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§ 21 ChemV

Fassungen
12.05.1989 bis 10.03.2000 — BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2112.05.198910.03.2000 BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

12.05.1989BGBl. Nr. 208/1989

Außerkrafttretensdatum

10.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Abkürzung

ChemV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Die besondere Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche

Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln treten mit

31. Dezember 1993 außer Kraft vergleiche Paragraph 23, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1993,).

Text

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

für Oberflächenbehandlungsmittel

Paragraph 21, (1) Für Oberflächenbehandlungsmittel (Paragraph 6,) gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen mit der Maßgabe, daß in der Kennzeichnung gemäß Paragraph 13, anzugeben sind:

  1. Ziffer eins
    Der Name der sehr giftigen, giftigen, mindergiftigen oder ätzenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile die in der Liste der eingestuften Oberflächenbehandlungsmittel (Anhang D, Punkt römisch zwei), in der Stoffliste (Anhang A), Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder in den Tabellen römisch eins bis römisch vier der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.1. bis 3.9.4., angegebenen untersten Grenzwerte erreichen bzw. überschreiten.
  2. Ziffer 2
    Der Name der reizenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile die in der Liste der eingestuften Oberflächenbehandlungsmittel (Anhang D, Punkt römisch zwei), der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) oder in den Tabellen römisch vier und römisch fünf der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.4. und 3.9.5., angegebenen untersten Grenzwerte erreichen oder überschreiten und die Zubereitung außerdem keine sehr giftigen, giftigen oder ätzenden Stoffe enthält.
  3. Ziffer 3
    Der Name der sehr giftigen oder giftigen Lösungsmittel (Anhang C), die in einem Masseanteil von mehr als 0,2% in der Zubereitung enthalten sind.
  4. Ziffer 4
    Der Name der mindergiftigen, ätzenden oder reizenden Lösungsmittel nach Paragraph 20, Ziffer 2 bis 4, 5. Der Name der krebserzeugenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile die
    in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) oder die in Tabelle römisch sechs der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) angegebenen untersten Grenzwerte erreichen oder überschreiten.

Der Name der in Ziffer eins bis 4 genannten Stoffe muß nicht angegeben werden, wenn die Zubereitung nur als hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich eingestuft ist.

  1. Absatz 2,Enthält die Zubereitung einen oder mehrere Stoffe, für die nach der Stoffliste (Anhang A), Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) eine Kennzeichnung durch R-Sätze für Sensibilisierung (R 42, R 43, R 42/43) vorgeschrieben ist, so muß die Kennzeichnung der Zubereitung einen Hinweis auf diese Gefahren enthalten, wenn der Anteil des Stoffes oder der Stoffe die in der Liste der eingestuften Oberflächenbehandlungsmittel (Anhang D), der Stoffliste (Anhang A), Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder der Tabelle römisch fünf der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.5., festgelegten Grenzwerte erreicht oder überschreitet.

Gesetzesnummer

10010584

Dokumentnummer

NOR12134986

Alte Dokumentnummer

N8198916183J