Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Giftverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufbewahrungspflicht
§ 5. Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen gemäß § 4 sind sorgfältig gegen Mißbrauch und Diebstahl zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf ihrer Gültigkeit aufzubewahren und auf behördliche Aufforderung vorzulegen. Paragraph 5, Giftbezugsbewilligungen und Bestätigungen gemäß Paragraph 4, sind sorgfältig gegen Mißbrauch und Diebstahl zu schützen, durch sieben Jahre nach Ablauf ihrer Gültigkeit aufzubewahren und auf behördliche Aufforderung vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12134941
Alte Dokumentnummer
N8198914752J