Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.02.1990 bis 08.07.1993 — BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 709.07.199331.01.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001
§ 701.02.199008.07.1993 BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 212/1989

Außerkrafttretensdatum

08.07.1993

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Giftvormerkbuch

Paragraph 7, (1) Die zur Abgabe von Giften gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ChemG Berechtigten haben über die an Erwerbsberechtigte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ChemG abgegebenen Gifte ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Giftvormerkbuch nach dem in der Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vorgesehenen Muster zu führen. Im Giftvormerkbuch sind im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe des Giftes und im unmittelbaren Anschluß an die nächstvorliegende Eintragung einzutragen:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung des Erwerbers mit Namen und Adresse,
  2. Ziffer 2
    die genaue Bezeichnung der vorhandenen Giftbezugsbewilligung oder der Bestätigung gemäß Paragraph 4 und deren Ausstellungstag,
  3. Ziffer 3
    die Handelsbezeichnung oder die chemische Bezeichnung und die Menge des abgegebenen Giftes und dessen Verwendungszweck,
  4. Ziffer 4
    der Name der das Gift abgebenden Person,
  5. Ziffer 5
    die eigenhändige Unterschrift des Erwerbers, sofern dieser den Empfang nicht gesondert schriftlich bestätigt, und
  6. Ziffer 6
    das Abgabedatum.
  1. Absatz 2,Der Führung des Giftvormerkbuches ist die chronologische und lückenlose Sammlung der mit einer fortlaufenden Nummer zu versehenden Giftempfangsbestätigungen gleichzuhalten.
  2. Absatz 3,Abgeschlossene Giftvormerkbücher sind noch sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die während eines Kalenderjahres erstellte Sammlung gemäß Absatz 2, ist noch sieben Jahre nach Ablauf dieses Jahres aufzubewahren.

Gesetzesnummer

10010579

Dokumentnummer

NOR12134943

Alte Dokumentnummer

N8198914754J