(2)Absatz 2,Enthält die Zubereitung einen oder mehrere Stoffe, für die nach der Stoffliste (Anhang A), (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) eine Kennzeichnung durch R-Sätze für Sensibilisierung (R 42, R 43, R 42/43) vorgeschrieben ist, so muß die Kennzeichnung der Zubereitung einen Hinweis auf diese Gefahren enthalten, wenn der Anteil des Stoffes oder der Stoffe die in der Liste der eingestuften Oberflächenbehandlungsmittel (Anhang D), der Stoffliste (Anhang A), (Anm.: Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder der Tabelle V der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.5., festgelegten Grenzwerte erreicht oder überschreitet.Enthält die Zubereitung einen oder mehrere Stoffe, für die nach der Stoffliste (Anhang A), Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) eine Kennzeichnung durch R-Sätze für Sensibilisierung (R 42, R 43, R 42/43) vorgeschrieben ist, so muß die Kennzeichnung der Zubereitung einen Hinweis auf diese Gefahren enthalten, wenn der Anteil des Stoffes oder der Stoffe die in der Liste der eingestuften Oberflächenbehandlungsmittel (Anhang D), der Stoffliste (Anhang A), Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder der Tabelle römisch fünf der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.5., festgelegten Grenzwerte erreicht oder überschreitet.