Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Sonstige Aufzeichnungspflichten
§ 8. (1) Unbeschadet des § 7 hat jeder, der Gifte herstellt, gewerbsmäßig einführt oder erwirbt oder sonst zum Erwerb der Gifte gemäß § 28 ChemG berechtigt ist, genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Menge, Herkunft und Verbleib jedes Giftes zu führen. Diese Aufzeichnungen dürfen auch durch eine entsprechende Kartei oder durch eine gesonderte chronologische und lückenlose Sammlung von Abschriften geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie Frachtscheine, Rechnungen oder Lieferscheine, oder durch geeignete Aufzeichnungen auf Trägern elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Aus diesen Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:Paragraph 8, (1) Unbeschadet des Paragraph 7, hat jeder, der Gifte herstellt, gewerbsmäßig einführt oder erwirbt oder sonst zum Erwerb der Gifte gemäß Paragraph 28, ChemG berechtigt ist, genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Menge, Herkunft und Verbleib jedes Giftes zu führen. Diese Aufzeichnungen dürfen auch durch eine entsprechende Kartei oder durch eine gesonderte chronologische und lückenlose Sammlung von Abschriften geeigneter Belege des Warenverkehrs, wie Frachtscheine, Rechnungen oder Lieferscheine, oder durch geeignete Aufzeichnungen auf Trägern elektronischer Datenverarbeitung geführt werden. Aus diesen Aufzeichnungen müssen ersichtlich sein:
der lagernde Bestand jedes Giftes nach seiner Menge,
die Menge jedes hergestellten, erworbenen, verarbeiteten und abgegebenen Giftes einschließlich der Erwerber dieser Gifte und
im Falle einer Verarbeitung zur Weitergabe im geschäftlichen Verkehr auch die Namen (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung) der dabei entstandenen Produkte und die hiefür jeweils eingesetzte Menge jedes einzelnen Giftes.
(2)Absatz 2,Diese Aufzeichnungen sind am Ende des Kalenderjahres oder des davon abweichenden Wirtschaftsjahres mit einer zusammenfassenden Aufstellung abzuschließen, wobei für jedes einzelne Gift die jeweilige Summe der hergestellten, erworbenen, verarbeiteten und abgegebenen Mengen sowie der zu diesem Zeitpunkt lagernde Bestand anzugeben sind. Dabei sind ein sich aus der ordnungsgemäßen Betriebsführung ergebender allfälliger Schwund und die im eigenen Betrieb für Laboratoriumszwecke verwendete Menge jedes Giftes gesondert auszuweisen.
(3)Absatz 3,Wer nur zum Erwerb von Giften berechtigt ist (§ 28 Abs. 3 ChemG), darf abweichend von Abs. 1 und 2 seine Aufzeichnungen über den Erwerb und den Verbleib jedes Giftes entweder durch ein eigenes Vormerkheft oder zumindest durch eine gesonderte chronologische und lückenlose Sammlung der Belege über den Erwerb (Lieferscheine, Rechnungen usw.) führen. Er hat, wenn er kein eigenes Vormerkheft über die Verwendung der Gifte führt, auf jedem Beleg zu vermerken, für welche Zwecke er das betreffende Gift verwendet oder verwendet hat. Im Falle einer Verarbeitung zur Weitergabe im geschäftlichen Verkehr sind auch die Namen (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung) der dabei entstandenen Produkte und die hiefür jeweils eingesetzte Menge jedes einzelnen Giftes anzugeben. Land- und Forstwirte sind von der Vormerkführung über die Verwendung von Giften ausgenommen, wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, zulässig ist, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden.Wer nur zum Erwerb von Giften berechtigt ist (Paragraph 28, Absatz 3, ChemG), darf abweichend von Absatz eins und 2 seine Aufzeichnungen über den Erwerb und den Verbleib jedes Giftes entweder durch ein eigenes Vormerkheft oder zumindest durch eine gesonderte chronologische und lückenlose Sammlung der Belege über den Erwerb (Lieferscheine, Rechnungen usw.) führen. Er hat, wenn er kein eigenes Vormerkheft über die Verwendung der Gifte führt, auf jedem Beleg zu vermerken, für welche Zwecke er das betreffende Gift verwendet oder verwendet hat. Im Falle einer Verarbeitung zur Weitergabe im geschäftlichen Verkehr sind auch die Namen (chemische Bezeichnung, Handelsbezeichnung) der dabei entstandenen Produkte und die hiefür jeweils eingesetzte Menge jedes einzelnen Giftes anzugeben. Land- und Forstwirte sind von der Vormerkführung über die Verwendung von Giften ausgenommen, wenn es sich dabei um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1990,, zulässig ist, und diese Gifte im eigenen Betrieb verwendet werden. (4)Absatz 4,Die in Abs. 1 bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.Die in Absatz eins bis 3 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen sind noch sieben Jahre, gerechnet vom letzten Gebarungsfall, aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12136641
Alte Dokumentnummer
N8199328686J