Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Register
§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat überParagraph 9, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über
die ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die gemäß § 4 Abs. 4 erhaltenen Bestätigungen unddie ausgestellten Giftbezugsbewilligungen und die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, erhaltenen Bestätigungen und
über die gemäß den §§ 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen - soweit diese die Herstellung oder den Handel mit Giften betreffen -über die gemäß den Paragraphen 220 bis 223 der Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen - soweit diese die Herstellung oder den Handel mit Giften betreffen -
ein Register zu führen, das jeweils nach den Namen der Erwerbsberechtigten (§ 28 Abs. 3 Z 1 und Z 2 ChemG) und der Konzessionäre (§ 28 Abs. 2 Z 1 ChemG) alphabetisch geordnet ist.ein Register zu führen, das jeweils nach den Namen der Erwerbsberechtigten (Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, ChemG) und der Konzessionäre (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ChemG) alphabetisch geordnet ist.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft - insbesondere im Sinne der Erlangung einer zumutbaren Kenntnis gemäß § 6 Abs. 6 - glaubhaft machen, die erforderlichen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft - insbesondere im Sinne der Erlangung einer zumutbaren Kenntnis gemäß Paragraph 6, Absatz 6, - glaubhaft machen, die erforderlichen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen.
Dokumentnummer
NOR12134945
Alte Dokumentnummer
N8198914756J