Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.02.1990 bis 08.07.1993 — BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 609.07.199331.01.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001
§ 601.02.199008.07.1993 BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 212/1989

Außerkrafttretensdatum

08.07.1993

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bezug und Abgabe von Giften

Paragraph 6, (1) Beim direkten Bezug von Giften durch Erwerbsberechtigte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ChemG und bei der direkten Zustellung an solche Berechtigte durch den Abgeber selbst hat der Erwerber

  1. Ziffer eins
    die Giftbezugsbewilligung oder die Bestätigung gemäß Paragraph 4, vorzulegen und seine Identität nachzuweisen oder
  2. Ziffer 2
    als Arzt oder Tierarzt unter Nachweis seiner Identität schriftlich zu erklären, daß er das Gift in Ausübung der Heilkunde benötigt,
und den Empfang schriftlich zu bestätigen.
  1. Absatz 2,Die Bestätigung über den Empfang des Giftes hat auf einer Giftempfangsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu erfolgen. Mit seiner Unterschrift hat der Erwerber auch zu bestätigen, daß er das Gift nur für den Zweck, für den die Giftbezugsbewilligung oder die Bestätigung gemäß Paragraph 4, ausgestellt wurde, oder zur Ausübung der Heilkunde verwenden wird. Wird das Gift an eine Person abgegeben, die vom Erwerbsberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ChemG zum Empfang des Giftes ermächtigt wurde, so hat diese in der vom Erwerbsberechtigten bereits unterfertigten Giftempfangsbestätigung auch die Übernahme des Giftes für den Erwerbsberechtigten zu bestätigen. Diese Übernahmsbestätigung kann auch in einer Spalte des Giftvormerkbuches erfolgen.
  2. Absatz 3,Bei der Vorlage eines Giftbezugsscheines gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der Abgeber oder sein Zusteller gemäß Paragraph 3, vorzugehen.
  3. Absatz 4,Die Zustellung von Giften durch Abgabeberechtigte gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ChemG einschließlich der Zustellung im Wege der von den Abgabeberechtigten beauftragten Spediteure oder hiezu befugten Beförderungsunternehmen gilt nicht als Abgabe außerhalb von Betriebsstätten (Paragraph 32, Absatz 3, ChemG), sofern die Abgabeberechtigten oder die Spediteure über eine inländische Betriebsstätte zur ordnungsgemäßen Lagerung, Aufbewahrung und Kontrolle der abzugebenden Gifte verfügen und die Zustellung unmittelbar aus dieser Betriebsstätte erfolgt.
  4. Absatz 5,Sollen Gifte vom Erwerbsberechtigten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ChemG nicht direkt bezogen, sondern vom Abgeber oder im Wege beauftragter Spediteure oder hiezu befugter Beförderungsunternehmen an diese Erwerbsberechtigten zugestellt werden, so ist hiefür eine schriftliche oder telegraphische Bestellung erforderlich. Der Bestellung durch Erwerbsberechtigte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ChemG sind der Giftbezugsschein oder die Bestätigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, (beide jeweils im Original) oder die Giftbezugslizenz oder die Bestätigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, (beide jeweils allenfalls in Kopie) anzuschließen. Ärzte oder Tierärzte haben der Bestellung die schriftliche Erklärung anzufügen, daß sie das Gift in Ausübung der Heilkunde benötigen, und die Bestellung mit der persönlich gefertigten Ärztestampiglie zu versehen. Der Abgeber hat den Giftbezugsschein mit der gemäß Paragraph 3, erforderlichen Eintragung zu versehen und tunlichst gleichzeitig mit der Zustellung dem Erwerbsberechtigten rückzumitteln. Die Zustellung der Gifte hat zu eigenen Handen des Erwerbsberechtigten oder der von diesem ermächtigten Person zu erfolgen. Erfolgt die Zustellung durch den Abgeber selbst oder durch Zustellorgane des Abgebers, so hat der Erwerber oder die von diesem ermächtigte Person bei Erhalt der Gifte dem Zusteller die unterfertigte Giftempfangsbestätigung auszufolgen. Im Falle der Zustellung der Gifte im Wege beauftragter Spediteure oder hiezu befugter Beförderungsunternehmen ist die unterfertigte Giftempfangsbestätigung unverzüglich nach Erhalt der Gifte dem Abgeber nachweislich rückzusenden.
  5. Absatz 6,In Fällen des Bezuges und der Abgabe von Giften durch gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ChemG Berechtigte untereinander gilt nur die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 8, Der Abgeber hat sich aber in zumutbarer Weise darüber in Kenntnis zu setzen, daß der Erwerber über eine Berechtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ChemG verfügt.

Gesetzesnummer

10010579

Dokumentnummer

NOR12134942

Alte Dokumentnummer

N8198914753J