Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Infektiöse Bovinen Rhinotracheitis, Inf. Pustulöse Vulvovaginitis
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 636/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2013Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Es ist verboten,
in einem IBR/IPV-verseuchten Bestand (§ 10) Rinder einzubringen oderin einem IBR/IPV-verseuchten Bestand (Paragraph 10,) Rinder einzubringen oder
die Rinder eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes auf Weideflächen zu bringen, die auch von Rindern anderer Bestände benützt werden, oder
weibliche Rinder eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes mit Stieren anderer Bestände decken zu lassen oder
von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes weibliche Rinder anderer Bestände decken zu lassen oder
Stiere eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation zur Samengewinnung zu verwenden oder
Samen von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation zur künstlichen Besamung abzugeben oder
Samen von Stieren eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes oder einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation zur künstlichen Besamung zu verwenden oder
Samen von Stieren, die gegen IBR/IPV geimpft wurden oder die gemeinsam mit gegen IBR/IPV-geimpften Stieren gehalten werden, zur künstlichen Besamung abzugeben oder
Samen von Stieren, die gegen IBR/IPV geimpft wurden oder die gemeinsam mit gegen IBR/IPV-geimpften Stieren gehalten werden, zur künstlichen Besamung zu verwenden oder
IBR/IPV-Reagenten anderswohin als zur Schlachtung zu bringen oder
Rinder einer Impfung gegen IBR/IPV zu unterziehen oder
IBR/IPV-Reagenten, IBR/IPV-verdächtige und IBR/IPV-ansteckungsverdächtige Rinder einer Behandlung zu unterziehen oder
Embryonen, die von Rindern eines IBR/IPV-verseuchten Bestandes gewonnen wurden, auf Ammentiere anderer Bestände zu übertragen.
(2)Absatz 2,Der Tierhalter hat
die Abgabe von Rindern aus einem IBR/IPV-verseuchten Bestand oder das Bringen IBR/IPV-verdächtiger Rinder zur Schlachtung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und
die Reagenten bis zu ihrer Ausmerzung gesondert von den anderen Rindern des IBR/IPV-verseuchten Bestandes aufzustallen und zu betreuen.
(3)Absatz 3,Ausgenommen von den Verboten gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 ist der in einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation befindliche Samen, der bis zur letzten negativen IBR/IPV-Untersuchung der Tiere dieser Besamungsstation gewonnen wurde. Wenn diese Besamungsstation wieder amtlich als IBR/IPV-frei anerkannt ist, so kann sämtlicher Samen IBR/IPV-negativer Stiere wieder abgegeben und verwendet werden. Samen von IBR/IPV-positiven Stieren, der ab der letzten negativen IBR/IPV-Untersuchung gewonnen wurde, ist zu vernichten.Ausgenommen von den Verboten gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 ist der in einer IBR/IPV-verseuchten Besamungsstation befindliche Samen, der bis zur letzten negativen IBR/IPV-Untersuchung der Tiere dieser Besamungsstation gewonnen wurde. Wenn diese Besamungsstation wieder amtlich als IBR/IPV-frei anerkannt ist, so kann sämtlicher Samen IBR/IPV-negativer Stiere wieder abgegeben und verwendet werden. Samen von IBR/IPV-positiven Stieren, der ab der letzten negativen IBR/IPV-Untersuchung gewonnen wurde, ist zu vernichten.
(4)Absatz 4,Die in Abs. 1 bis 3 enthaltenen Ver- und Gebote für IBR/IPV-verseuchte Bestände gelten auch für IBR/IPV-verdächtige Bestände (§ 10 Abs. 3).Die in Absatz eins bis 3 enthaltenen Ver- und Gebote für IBR/IPV-verseuchte Bestände gelten auch für IBR/IPV-verdächtige Bestände (Paragraph 10, Absatz 3,).
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013
Dokumentnummer
NOR40066044