Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Trinkwasser-Nitratverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. (1) Wer Trinkwasser in Verkehr bringt, dessen Gehalt an Nitrat den Richtwert (§ 1) übersteigt, hat zumindest vierteljährlich für die Untersuchung des Trinkwassers auf dessen Nitratgehalt zu sorgen. Die Untersuchungsbefunde sind 20 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen (§ 35 LMG 1975) vorzuweisen.Paragraph 3, (1) Wer Trinkwasser in Verkehr bringt, dessen Gehalt an Nitrat den Richtwert (Paragraph eins,) übersteigt, hat zumindest vierteljährlich für die Untersuchung des Trinkwassers auf dessen Nitratgehalt zu sorgen. Die Untersuchungsbefunde sind 20 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen (Paragraph 35, LMG 1975) vorzuweisen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für jenes Trinkwasser, bei dem durch Untersuchungsergebnisse - erforderlichenfalls in Verbindung mit den Ergebnissen eines Lokalaugenscheines - gesichert erscheint, daß kein Ansteigen des Nitratgehaltes des Trinkwassers zu erwarten ist. In diesen Fällen ist das Trinkwasser zumindest alle zwei Jahre auf dessen Nitratgehalt zu untersuchen. Die Untersuchungsbefunde sind 20 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen (§ 35 LMG 1975) vorzuweisen.Absatz eins, gilt nicht für jenes Trinkwasser, bei dem durch Untersuchungsergebnisse - erforderlichenfalls in Verbindung mit den Ergebnissen eines Lokalaugenscheines - gesichert erscheint, daß kein Ansteigen des Nitratgehaltes des Trinkwassers zu erwarten ist. In diesen Fällen ist das Trinkwasser zumindest alle zwei Jahre auf dessen Nitratgehalt zu untersuchen. Die Untersuchungsbefunde sind 20 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen (Paragraph 35, LMG 1975) vorzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Untersuchungen des Trinkwassers auf dessen Nitratgehalt sind mittels Spektralphotometrie oder Ionenchromatographie durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12139179
Alte Dokumentnummer
N8199638152L