Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
09.07.1993 bis 31.01.2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 409.07.199331.01.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001
§ 401.02.199008.07.1993 BGBl. Nr. 212/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Giftverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 24/2001

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bestätigung des Rektors oder der Aufsichtsbehörde

Paragraph 4, (1) Die Bestätigung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, ChemG ist für Universitäten oder für Universitätsinstitute vom Rektor, bei sonstigen öffentlichen wissenschaftlichen Instituten und Anstalten der Gebietskörperschaften einschließlich der öffentlichen Schulen und der Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht sowie bei von Gebietskörperschaften errichteten Zweckverbänden von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen.

  1. Absatz 2,Die Bestätigung kann
    1. Ziffer eins
      für den einmaligen Bezug eines oder mehrerer Gifte in einer bestimmten Menge für die Höchstdauer von drei Monaten oder
    2. Ziffer 2
      für den mehrmaligen Bezug einer unbestimmten Menge von Giften für die Höchstdauer von drei Jahren
    ausgestellt werden, sofern die Notwendigkeit eines derartigen Bezuges ausreichend dargelegt wird. In begründeten Fällen kann auch ein längerer Zeitraum festgesetzt werden. Die Bestätigung ist vom Rektor oder von der Aufsichtsbehörde einzuziehen, wenn das Institut oder die Anstalt aufgelassen wird oder die Notwendigkeit des Giftbezuges nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 3,In der Bestätigung sind der Leiter des Institutes, der Anstalt oder des Zweckverbandes oder von diesem beauftragte Personen als Personen als die zum Empfang bevollmächtigten Personen namentlich zu bezeichnen.
  3. Absatz 4,Der Rektor und die zuständige Aufsichtsbehörde haben unverzüglich nach Ausstellung der Bestätigung eine Abschrift derselben der für das Institut oder die Anstalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10010579

Dokumentnummer

NOR12136638

Alte Dokumentnummer

N8199328683J