Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1999Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/IPV (§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.Paragraph 15, (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf IBR/IPV (Paragraph 3,) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Absatz 2, erfaßten Rinder zu erstrecken und sind in den nach Absatz 2, festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler hat durch Verordnung
das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und
die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.
(3)Absatz 3,Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.Verordnungen nach Absatz 2, sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades, des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.
Dokumentnummer
NOR12143639
Alte Dokumentnummer
N8199961226L