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§ 22 ChemV

Fassungen
01.07.1992 bis 10.03.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2201.07.199210.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000
§ 2212.05.198930.06.1992 BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

10.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Abkürzung

ChemV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für bleihaltige,

cyanacrylathaltige, isocyanathaltige und epoxidhaltige

Zubereitungen sowie für Zubereitungen, die durch Versprühen oder

Verspritzen aufgetragen werden

Paragraph 22, Nachstehende Zubereitungen müssen zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen wie folgt gekennzeichnet sein:

  1. Ziffer eins
    Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke:
    Die Kennzeichnung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt 0,15% (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muß folgende Aufschrift enthalten:
    „Enthält Blei.
    Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden können''. Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 0,125 l kann die Aufschrift wie folgt lauten:
    „Achtung, enthält Blei''.
  2. Ziffer 2
    Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat:
    Die Kennzeichnung der Verpackung, die Klebstoff auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muß die Aufschrift enthalten:
    „Cyanacrylat
    Gefahr
    Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen''. Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.
  3. Ziffer 3
    Isocyanathaltige Zubereitungen:
    Die Kennzeichnung der Verpackungen von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw., die als solche oder als Gemische vorkommen), muß die Aufschrift enthalten:
    „Enthält Isocyanate
    Hinweise des Herstellers beachten''.
  4. Ziffer 4
    Epoxidhaltige Zubereitungen:
    Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht <= 700 enthalten, muß die Aufschrift enthalten:
    „Enthält epoxidhaltige Verbindungen.
    Hinweise des Herstellers beachten''.
  5. Ziffer 5
    Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden:
    Die Kennzeichnung der Verpackung von Zubereitungen, die durch Versprühen oder Verspritzen aufgetragen werden, muß die Sicherheitsratschläge S 23 und S 38 oder S 23 und S 51 (siehe Anhang B, Punkt 4.3.2.) enthalten.
  6. Ziffer 6
    Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten:
    Die Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1% Aktivchlor (errechnet aus dem Gehalt an unterchloriger Säure und deren Salzen) enthalten, muß folgende spezielle Vermerke tragen:
    ,Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, dß gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.
  7. Ziffer 7
    Zum Löten und Schweißen verwendete cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen):
    Auf den Verpackungen dieser Zubereitungen müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein:
    ,Vorsicht! Enthält Cadmium.
    Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisungen des Herstellers beachten.
    Sicherheitsanweisungen einhalten'.

Anmerkung

1. Formeln nicht direkt darstellbar
2. ÜR: Art.II, BGBl. Nr. 274/1992

Gesetzesnummer

10010584

Dokumentnummer

NOR12135735

Alte Dokumentnummer

N8199211249Y