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§ 20 IBR/IPV-Gesetz

Fassungen
01.08.2005 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.08.200531.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013
§ 2001.01.199031.07.2005 BGBl. Nr. 636/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013

Abkürzung

IBR/IPV-Gesetz

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Es ist verboten,
    1. Ziffer eins
      in einem IBR/IPV-verseuchten Bestand (Paragraph 10,) Rinder einzubringen oder
    2. Ziffer 2
      die Rinder eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes auf Weideflächen zu bringen, die auch von Rindern anderer Bestände benützt werden, oder
    3. Ziffer 3
      weibliche Rinder eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes mit Stieren anderer Bestände decken zu lassen oder
    4. Ziffer 4
      von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes weibliche Rinder anderer Bestände decken zu lassen oder
    5. Ziffer 5
      Stiere eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation zur Samengewinnung zu verwenden oder
    6. Ziffer 6
      Samen von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation zur künstlichen Besamung abzugeben oder
    7. Ziffer 7
      Samen von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation zur künstlichen Besamung zu verwenden oder
    8. Ziffer 8
      Samen von Stieren, die gegen IBR/IPV geimpft wurden oder die gemeinsam mit gegen IBR/IPV-geimpften Stieren gehalten werden, zur künstlichen Besamung abzugeben oder
    9. Ziffer 9
      Samen von Stieren, die gegen IBR/IPV geimpft wurden oder die gemeinsam mit gegen IBR/IPV-geimpften Stieren gehalten werden, zur künstlichen Besamung zu verwenden oder
    10. Ziffer 10
      IBR/IPV-Reagenten anderswohin als zur Schlachtung zu bringen oder
    11. Ziffer 11
      Rinder einer Impfung gegen IBR/IPV zu unterziehen oder
    12. Ziffer 12
      IBR/IPV-Reagenten, IBR/IPV-verdächtige und IBR/IPV-ansteckungsverdächtige Rinder einer Behandlung zu unterziehen oder
    13. Ziffer 13
      Embryonen, die von Rindern eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes gewonnen wurden, auf Ammentiere anderer Bestände zu übertragen.
  2. Absatz 2,Der Tierhalter hat
    1. Ziffer eins
      die Abgabe von Rindern aus einem IBR/IPV-verseuchten Bestand oder das Bringen IBR/IPV-verdächtiger Rinder zur Schlachtung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und
    2. Ziffer 2
      die Reagenten bis zu ihrer Ausmerzung gesondert von den anderen Rindern des IBR/IPV-verseuchten Bestandes aufzustallen und zu betreuen.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von den Verboten gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 ist der in einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation befindliche Samen, der bis zur letzten negativen IBR/IPV-Untersuchung der Tiere dieser Besamungsstation gewonnen wurde. Wenn diese Besamungsstation wieder amtlich als IBR/IPV-frei anerkannt ist, so kann sämtlicher Samen IBR/IPV-negativer Stiere wieder abgegeben und verwendet werden. Samen von IBR/IPV-positiven Stieren, der ab der letzten negativen IBR/IPV-Untersuchung gewonnen wurde, ist zu vernichten.
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins bis 3 enthaltenen Ver- und Gebote für IBR/IPV-verseuchte Bestände gelten auch für IBR/IPV-verdächtige Bestände (Paragraph 10, Absatz 3,).

Anmerkung

ÜR: § 2, BGBl. I Nr. 170/2013

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013

Gesetzesnummer

10010560

Dokumentnummer

NOR40066044