Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
09.07.1993 bis 31.01.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 609.07.199331.01.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001
§ 601.02.199008.07.1993 BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

09.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bezug und Abgabe von Giften

Paragraph 6, (1) Beim direkten Bezug von Giften durch Erwerbsberechtigte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ChemG und bei der direkten Zustellung an solche Berechtigte durch den Abgeber selbst hat der Erwerber

  1. Ziffer eins
    die Giftbezugsbewilligung oder die Bestätigung gemäß Paragraph 4, vorzulegen und seine Identität nachzuweisen oder
  2. Ziffer 2
    als Arzt oder Tierarzt unter Nachweis seiner Identität schriftlich zu erklären, daß er das Gift in Ausübung der Heilkunde benötigt,
und den Empfang schriftlich zu bestätigen.
  1. Absatz 2,Bei Bezug durch nichtgewerbliche Letztverbraucher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, ChemG hat die Bestätigung über den Empfang des Giftes auf einer Giftempfangsbestätigung gemäß dem Muster der Anlage 3 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu erfolgen. Mit seiner Unterschrift hat der Erwerber auch zu bestätigen, daß er das Gift nur für den Zweck, für den die Giftbezugsbewilligung ausgestellt wurde, verwenden wird. Andere Erwerbsberechtigte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ChemG dürfen den Empfang des Giftes auch auf einem geeigneten Beleg des Warenverkehrs, wie Frachtschein, Rechnung oder Lieferschein, bestätigen. Mit dieser Bestätigung übernimmt der Erwerber die Verpflichtung, daß er das Gift nur für die in der Giftbezugsbewilligung oder in der Bestätigung gemäß Paragraph 4, genannten Zwecke oder nur in Ausübung der Heilkunde verwenden wird.

  1. Absatz 2 a,Wird das Gift an eine Person abgegeben, die vom Erwerbsberechtigten zum Empfang des Giftes gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ChemG ermächtigt wurde, so hat diese die Übernahme des Giftes für den Erwerbsberechtigten zu bestätigen. Diese Übernahmsbestätigung kann auch in einer Spalte des Giftvormerkbuches erfolgen.
  2. Absatz 3,Bei der Vorlage eines Giftbezugsscheines gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der Abgeber oder sein Zusteller gemäß Paragraph 3, vorzugehen.
  3. Absatz 4,Die Zustellung von Giften durch Abgabeberechtigte gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ChemG einschließlich der Zustellung im Wege der von den Abgabeberechtigten beauftragten Spediteure oder hiezu befugten Beförderungsunternehmen gilt nicht als Abgabe außerhalb von Betriebsstätten (Paragraph 32, Absatz 3, ChemG), sofern die Abgabeberechtigten oder die Spediteure über eine inländische Betriebsstätte zur ordnungsgemäßen Lagerung, Aufbewahrung und Kontrolle der abzugebenden Gifte verfügen und die Zustellung unmittelbar aus dieser Betriebsstätte erfolgt.
  4. Absatz 5,Sollen Gifte von Erwerbsberechtigten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ChemG nicht direkt bezogen, sondern vom Abgeber im Wege beauftragter Spediteure, hiezu befugter Beförderungsunternehmen oder anderer beauftragter Personen an diese Erwerbsberechtigten zugestellt werden, so ist für nichtgewerbliche Letztverbraucher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, ChemG eine schriftliche oder telegrafische Bestellung erforderlich. Im Falle des Bezuges durch andere Erwerbsberechtigte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ChemG ist auch eine andere Form der Bestellung zulässig, sofern sie vom Abgeber schriftlich bestätigt wird. Diese Bestätigung darf auch auf dem Lieferschein erfolgen. Der Abgeber hat sich jedenfalls zu vergewissern, daß der Erwerber hinsichtlich der bestellten Gifte über einen Giftbezugsschein oder eine Giftbezugslizenz oder über eine Bestätigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 verfügt oder daß er Arzt oder Tierarzt ist. Der Abgeber hat den ihm vor dem Bezug vom Erwerbsberechtigten übermittelten Giftbezugsschein mit der gemäß Paragraph 3, erforderlichen Eintragung zu versehen und tunlichst gleichzeitig mit der Zustellung dem Erwerbsberechtigten rückzustellen. Die Zustellung der Gifte hat zu eigenen Handen des Erwerbsberechtigten oder der von diesem ermächtigten Person zu erfolgen. Erfolgt die Zustellung an nichtgewerbliche Letztverbraucher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, ChemG durch den Abgeber selbst oder durch vom Abgeber mit der Zustellung beauftragte Personen, hat der Erwerber oder die von diesem zum Empfang ermächtigte Person bei Erhalt der Gifte dem Zusteller die unterfertigte Giftempfangsbestätigung auszufolgen. Im Falle der Zustellung der Gifte im Wege beauftragter Spediteure oder hiezu befugter Beförderungsunternehmen ist die unterfertigte Giftempfangsbestätigung unverzüglich nach Erhalt der Gifte dem Abgeber nachweislich rückzustellen.
  5. Absatz 6,In Fällen des Bezuges und der Abgabe von Giften durch gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ChemG Berechtigte untereinander gilt nur die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 8, Der Abgeber hat sich aber in zumutbarer Weise darüber in Kenntnis zu setzen, daß der Erwerber über eine Berechtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ChemG verfügt.

Gesetzesnummer

10010579

Dokumentnummer

NOR12136639

Alte Dokumentnummer

N8199328684J