Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
09.07.1993 bis 31.01.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 709.07.199331.01.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001
§ 701.02.199008.07.1993 BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

09.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Giftvormerkbuch

Paragraph 7, (1) Die zur Abgabe von Giften gemäß Paragraph 28, Absatz 2, ChemG Berechtigten haben über die an Erwerbsberechtigte gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ChemG abgegebenen Gifte ein mit fortlaufenden Seitenzahlen versehenes Giftvormerkbuch nach dem in der Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) vorgesehenen Muster zu führen. Im Giftvormerkbuch sind im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe des Giftes und im unmittelbaren Anschluß an die nächstvorliegende Eintragung einzutragen:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung des Erwerbers mit Namen und Adresse,
  2. Ziffer 2
    die genaue Bezeichnung der vorhandenen Giftbezugsbewilligung oder der Bestätigung gemäß Paragraph 4 und deren Ausstellungstag,
  3. Ziffer 3
    die Handelsbezeichnung oder die chemische Bezeichnung und die Menge des abgegebenen Giftes und dessen Verwendungszweck,
  4. Ziffer 4
    der Name der das Gift abgebenden Person,
  5. Ziffer 5
    die eigenhändige Unterschrift des Erwerbers, sofern dieser den Empfang nicht gesondert schriftlich bestätigt, und
  6. Ziffer 6
    das Abgabedatum.
  1. Absatz 2,Der Führung des Giftvormerkbuches ist die chronologische und lückenlose Sammlung der mit einer fortlaufenden Nummer zu versehenden Giftempfangsbestätigungen und der in Paragraph 6, Absatz 2, genannten, den Empfang bestätigenden Belege des Warenverkehrs oder Abschriften dieser Belege gleichzuhalten.
  2. Absatz 3,Abgeschlossene Giftvormerkbücher sind noch sieben Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die während eines Kalenderjahres erstellte Sammlung gemäß Absatz 2, ist noch sieben Jahre nach Ablauf dieses Jahres aufzubewahren.

Gesetzesnummer

10010579

Dokumentnummer

NOR12136640

Alte Dokumentnummer

N8199328685J