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§ 20 IBR/IPV-Gesetz

Fassungen
01.01.1990 bis 31.07.2005 — BGBl. Nr. 636/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 2001.01.199031.07.2005 BGBl. Nr. 636/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 636/1989

Außerkrafttretensdatum

31.07.2005

Abkürzung

IBR/IPV-Gesetz

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 20, (1) Es ist verboten,

  1. Ziffer eins
    in einem IBR/IPV-verseuchten Bestand (Paragraph 10,) Rinder einzubringen oder
  2. Ziffer 2
    die Rinder eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes auf Weideflächen zu bringen, die auch von Rindern anderer Bestände benützt werden, oder
  3. Ziffer 3
    weibliche Rinder eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes mit Stieren anderer Bestände decken zu lassen oder
  4. Ziffer 4
    von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes weibliche Rinder anderer Bestände decken zu lassen oder
  5. Ziffer 5
    Stiere eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation zur Samengewinnung zu verwenden oder
  6. Ziffer 6
    Samen von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation zur künstlichen Besamung abzugeben oder
  7. Ziffer 7
    Samen von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation zur künstlichen Besamung zu verwenden oder
  8. Ziffer 8
    Samen von Stieren, die gegen IBR/IPV geimpft wurden oder die gemeinsam mit gegen IBR/IPV-geimpften Stieren gehalten werden, zur künstlichen Besamung abzugeben oder
  9. Ziffer 9
    Samen von Stieren, die gegen IBR/IPV geimpft wurden oder die gemeinsam mit gegen IBR/IPV-geimpften Stieren gehalten werden, zur künstlichen Besamung zu verwenden oder
  10. Ziffer 10
    IBR/IPV-Reagenten anderswohin als zur Schlachtung zu bringen oder
  11. Ziffer 11
    Rinder einer Impfung gegen IBR/IPV zu unterziehen oder
  12. Ziffer 12
    IBR/IPV-Reagenten, IBR/IPV-verdächtige und IBR/IPV-ansteckungsverdächtige Rinder einer Behandlung zu unterziehen oder
  13. Ziffer 13
    Embryonen, die von Rindern eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes gewonnen wurden, auf Ammentiere anderer Bestände zu übertragen.
  1. Absatz 2,Der Tierhalter hat
    1. Ziffer eins
      die Abgabe von Rindern aus einem IBR/IPV-verseuchten Bestand oder das Bringen IBR/IPV-verdächtiger Rinder zur Schlachtung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und
    2. Ziffer 2
      die Reagenten bis zu ihrer Ausmerzung gesondert von den anderen Rindern des IBR/IPV-verseuchten Bestandes aufzustallen und zu betreuen.
  2. Absatz 3,Ausgenommen von den Verboten gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 ist der in einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation befindliche Samen, der bis zur letzten negativen IBR/IPV-Untersuchung der Tiere dieser Besamungsstation gewonnen wurde. Wenn diese Besamungsstation wieder amtlich als IBR/IPV-frei anerkannt ist, so kann sämtlicher Samen IBR/IPV-negativer Stiere wieder abgegeben und verwendet werden. Samen von IBR/IPV-positiven Stieren, der ab der letzten negativen IBR/IPV-Untersuchung gewonnen wurde, ist zu vernichten.

Gesetzesnummer

10010560

Dokumentnummer

NOR12134832

Alte Dokumentnummer

N8198911415L