Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1989Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Außerkrafttreten der besonderen Bestimmungen für Zubereitungen von
Lösungsmitteln und Oberflächenbehandlungsmitteln
§ 23. Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche Zubereitungen von Lösungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 5 und 20 und in Anhang C sowie über gefährliche Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 6 und 21 und in Anhang D treten mit 31. Juli 1991 außer Kraft. Ein Abverkauf der nach diesen Bestimmungen eingestuften und gekennzeichneten Chemikalien ist bis 31. Juli 1992 zulässig. Paragraph 23, Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche Zubereitungen von Lösungsmitteln in Paragraph 4, Absatz 2 und den Paragraphen 5 und 20 und in Anhang C sowie über gefährliche Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln in Paragraph 4, Absatz 2 und den Paragraphen 6 und 21 und in Anhang D treten mit 31. Juli 1991 außer Kraft. Ein Abverkauf der nach diesen Bestimmungen eingestuften und gekennzeichneten Chemikalien ist bis 31. Juli 1992 zulässig.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12134988
Alte Dokumentnummer
N8198916185J