Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für bleihaltige,
cyanacrylathaltige, isocyanathaltige und epoxidhaltige
Zubereitungen sowie für Zubereitungen, die durch Versprühen oder
Verspritzen aufgetragen werden
§ 22. Nachstehende Zubereitungen müssen zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen wie folgt gekennzeichnet sein: Paragraph 22, Nachstehende Zubereitungen müssen zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen wie folgt gekennzeichnet sein:
Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke:
Die Kennzeichnung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt 0,15% (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muß folgende Aufschrift enthalten:
„Enthält Blei.
Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können''. Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 0,125 l kann die Aufschrift wie folgt lauten:
„Achtung, enthält Blei''.
Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat:
Die Kennzeichnung der Verpackung, die Klebstoff auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muß die Aufschrift enthalten:
„Cyanacrylat
Gefahr
Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen''. Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.
Isocyanathaltige Zubereitungen:
Die Kennzeichnung der Verpackungen von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw., die als solche oder als Gemische vorkommen), muß die Aufschrift enthalten:
„Enthält Isocyanate
Hinweise des Herstellers beachten''.
Epoxidhaltige Zubereitungen:
Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht <= 700 enthalten, muß die Aufschrift enthalten:
„Enthält epoxidhaltige Verbindungen.
Hinweise des Herstellers beachten''.
Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden:
Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, muß die Sicherheitsratschläge S 23 und S 38 oder S 23 und S 51 (siehe Anhang B, Punkt 4.3.2.) enthalten.
Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten:
Die Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1% Aktivchlor (errechnet aus dem Gehalt an unterchloriger Säure und deren Salzen) enthalten, muß folgende spezielle Vermerke tragen:
,Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, dß gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.
Zum Löten und Schweißen verwendete cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen):
Auf den Verpackungen dieser Zubereitungen müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein:
,Vorsicht! Enthält Cadmium.
Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisungen des Herstellers beachten.
Sicherheitsanweisungen einhalten'.
Anmerkung
1. Formeln nicht direkt darstellbar
2. ÜR: Art.II, BGBl. Nr. 274/1992
Dokumentnummer
NOR12135735
Alte Dokumentnummer
N8199211249Y