Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
09.07.1993 bis 31.01.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 809.07.199331.01.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001
§ 801.02.199008.07.1993 BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

09.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sonstige Aufzeichnungspflichten

Paragraph 8, (1) Unbeschadet des Paragraph 7, hat jeder, der Gifte herstellt, gewerbsmäßig einführt oder erwirbt oder sonst zum Erwerb der Gifte gemäß Paragraph 28, ChemG berechtigt ist, genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Menge, Herkunft und Verbleib jedes Giftes zu führen. Diese Aufzeichnungen dürfen auch durch eine entsprechende Kartei oder durch eine gesonderte chronologische und lückenlose Sammlung von Abschriften geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie Frachtscheine, Rechnungen oder Lieferscheine, oder durch geeignete Aufzeichnungen auf Trägern elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Aus diesen Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:

  1. Ziffer eins
    der lagernde Bestand jedes Giftes nach seiner Menge,
  2. Ziffer 2
    die Menge jedes hergestellten, erworbenen, verarbeiteten und abgegebenen Giftes einschließlich der Erwerber dieser Gifte und
  3. Ziffer 3
    im Falle einer Verarbeitung zur Weitergabe im geschäftlichen Verkehr auch die Namen (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung) der dabei entstandenen Produkte und die hiefür jeweils eingesetzte Menge jedes einzelnen Giftes.
  1. Absatz 2,Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderjahres oder des davon abweichenden Wirtschaftsjahres mit einer zusammenfassenden Aufstellung abzuschließen, wobei für jedes einzelne Gift die jeweilige Summe der hergestellten, erworbenen, verarbeiteten und abgegebenen Mengen sowie der zu diesem Zeitpunkt lagernde Bestand anzugeben sind. Dabei sind ein sich aus der ordnungsgemäßen Betriebsführung ergebender allfälliger Schwund und die im eigenen Betrieb für Laboratoriumszwecke verwendete Menge jedes Giftes gesondert auszuweisen.
  2. Absatz 3,Wer nur zum Erwerb von Giften berechtigt ist (Paragraph 28, Absatz 3, ChemG), darf abweichend von Absatz eins und 2 seine Aufzeichnungen über den Erwerb und den Verbleib jedes Giftes entweder durch ein eigenes Vormerkheft oder zumindest durch eine gesonderte chronologische und lückenlose Sammlung der Belege über den Erwerb (Lieferscheine, Rechnungen usw.) führen. Er hat, wenn er kein eigenes Vormerkheft über die Verwendung der Gifte führt, auf jedem Beleg zu vermerken, für welche Zwecke er das betreffende Gift verwendet oder verwendet hat. Im Falle einer Verarbeitung zur Weitergabe im geschäftlichen Verkehr sind auch die Namen (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung) der dabei entstandenen Produkte und die hiefür jeweils eingesetzte Menge jedes einzelnen Giftes anzugeben. Land- und Forstwirte sind von der Vormerkführung über die Verwendung von Giften ausgenommen, wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990,, zulässig ist, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden.
  3. Absatz 4,Die in Absatz eins bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.

Schlagworte

Landwirt

Gesetzesnummer

10010579

Dokumentnummer

NOR12136641

Alte Dokumentnummer

N8199328686J