwasser in Verkehr bringt, das mehr als 50 mg Nitrat (NO -) pro Liter aufweist, hat den Verbraucher unverzüglich und in
3
der Folge mindestens einmal jährlich
über die Höhe des Nitratgehaltes des Trinkwassers und
über den Umstand, daß dieses Trinkwasser für die Ernährung von Säuglingen bis zum Ablauf des sechsten Lebensmonats nicht geeignet ist,
zu informieren.
Anmerkung
Formel nicht direkt darstellbar
Dokumentnummer
NOR12134796
Alte Dokumentnummer
N8198911373L