Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
26.06.1996 bis 31.08.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 326.06.199631.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001
§ 301.12.198925.06.1996 BGBl. Nr. 557/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Trinkwasser-Nitratverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 304/2001

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 3, (1) Wer Trinkwasser in Verkehr bringt, dessen Gehalt an Nitrat den Richtwert (Paragraph eins,) übersteigt, hat zumindest vierteljährlich für die Untersuchung des Trinkwassers auf dessen Nitratgehalt zu sorgen. Die Untersuchungsbefunde sind 20 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen (Paragraph 35, LMG 1975) vorzuweisen.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für jenes Trinkwasser, bei dem durch Untersuchungsergebnisse - erforderlichenfalls in Verbindung mit den Ergebnissen eines Lokalaugenscheines - gesichert erscheint, daß kein Ansteigen des Nitratgehaltes des Trinkwassers zu erwarten ist. In diesen Fällen ist das Trinkwasser zumindest alle zwei Jahre auf dessen Nitratgehalt zu untersuchen. Die Untersuchungsbefunde sind 20 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Aufsichtsorganen (Paragraph 35, LMG 1975) vorzuweisen.
  2. Absatz 3,Die Untersuchungen des Trinkwassers auf dessen Nitratgehalt sind mittels Spektralphotometrie oder Ionenchromatographie durchzuführen.

Gesetzesnummer

10010554

Dokumentnummer

NOR12139179

Alte Dokumentnummer

N8199638152L