Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Giftvormerkbuch
§ 7. (1) Die zur Abgabe von Giften gemäß § 28 Abs. 2 ChemG Berechtigten haben über die an Erwerbsberechtigte gemäß § 28 Abs. 3 ChemG abgegebenen Gifte ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Giftvormerkbuch nach dem in der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorgesehenen Muster zu führen. Im Giftvormerkbuch sind im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe des Giftes und im unmittelbaren Anschluß an die nächstvorliegende Eintragung einzutragen:Paragraph 7, (1) Die zur Abgabe von Giften gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ChemG Berechtigten haben über die an Erwerbsberechtigte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ChemG abgegebenen Gifte ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Giftvormerkbuch nach dem in der Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vorgesehenen Muster zu führen. Im Giftvormerkbuch sind im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe des Giftes und im unmittelbaren Anschluß an die nächstvorliegende Eintragung einzutragen:
die Bezeichnung des Erwerbers mit Namen und Adresse,
die genaue Bezeichnung der vorhandenen Giftbezugsbewilligung oder der Bestätigung gemäß § 4 und deren Ausstellungstag,die genaue Bezeichnung der vorhandenen Giftbezugsbewilligung oder der Bestätigung gemäß Paragraph 4 und deren Ausstellungstag,
die Handelsbezeichnung oder die chemische Bezeichnung und die Menge des abgegebenen Giftes und dessen Verwendungszweck,
der Name der das Gift abgebenden Person,
die eigenhändige Unterschrift des Erwerbers, sofern dieser den Empfang nicht gesondert schriftlich bestätigt, und
(2)Absatz 2,Der Führung des Giftvormerkbuches ist die chronologische und lückenlose Sammlung der mit einer fortlaufenden Nummer zu versehenden Giftempfangsbestätigungen und der in § 6 Abs. 2 genannten, den Empfang bestätigenden Belege des Warenverkehrs oder Abschriften dieser Belege gleichzuhalten.Der Führung des Giftvormerkbuches ist die chronologische und lückenlose Sammlung der mit einer fortlaufenden Nummer zu versehenden Giftempfangsbestätigungen und der in Paragraph 6, Absatz 2, genannten, den Empfang bestätigenden Belege des Warenverkehrs oder Abschriften dieser Belege gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Abgeschlossene Giftvormerkbücher sind noch sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die während eines Kalenderjahres erstellte Sammlung gemäß Abs. 2 ist noch sieben Jahre nach Ablauf dieses Jahres aufzubewahren.Abgeschlossene Giftvormerkbücher sind noch sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die während eines Kalenderjahres erstellte Sammlung gemäß Absatz 2, ist noch sieben Jahre nach Ablauf dieses Jahres aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12136640
Alte Dokumentnummer
N8199328685J