Rechtstracker.at

§ 20 ChemV

Fassungen
12.05.1989 bis 10.03.2000 — BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2012.05.198910.03.2000 BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

12.05.1989BGBl. Nr. 208/1989

Außerkrafttretensdatum

10.03.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000

Abkürzung

ChemV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Die besonderen Bestimmungen dieser Verordnung über gefährliche

Zubereitungen von Lösungsmittel treten mit 31. Dezember 1993 außer

Kraft vergleiche Paragraph 23, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1993,).

Text

2. Besondere Kennzeichnungsbestimmungen

Besondere Kennzeichnungsbestimmungen für Lösungsmittel

Paragraph 20, Für Lösungsmittel (Paragraph 5,) gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen mit der Maßgabe, daß in der Kennzeichnung gemäß Paragraph 13, anzugeben sind:

  1. Ziffer eins
    Der Name der in der gefährlichen Zubereitung enthaltenen sehr giftigen oder giftigen Stoffe, die in einem Anteil von mehr als 0,2% enthalten sind, sowie der Masseanteil dieser Stoffe in Hundertsätzen oder in Prozentsatzbereichen nach folgenden Abstufungen:

           Masseanteil <=  1%

      1% < Masseanteil <=  5%

      5% < Masseanteil <= 20%

     20% < Masseanteil <= 50%

           Masseanteil >  50%

     Der Name und der Masseanteil müssen nicht angegeben werden, wenn

     die Zubereitung weder giftig noch mindergiftig ist.

  1. Ziffer 2
    Der Name der in der gefährlichen Zubereitung enthaltenen mindergiftigen Stoffe nach den Lösungsmittelklassen gemäß Anhang C, Punkt römisch eins (1), wenn ihr Masseanteil folgende Prozentsätze übersteigt:
    bei Stoffen der Klasse II/a 3%
    bei Stoffen der Klasse II/b 6%
    bei Stoffen der Klasse II/c 10%
    bei Stoffen der Klasse II/d 20%
Der Name muß nicht angegeben werden, wenn die Zubereitung weder
giftig noch mindergiftig ist.
  1. Ziffer 3
    Der Name der ätzenden Stoffe, wenn ihr Masseanteil den niedrigsten in der Liste der eingestuften Lösungsmittel (Anhang C, Punkt römisch zwei) für den jeweiligen Stoff angegebenen Grenzwert oder die für ätzende Stoffe in der Tabelle römisch vier der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.4., angeführten Konzentrationsgrenzen erreicht bzw. überschreitet.
  2. Ziffer 4
    Der Name jener Stoffe, die mit den R-Sätzen R 42, R 43 oder
    R 42/43 gemäß der Stoffliste (Anhang A), Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) der Giftliste oder der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) zu kennzeichnen sind und deren Masseanteil den in der Liste der eingestuften Lösungsmittel (Anhang C, Punkt römisch zwei) angegebenen Grenzwert oder die Konzentrationsgrenze gemäß Tabelle römisch fünf der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B), Punkt 3.9.5., erreicht oder überschreitet.
  3. Ziffer 5
    Der Name der krebserzeugenden Stoffe, wenn ihre Masseanteile die in der Stoffliste (Anhang A) Anmerkung, Stoffliste nicht darstellbar) oder die in Tabelle römisch sechs der Allgemeinen Einstufungsrichtlinie (Anhang B) angegebenen untersten Grenzwerte erreichen oder überschreiten.

Der Name der in Ziffer eins bis 4 genannten Stoffe muß nicht angegeben werden, wenn die Zubereitung nur als hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich eingestuft ist.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Gesetzesnummer

10010584

Dokumentnummer

NOR12134985

Alte Dokumentnummer

N8198916182J