Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Außerkrafttreten der besonderen Bestimmungen für Zubereitungen von
Lösungsmitteln und Oberflächenbehandlungsmitteln
§ 23. Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche Zubereitungen von Lösungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 5 und 20 und in Anhang C sowie über gefährliche Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 6 und 21 und in Anhang D treten mit 31. Dezember 1993 außer Kraft. Ein Abverkauf der nach diesen Bestimmungen eingestuften und gekennzeichneten Chemikalien ist bis 30. Juni 1994 zulässig. Paragraph 23, Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche Zubereitungen von Lösungsmitteln in Paragraph 4, Absatz 2 und den Paragraphen 5 und 20 und in Anhang C sowie über gefährliche Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln in Paragraph 4, Absatz 2 und den Paragraphen 6 und 21 und in Anhang D treten mit 31. Dezember 1993 außer Kraft. Ein Abverkauf der nach diesen Bestimmungen eingestuften und gekennzeichneten Chemikalien ist bis 30. Juni 1994 zulässig.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12136668
Alte Dokumentnummer
N8199329881J