Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 274/1992Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Außerkrafttreten der besonderen Bestimmungen für Zubereitungen von
Lösungsmitteln und Oberflächenbehandlungsmitteln
§ 23. Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche Zubereitungen von Lösungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 5 und 20 und in Anhang C sowie über gefährliche Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln in § 4 Abs. 2 und den §§ 6 und 21 und in Anhang D treten mit 31. Dezember 1992 außer Kraft. Ein Abverkauf der nach diesen Bestimmungen eingestuften und gekennzeichneten Chemikalien ist bis 31. Dezember 1993 zulässig. Paragraph 23, Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche Zubereitungen von Lösungsmitteln in Paragraph 4, Absatz 2 und den Paragraphen 5 und 20 und in Anhang C sowie über gefährliche Zubereitungen von Oberflächenbehandlungsmitteln in Paragraph 4, Absatz 2 und den Paragraphen 6 und 21 und in Anhang D treten mit 31. Dezember 1992 außer Kraft. Ein Abverkauf der nach diesen Bestimmungen eingestuften und gekennzeichneten Chemikalien ist bis 31. Dezember 1993 zulässig.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12135736
Alte Dokumentnummer
N8199211250Y