Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/IPV (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber des Landes oder eines Teiles desselben zu erstrecken. Sie sind in zeitlichen Abständen gemäß Abs. 2 durchzuführen.Paragraph 15, (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/IPV (Paragraph 3,) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber des Landes oder eines Teiles desselben zu erstrecken. Sie sind in zeitlichen Abständen gemäß Absatz 2, durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln. Die Abstände liegen zwischen ein und drei Jahren und richten sich unter Bedachtnahme auf allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen nach dem Stand des Bekämpfungsverfahrens, nach dem Verseuchungsgrad und nach den Erfordernissen des Viehexportes.
Dokumentnummer
NOR12134827
Alte Dokumentnummer
N8198911410L