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§ 22 ChemV

Fassungen
12.05.1989 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.07.199210.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000
§ 2212.05.198930.06.1992 BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

12.05.1989BGBl. Nr. 208/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992

Abkürzung

ChemV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für bleihaltige,

cyanacrylathaltige, isocyanathaltige und epoxidhaltige

Zubereitungen sowie für Zubereitungen, die durch Versprühen oder

Verspritzen aufgetragen werden

Paragraph 22, Nachstehende Zubereitungen müssen zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen wie folgt gekennzeichnet sein:

  1. Ziffer eins
    Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke:
    Die Kennzeichnung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt 0,25% (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muß folgende Aufschrift enthalten:
    „Enthält Blei.
    Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können''. Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 0,125 l kann die Aufschrift wie folgt lauten:
    „Achtung, enthält Blei''.
  2. Ziffer 2
    Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat:
    Die Kennzeichnung der Verpackung, die Klebstoff auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muß die Aufschrift enthalten:
    „Cyanacrylat
    Gefahr
    Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen''. Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.
  3. Ziffer 3
    Isocyanathaltige Zubereitungen:
    Die Kennzeichnung der Verpackungen von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw., die als solche oder als Gemische vorkommen), muß die Aufschrift enthalten:
    „Enthält Isocyanate
    Hinweise des Herstellers beachten''.
  4. Ziffer 4
    Epoxidhaltige Zubereitungen:
    Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht <= 700 enthalten, muß die Aufschrift enthalten:
    „Enthält epoxidhaltige Verbindungen.
    Hinweise des Herstellers beachten''.
  5. Ziffer 5
    Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden:
    Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, muß die Sicherheitsratschläge S 23 und S 38 oder S 23 und S 51 (siehe Anhang B, Punkt 4.3.2.) enthalten.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Gesetzesnummer

10010584

Dokumentnummer

NOR12134987

Alte Dokumentnummer

N8198916184J