Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.02.1990 bis 08.07.1993 — BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 809.07.199331.01.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001
§ 801.02.199008.07.1993 BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 212/1989

Außerkrafttretensdatum

08.07.1993

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sonstige Aufzeichnungspflichten

Paragraph 8, (1) Unbeschadet des Paragraph 7, hat jeder, der Gifte herstellt, gewerbsmäßig einführt oder erwirbt oder sonst zum Erwerb der Gifte gemäß Paragraph 28, ChemG berechtigt ist, genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Menge, Herkunft und Verbleib jedes Giftes zu führen. Diese Aufzeichnungen dürfen auch durch eine entsprechende Kartei oder durch eine gesonderte chronologische und lückenlose Sammlung von Abschriften geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie Frachtscheine, Rechnungen oder Lieferscheine, oder durch geeignete Aufzeichnungen auf Trägern elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Aus diesen Aufzeichnungen müssen der lagernde Bestand jedes Giftes nach seiner Menge sowie die Menge jedes hergestellten, erworbenen, verarbeiteten und abgegebenen Giftes und die Erwerber dieser Gifte ersichtlich sein. Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderjahres oder des davon abweichenden Wirtschaftsjahres mit einer zusammenfassenden Aufstellung (Bilanz) abzuschließen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sind ein sich aus der ordnungsgemäßen Betriebsführung ergebender allfälliger Schwund und die im eigenen Betrieb für Laboratoriumszwecke verwendete Menge jedes Giftes gesondert auszuweisen.

  1. Absatz 2,Wer nur zum Erwerb von Giften berechtigt ist (Paragraph 28, Absatz 3, ChemG), darf abweichend von Absatz eins, seine Aufzeichnungen über den Erwerb und den Verbleib jedes Giftes entweder durch ein eigenes Vormerkheft oder zumindest durch eine gesonderte chronologische und lückenlose Sammlung der Belege über den Erwerb (Lieferscheine, Rechnungen usw.) führen. Er hat, wenn er kein eigenes Vormerkheft über die Verwendung der Gifte führt, auf jedem Beleg zu vermerken, für welche Zwecke er die betreffenden Gifte verwendet oder verwendet hat. Land- und Forstwirte sind von der Vormerkführung über die Verwendung von Giften ausgenommen, wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel handelt, die nach dem Pflanzenschutzgesetz oder dem Forstgesetz 1975 genehmigt sind, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden.
  2. Absatz 3,Die in den Absatz eins und 2 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.

Schlagworte

Landwirt

Gesetzesnummer

10010579

Dokumentnummer

NOR12134944

Alte Dokumentnummer

N8198914755J