(5)Absatz 5,Sollen Gifte von Erwerbsberechtigten gemäß § 28 Abs. 3 ChemG nicht direkt bezogen, sondern vom Abgeber im Wege beauftragter Spediteure, hiezu befugter Beförderungsunternehmen oder anderer beauftragter Personen an diese Erwerbsberechtigten zugestellt werden, so ist für nichtgewerbliche Letztverbraucher gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 ChemG eine schriftliche oder telegrafische Bestellung erforderlich. Im Falle des Bezuges durch andere Erwerbsberechtigte gemäß § 28 Abs. 3 ChemG ist auch eine andere Form der Bestellung zulässig, sofern sie vom Abgeber schriftlich bestätigt wird. Diese Bestätigung darf auch auf dem Lieferschein erfolgen. Der Abgeber hat sich jedenfalls zu vergewissern, daß der Erwerber hinsichtlich der bestellten Gifte über einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz oder über eine Bestätigung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 2 verfügt oder daß er Arzt oder Tierarzt ist. Der Abgeber hat den ihm vor dem Bezug vom Erwerbsberechtigten übermittelten Giftbezugsschein mit der gemäß § 3 erforderlichen Eintragung zu versehen und tunlichst gleichzeitig mit der Zustellung dem Erwerbsberechtigten rückzustellen. Die Zustellung der Gifte hat zu eigenen Handen des Erwerbsberechtigten oder der von diesem ermächtigten Person zu erfolgen. Erfolgt die Zustellung an nichtgewerbliche Letztverbraucher gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 ChemG durch den Abgeber selbst oder durch vom Abgeber mit der Zustellung beauftragte Personen, hat der Erwerber oder die von diesem zum Empfang ermächtigte Person bei Erhalt der Gifte dem Zusteller die unterfertigte Giftempfangsbestätigung auszufolgen. Im Falle der Zustellung der Gifte im Wege beauftragter Spediteure oder hiezu befugter Beförderungsunternehmen ist die unterfertigte Giftempfangsbestätigung unverzüglich nach Erhalt der Gifte dem Abgeber nachweislich rückzustellen.Sollen Gifte von Erwerbsberechtigten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ChemG nicht direkt bezogen, sondern vom Abgeber im Wege beauftragter Spediteure, hiezu befugter Beförderungsunternehmen oder anderer beauftragter Personen an diese Erwerbsberechtigten zugestellt werden, so ist für nichtgewerbliche Letztverbraucher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, ChemG eine schriftliche oder telegrafische Bestellung erforderlich. Im Falle des Bezuges durch andere Erwerbsberechtigte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ChemG ist auch eine andere Form der Bestellung zulässig, sofern sie vom Abgeber schriftlich bestätigt wird. Diese Bestätigung darf auch auf dem Lieferschein erfolgen. Der Abgeber hat sich jedenfalls zu vergewissern, daß der Erwerber hinsichtlich der bestellten Gifte über einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz oder über eine Bestätigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 verfügt oder daß er Arzt oder Tierarzt ist. Der Abgeber hat den ihm vor dem Bezug vom Erwerbsberechtigten übermittelten Giftbezugsschein mit der gemäß Paragraph 3, erforderlichen Eintragung zu versehen und tunlichst gleichzeitig mit der Zustellung dem Erwerbsberechtigten rückzustellen. Die Zustellung der Gifte hat zu eigenen Handen des Erwerbsberechtigten oder der von diesem ermächtigten Person zu erfolgen. Erfolgt die Zustellung an nichtgewerbliche Letztverbraucher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, ChemG durch den Abgeber selbst oder durch vom Abgeber mit der Zustellung beauftragte Personen, hat der Erwerber oder die von diesem zum Empfang ermächtigte Person bei Erhalt der Gifte dem Zusteller die unterfertigte Giftempfangsbestätigung auszufolgen. Im Falle der Zustellung der Gifte im Wege beauftragter Spediteure oder hiezu befugter Beförderungsunternehmen ist die unterfertigte Giftempfangsbestätigung unverzüglich nach Erhalt der Gifte dem Abgeber nachweislich rückzustellen.