Rechtstracker.at

Anl. 2 ChemV

Fassungen
12.05.1989 bis 30.06.1992 — BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 208.09.199310.03.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2000
Anl. 201.07.199207.09.1993 § → § BGBl. Nr. 274/1992
Anl. 212.05.198930.06.1992 BGBl. Nr. 208/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

12.05.1989BGBl. Nr. 208/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1992danach: BGBl. Nr. 274/1992

Abkürzung

ChemV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

ANHANG B

Allgemeine Einstufungs- und Kennzeichnungsrichtlinie für gefährliche

Stoffe und gefährliche Zubereitungen (Allgemeine Einstufungsrichtlinie)

Inhalt:

  1. Ziffer eins
    Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins bis 11 und 15 ChemG.
  2. Ziffer 2
    Einstufung und Kennzeichnung krebserzeugender, fruchtschädigender und erbgutverändernder Stoffe.
  3. Ziffer 3
    Berechnungsverfahren für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 bis 10 und 12 bis 14 ChemG enthalten.
  4. Ziffer 4
    Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen, Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze).
  5. Ziffer 5
    Piktogramme und Hinweise zur schadlosen Beseitigung.
Zweck der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen ist die Vermittlung wesentlicher Informationen über ihre gefährlichen Eigenschaften und über Möglichkeiten zur Vermeidung von Gefahren.
Die Kennzeichnung berücksichtigt Gefahren, die bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Handhabung und Verwendung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen auftreten können. Die Kennzeichnung bezieht sich auf Stoffe und Zubereitungen in der Form, wie sie in Verkehr gesetzt werden, und nicht wie sie verwendet werden können (zB verdünnt).
Bei der Kennzeichnung kann auch auf weitere Gefahren, Sicherheits- und Verwendungsinformationen hingewiesen werden.
Die Einstufung ist auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen durchzuführen, die den Anforderungen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Wurden die Daten nicht auf Grund der dort angeführten Prüfungen und Prüfmethoden ermittelt, so sind sie durch einen Vergleich der angewandten Prüfmethoden mit jenen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung und den Kriterien dieses Anhangs zu bewerten, um eine geeignete Einstufung vornehmen zu können.
Die Einstufung nach explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Eigenschaften erfolgt auf Grund der Prüfergebnisse unmittelbar nach den in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins bis 5 ChemG genannten Kriterien. Für die übrigen gefährlichen Eigenschaften werden in diesem Anhang durch die Einstufungskriterien nähere Bestimmungen getroffen.
Bei der Einstufung nach der Toxizität in den Punkten 1.6 bis 1.8 ist
  1. Litera a
    LD50 (mediane letale Dosis): die statistisch ermittelte Stoffmenge (in mg Stoff pro kg Körpergewicht des Versuchstieres), deren einmalige orale oder dermale Applikation bei 50% der behandelten Versuchstiere den Tod herbeiführt.
  2. Litera b
    LC50 (mediane letale Konzentration): die statistisch ermittelte Stoffkonzentration (in mg Stoff pro l Luft), die bei 50% der für eine bestimmte Zeit exponierten Versuchstiere während der Exposition oder innerhalb eines festgelegten Zeitraumes nach der Exposition den Tod herbeiführt.

  1. Ziffer eins
    Einstufung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins bis 11 und 15 ChemG und Kennzeichnung durch Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze

1.1. Explosionsgefährlich (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Prüfergebnisse als explosionsgefährlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol einer detonierenden Bombe, dem Kennbuchstaben E und der Gefahrenbezeichnung „explosionsgefährlich'' gekennzeichnet, wenn sie durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol.

Als Kriterien für die Auswahl des anzuführenden R-Satzes gelten:

  1. Litera a
    Stoffe und Zubereitungen einschließlich organischer Peroxide, außer den unter Punkt 1.1. Litera b und 1.2. Litera a, genannten Ausnahmen.
    R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich
  2. Litera b
    besonders empfindliche Stoffe und Zubereitungen wie zB Salze der Pikrinsäure, Nitropenta, sowie einige nicht verdünnte organische Peroxide, zB Dibenzoylperoxid.
    R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich

1.2. Brandfördernd (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Prüfergebnisse als brandfördernd eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens über einem Ring, dem Kennbuchstaben O und der Gefahrenbezeichnung „brandfördernd'' gekennzeichnet, wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können oder organische Peroxide sind.

Als Kriterien für die Auswahl des anzuführenden R-Satzes gelten:

  1. Litera a
    organische Peroxide, die entzündliche Eigenschaften besitzen, auch wenn sie nicht mit anderen brennbaren Materialien in Berührung kommen.
    R 11 Leichtentzündlich
  2. Litera b
    sonstige Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit brennbaren Materialien diese entzünden können, oder die Feuergefahr vergrößern.
    R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
  3. Litera c
    sonstige Stoffe und Zubereitungen, die explosionsgefährlich werden, wenn sie mit brennbaren Materialien gemischt werden (zB bestimmte Chlorate).
    R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen

1.3. Hochentzündlich (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, ChemG)

Flüssige Stoffe und Zubereitungen werden als hochentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens, dem Kennbuchstaben F+, der Gefahrenbezeichnung „hochentzündlich'' und dem R-Satz R 12 gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den folgenden Kriterien übereinstimmen:

- flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 Grad C und einen Siedepunkt (oder bei einem Siedebereich einen Siedebeginn) von höchstens 35 Grad C haben.

R 12 Hochentzündlich

1.4. Leichtentzündlich (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 4, ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als leichtentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens, dem Kennbuchstaben F und der Gefahrenbezeichnung „leichtentzündlich'' gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den folgenden Kriterien übereinstimmen.

Die R-Sätze werden ebenfalls nach diesen Kriterien ausgewählt:

  1. Litera a
    Stoffe und Zubereitungen, die sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können.
    R 17 Selbstentzündlich an der Luft
  2. Litera b
    - feste Stoffe und Zubereitungen, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen.
    • Strichaufzählung
      flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 Grad C haben, aber nicht hochentzündlich sind.
    R 11 Leichtentzündlich
  3. Litera c
    gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die mit Luft bei Normaldruck (1 bar und 20 Grad C) einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben.
    R 12 Hochentzündlich
  4. Litera d
    gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die mit Luft bei Normaldruck (1 bar und 20 Grad C) einen Zündbereich haben, wenn sie in verflüssigter Form in den Verkehr gesetzt werden.
    R 13 Hochentzündliches verflüssigtes Gas
  5. Litera e
    Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge (Mindestmenge 1 l/kg/h) entwickeln.
    R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase
  6. Litera f
    Stoffe und Zubereitungen, die in staubförmigem Zustand in Verkehr gesetzt werden und mit Luft in diesem Zustand einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben.
    R 18a Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Staub-Luftgemische möglich.
Die Kennzeichnung kann unterbleiben, wenn bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch keine Gefahr zu erwarten ist.

1.5. Entzündlich (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen nach folgenden Kriterien als entzündlich eingestuft und mit dem R-Satz R 10 gekennzeichnet:

- flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von 21 Grad C bis einschließlich 55 Grad C haben.

R 10 Entzündlich

In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, daß eine Zubereitung mit einem Flammpunkt von mindestens 21 Grad C und höchstens 55 Grad C nicht als entzündlich eingestuft werden muß, wenn sie in keiner Weise die Verbrennung unterhält und wenn beim Umgang mit dieser Zubereitung eine Gefährdung für jedermann ausgeschlossen werden kann.

1.6. Sehr giftig (hochgiftig) (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als sehr giftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T+ und der Gefahrenbezeichnung „sehr giftig'' gekennzeichnet, wenn sie schon bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in geringer Menge durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut äußerst schwere akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen die nachstehenden R-Sätze anzugeben sind:

  1. Litera a
    akut letale Toxizität
    LD50 oral, Ratte: <=25 mg/kg
    R 28 Sehr giftig beim Verschlucken
  2. Litera b
    akut letale Toxizität
    LD50 dermal, Ratte oder Kaninchen:<=50 mg/kg
    R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut
  3. Litera c
    akut letale Toxizität
    LC50 inhalativ, Ratte: <=0,5 mg/l/4h
    R 26 Sehr giftig beim Einatmen
  4. Litera d
    erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter Litera a bis c genannten Dosen verursacht werden kann.
    R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
    R 26, R 27 oder R 28 sind zusätzlich anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.

1.7. Giftig (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 7, ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als giftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' gekennzeichnet, wenn sie schon in geringer Menge durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut erhebliche akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

  1. Litera a
    akut letale Toxizität
    LD50 oral, Ratte: 25<LD50<=200 mg/kg
    R 25 Giftig beim Verschlucken
  2. Litera b
    akut letale Toxizität
    LD50 dermal, Ratte oder Kaninchen: 50<LD50<=400 mg/kg
    R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut
  3. Litera c
    akut letale Toxizität
    LC50 inhalativ, Ratte: 0,5<LC50<=2 mg/l/4h
    R 23 Giftig beim Einatmen
  4. Litera d
    erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter Litera a bis c genannten Dosen verursacht werden kann.
    R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
    R 23, R 24 oder R 25 sind zusätzlich anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.
  5. Litera e
    schwerwiegende Wirkungen (Gesundheitsschäden in Form eindeutiger funktioneller Störungen oder morphologischer Veränderungen von toxikologischer Bedeutung) können durch deutlich niedrigere Dosen als die in 1.8. Litera e, genannten bei wiederholter oder längerer Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden.
    R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
    R 23, R 24 oder R 25 sind zusätzlich anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.

1.8. mindergiftig (gesundheitsschädlich) (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 8, ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als mindergiftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben römisch zehn n und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' gekennzeichnet, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden von beschränkter Wirkung hervorrufen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

  1. Litera a
    akut letale Toxizität
    LD50 oral, Ratte: 200<LD50<=2000 mg/kg
    R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
  2. Litera b
    akut letale Toxizität
    LD50 dermal, Ratte oder Kaninchen: 400<LD50<=2000 mg/kg
    R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
  3. Litera c
    akut letale Toxizität
    LC50 inhalativ, Ratte: 2<LC50<=20 mg/l/4h
    R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
  4. Litera d
    erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter Litera a bis c genannten Dosen verursacht werden kann.
    R 40 Irreversibler Schaden möglich
    R 20, R 21 oder R 22 sind zusätzlich anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.
  5. Litera e
    schwerwiegende Wirkungen (Gesundheitsschäden in Form eindeutiger funktioneller Störungen oder morphologischer Veränderungen von toxikologischer Bedeutung) können bei wiederholter oder längerer Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden durch Dosen in der Größenordnung von
    • Strichaufzählung
      oral, Ratte: <=50 mg/kg (Körpergewicht)/Tag
    • Strichaufzählung
      dermal, Ratte oder Kaninchen: 100 mg/kg (Körpergewicht)/Tag
    • Strichaufzählung
      inhalativ, Ratte: <=0,5 mg/l, 6h/Tag
    Diese Richtwerte gelten direkt, wenn schwere Schäden bei einer subchronischen (90 Tage) Toxizitätsstudie beobachtet wurden, dienen aber auch als Anhaltspunkt, wenn die Ergebnisse von subakuten (28 Tage) oder chronischen (2 Jahre) Toxizitätsversuchen bewertet werden.
    R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
    R 20, R 21 oder R 22 sind zusätzlich anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.
  6. Litera f
    praktische Erfahrungen zeigen, daß die Stoffe und Zubereitungen eine Sensibilisierungsreaktion bei einer größeren Anzahl von Menschen durch Einatmen hervorrufen können oder es liegen positive Ergebnisse im Tierversuch vor.
    R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich

1.9. Ätzend (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als ätzend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Zeichens einwirkender Säure, dem Kennbuchstaben C und der Gefahrenbezeichnung „ätzend'' gekennzeichnet, wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

  1. Litera a
    beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren nach einer Einwirkungszeit von höchstens 3 Minuten wird die Zerstörung des Hautgewebes in seiner gesamten Dicke hervorgerufen oder dieses Ergebnis kann vorausgesagt werden.
    R 35 Verursacht schwere Verätzungen
  2. Litera b
    beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren nach einer Einwirkungszeit bis zu 4 Stunden wird die Zerstörung des Hautgewebes in seiner gesamten Dicke hervorgerufen oder dieses Ergebnis kann vorausgesagt werden.
    R 34 Verursacht Verätzungen

1.10. Reizend (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 10, ChemG)

Nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen werden als reizend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben römisch zehn i und der Gefahrenbezeichnung „reizend'' gekennzeichnet, wenn sie, ohne ätzend zu sein, durch unmittelbaren, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:

  1. Litera a
    beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren wird nach maximal 4 Stunden Einwirkungsdauer eine deutliche Entzündung hervorgerufen, die nach Abschluß der Einwirkung 24 Stunden oder länger anhält.
    Eine solche Entzündung liegt vor, wenn der Mittelwert aus Rötung und Schorfbildung oder Ödem 2 oder mehr beträgt; oder, falls der Test mit 3 Versuchstieren durchgeführt wurde, wenn der Mittelwert für Rötung und Schorfbildung oder für Ödem bei mindestens 2 Versuchstieren einen Wert von 2 oder mehr erreicht.
    R 38 Reizt die Haut
  2. Litera b
    beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren werden deutliche Augenschäden hervorgerufen, die 24 Stunden oder länger andauern.
    Solche Schäden liegen bei folgenden Mittelwerten vor:
    Hornhauttrübung größer oder gleich 2 aber kleiner als 3;
    Regenbogenhautentzündung größer oder gleich 1 aber nicht größer als 1,5; Bindehautrötung größer oder gleich 2,5;
    Bindehautschwellung (Chemosis) größer oder gleich 2; oder, falls der Test mit 3 Versuchstieren durchgeführt wurde, wenn bei mindestens 2 Versuchstieren einer der obengenannten Werte erreicht wird, mit Ausnahme der Werte für Regenbogenhautentzündung, die größer oder gleich 1 aber kleiner als 2 sein müssen und Bindehautrötung, die größer oder gleich 2,5 sein müssen.
    R 36 Reizt die Augen
  3. Litera c
    beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren werden schwere Sehschäden hervorgerufen, die 24 Stunden oder länger andauern.
    Schwere Schäden liegen bei folgenden Mittelwerten vor:
    Hornhauttrübung größer oder gleich 3; Regenbogenhautentzündung größer als 1,5; oder, falls der Test mit 3 Versuchstieren durchgeführt wurde, wenn bei mindestens 2 Versuchstieren einer der folgenden Werte erreicht wird: Hornhauttrübung größer oder gleich 3; Regenbogenhautentzündung größer oder gleich 2.
    R 41 Gefahr ernster Augenschäden
    R 41 ist nicht zu verwenden, wenn bereits R 34 oder R 35 vorgesehen sind.
  4. Litera d
    praktische Erfahrungen zeigen, daß die Stoffe und Zubereitungen eine Sensibilisierungsreaktion bei einer größeren Anzahl von Menschen durch Hautkontakt hervorrufen können oder es liegen positive Ergebnisse im Tierversuch vor.
    Bei Anwendung von Prüfungen zur Sensibilisierung der Haut unter Zuhilfenahme eines Adjuvans gilt ein Ergebnis bei 30% oder mehr der Versuchstiere als positiv. Bei anderen Prüfmethoden gilt ein Ergebnis von 15% oder mehr als positiv.
    R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
  5. Litera e
    die Stoffe und Zubereitungen führen nach praktischen Erfahrungen zu einer deutlichen Reizung der Atmungsorgane.
    R 37 Reizt die Atmungsorgane

1.11. Umweltgefährlich (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 11, ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als „umweltgefährlich'' eingestuft, wenn ihre Verwendung oder Beseitigung sofortige oder spätere Gefahren für die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) sowie für die Lebewesen (Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen) im einzelnen, auf deren Beziehungen untereinander oder zum Menschen darstellen oder darstellen können.

Das Gefährlichkeitsmerkmal „umweltgefährlich'' ist gegeben, wenn Stoffe oder Zubereitungen selbst, deren Verunreinigungen oder ihre Zersetzungsprodukte infolge der in den Verkehr gebrachten Menge, der Verwendungen, der geringen Abbaubarkeit, der Akkumulationsfähigkeit oder der Mobilität in der Umwelt auftreten, insbesondere sich anreichern können und auf Grund der Prüfnachweise oder anderer wissenschaftlicher Erkenntnisse schädliche Wirkungen auf den Menschen oder auf Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen, die natürliche Beschaffenheit von Wasser, Boden oder Luft und auf die Beziehungen unter ihnen sowie auf die Umwelt haben können, die erhebliche Gefahren oder erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit herbeiführen.

1.12. Chronisch schädigend (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 15, ChemG)

Stoffe und Zubereitungen werden als „chronisch schädigend'' eingestuft, wenn sie bei länger andauernder Aufnahme auch nur kleiner Mengen durch Einatmen, Schlucken oder durch die Haut andere als die in Punkt 2.1 bis 2.3 genannten Gesundheitsschäden hervorrufen können.

2. Einstufung von krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen

2.1. Krebserzeugend (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 12, ChemG)

Stoffe sind als krebserzeugend einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:

  1. Litera a
    Kategorie 1

Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden.

Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,

Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''

R 45 Kann Krebs erzeugen

  1. Litera b
    Kategorie 2

Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:

  • Strichaufzählung
    geeignete Langzeit-Tierversuche
  • Strichaufzählung
    sonstige relevante Informationen
Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,
Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung „giftig''
R 45 Kann Krebs erzeugen
Stoffe sind jedenfalls entsprechend den Kategorien 1 und 2 zu kennzeichnen, wenn sie auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere der MAK-Werte-Liste, Abschnitt römisch drei A (Liste der maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Arbeit - Gesundheit - Soziales des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundeskanzleramtes, erhältlich im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Rennweg 12a, 1037 Wien), als „krebserzeugend'' eingestuft wurden.

  1. Litera c
    Kategorie 3

Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen zu Besorgnis Anlaß geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Bis zur endgültigen Einstufung vorläufig:

Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: römisch zehn n,

Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''

R 40 Irreversibler Schaden möglich

Stoffe sind jedenfalls entsprechend der Kategorie 3 zu kennzeichnen, wenn sie auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere der MAK-Werte-Liste, Abschnitt römisch drei B (Liste der maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Arbeit - Gesundheit - Soziales des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundeskanzleramtes, erhältlich im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Rennweg 12a, 1037 Wien), als „krebsverdächtig'' eingestuft wurden.

2.2. Fruchtschädigend (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 13, ChemG)

Stoffe sind als fruchtschädigend einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Schädigungen des Fötuses oder Embryos während seiner Entwicklung im Mutterleib hervorrufen, dessen Tod verursachen oder zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung nach der Geburt führen können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:

  1. Litera a
    Kategorie 1

Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend wirken.

Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und einer nicht erblich verursachten Mißbildung der direkten Nachkommenschaft vorhanden.

Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,

Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''

R 47 Kann Mißbildungen verursachen

  1. Litera b
    Kategorie 2

Stoffe, die als fruchtschädigend für den Menschen angesehen werden sollten.

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu einer nicht erblich verursachten Mißbildung der direkten Nachkommenschaft führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:

  • Strichaufzählung
    geeignete Tierversuche
  • Strichaufzählung
    sonstige relevante Informationen
Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: römisch zehn n,
Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''
R 47 Kann Mißbildungen verursachen

2.3. Erbgutverändernd (genotoxisch) (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 14, ChemG)

Stoffe sind als erbgutverändernd einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können.

Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:

  1. Litera a
    Kategorie 1

Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken.

Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition des Menschen gegenüber dem Stoff und vererbbaren Schäden vorhanden.

Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,

Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''

R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen

  1. Litera b
    Kategorie 2

Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.

Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:

  • Strichaufzählung
    geeignete Tierversuche
  • Strichaufzählung
    sonstige relevante Informationen
Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: römisch zehn n,
Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''
R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen

  1. Litera c
    Kategorie 3

Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlaß geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für einen befriedigenden Nachweis vererbbarer Schäden vorliegen. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.

Bis zur endgültigen Einstufung vorläufig:

Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: römisch zehn n,

Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''

R 40 Irreversibler Schaden möglich

2.4. Einstufung von Zubereitungen

Zubereitungen, die Stoffe mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Eigenschaften enthalten, sind grundsätzlich nach dem Berechnungsverfahren in Punkt 3.6. bis 3.8. einzustufen. Wurden Prüfungen der Zubereitung durchgeführt und hat sich dabei eine höhere Gefährlichkeit als nach dem Berechnungsverfahren ergeben, so ist die Zubereitung unter Heranziehung der in Punkt 2.1. bis 2.3. angeführten Kriterien einzustufen und zu kennzeichnen.

3. Berechnungsverfahren für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 bis 10 und 12 bis 14 ChemG enthalten.

3.1. Als sehr giftig sind einzustufen:

  1. Litera a
    auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
    • Strichaufzählung
      die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte
    Einzelkonzentration;
    • Strichaufzählung
      die in Tabelle römisch eins (Punkt 3.9.1.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
  2. Litera b
    auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. der Tabelle römisch eins (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen sehr giftigen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PT+)

Summe (---) >= 1

(LT+)

Dabei ist:

     PT+      der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der

              Zubereitung,

     LT+      der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in

              Prozent ausgedrückte Grenzwert;

  1. Litera c
    auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
    • Strichaufzählung
      die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
    • Strichaufzählung
      die in der Tabelle römisch zwei (Punkt 3.9.2.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.

3.2. Als giftig sind einzustufen:

  1. Litera a
    auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
    • Strichaufzählung
      die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
    • Strichaufzählung
      die in der Tabelle römisch eins (Punkt 3.9.1.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
  2. Litera b
    auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. in der Tabelle römisch eins (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Giftigkeit erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PT+ PT )

Summe (--- + ---) >= 1

(LT+ LT')

Dabei ist:

     PT+      der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der

              Zubereitung,

     PT       der Masseanteil jedes giftigen Stoffes in der

              Zubereitung,

     LT       der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in

              Prozent ausgedrückte Grenzwert,

     LT'      der für jeden giftigen Stoff festgelegte und in Prozent

              ausgedrückte Grenzwert;

  1. Litera c
    auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
    • Strichaufzählung
      die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
    • Strichaufzählung
      die in der Tabelle römisch zwei (Punkt 3.9.2.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
      1. Litera d
        auf Grund ihrer langfristigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
    • Strichaufzählung
      die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
    • Strichaufzählung
      die in Tabelle römisch drei (Punkt 3.9.3.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.

3.3. Als mindergiftig sind einzustufen:

  1. Litera a
    auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
    • Strichaufzählung
      die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
    • Strichaufzählung
      die in der Tabelle römisch eins (Punkt 3.9.1.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
  2. Litera b
    auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. in Tabelle römisch eins (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert für mindergiftig erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

                        (PT+    PT    PXn )

                  Summe (--- + ---- + ----) >= 1

                        (LXn   LXn'   LXn")

     Dabei ist:

     PT+      der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der

              Zubereitung,

     PT       der Masseanteil jedes giftigen Stoffes in der

              Zubereitung,

     PXn      der Masseanteil jedes mindergiftigen Stoffes in der

              Zubereitung,

     LXn      der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in

              Prozent ausgedrückte Grenzwert,

     LXn'     der für jeden giftigen Stoff festgelegte und in Prozent

              ausgedrückte Grenzwert,

     LXn"     der für jeden mindergiftigen Stoff festgelegte und in

              Prozent ausgedrückte Grenzwert;

  1. Litera c
    auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
    • Strichaufzählung
      die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
    • Strichaufzählung
      die in der Tabelle römisch zwei (Punkt 3.9.2.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
      1. Litera d
        auf Grund ihrer langfristigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe enthalten und entsprechende Wirkungen in einer Einzelkonzentration aufweisen, die mindestens so hoch ist wie:
    • Strichaufzählung
      die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
    • Strichaufzählung
      die in der Tabelle römisch drei (Punkt 3.9.3.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
      1. Litera e
        auf Grund ihrer sensibilisierenden Wirkungen beim Einatmen die Zubereitungen, die einen oder mehrere mindergiftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
    • Strichaufzählung
      die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
    • Strichaufzählung
      die in der Tabelle römisch fünf (Punkt 3.9.5.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.

3.4. Ätzend

3.4.1. Als stark ätzend sind einzustufen:

  1. Litera a
    die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
    • Strichaufzählung
      die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
    • Strichaufzählung
      die in der Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
  2. Litera b
    die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. in der Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PC,R35)

Summe (------) >= 1

(LC,R35)

Dabei ist:

     PC,R35   der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

              Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt

              wurde,

     LC,R35   der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,

              der für jeden ätzenden Stoff, dem die

              Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

              worden ist (von den beiden angegebenen Grenzwerten der

              höhere, bei dessen Erreichung bzw. Überschreitung einer

              Zubereitung die Standardaufschrift R 35 zuzuteilen

              ist).

3.4.2. Als ätzend sind einzustufen:

  1. Litera a
    die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
    • Strichaufzählung
      die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
    • Strichaufzählung
      die in Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
  2. Litera b
    die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 oder R 34 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. in Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

                           (PC,R35   PC,R34 )

                     Summe (------ + -------) >= 1

                           (LC,R34   LC,R34')

     Dabei ist:

     PC,R35   der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

              Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt

              wurde,

     PC,R34   der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

              Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt

              wurde,

     LC,R34   der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,

              der für jeden ätzenden Stoff, dem die

              Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

              worden ist (von den beiden angegebenen Grenzwerten der

              niedrigere, bei dessen Erreichung bzw.  Überschreitung

              einer Zubereitung die Standardaufschrift R 34

              zuzuteilen ist),

     LC,R34'  der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,

              der für jeden ätzenden Stoff, dem die

              Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt

              worden ist.

3.5. Reizend

3.5.1. Als reizend mit Gefahr ernster Augenschäden sind einzustufen:

  1. Litera a
    die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
    • Strichaufzählung
      die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
    • Strichaufzählung
      die in der Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
  2. Litera b
    die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 oder R 34 zugeteilt wurde, und mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

                      (PC,R35     PC,R34    PXi,R41)

                Summe (------- + -------- + -------) >= 1

                      (LXi,R36   LXi,R36'   LXi,R41)

     Dabei ist:

     PC,R35   der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in

              der Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35

              zugeteilt wurde,

     PC,R34   der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

              Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt

              wurde,

     PXi,R41  der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

              Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 41 zugeteilt

              wurde,

     LXi,R36  der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

              Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die

              Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

              worden ist,

     LXi,R36' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

              Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die

              Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt

              worden ist,

     LXi,R41  der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

              Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

              Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, festgelegt

              worden ist.

3.5.2. Als reizend für die Haut sind einzustufen:

  1. Litera a
    die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, oder als ätzend eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
    • Strichaufzählung
      die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
    • Strichaufzählung
      die in der Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
  2. Litera b
    die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, oder als ätzend eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

                      (PC,R35     PC,R34    PXi,R38 )

                Summe (------- + -------- + --------) >= 1

                      (LXi,R38   LXi,R38'   LXi,R38")

     Dabei ist:

     PC,R35   der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

              Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt

              wurde,

     PC,R34   der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der

              Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt

              wurde,

     PXi,R38  der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

              Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 38 zugeteilt

              wurde, für jeden ätzenden Stoff, dem die

              Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

              worden ist,

     LXi,R38  der in Masseteilen ausgedrückte Grenzwert der Reizung,

              der für jeden ätzenden Stoff, dem die

              Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt

              worden ist.

     LXi,R38' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

              Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die

              Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt

              worden ist,

     LXi,R38" der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

              Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

              Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, festgelegt

              worden ist;

  1. Litera c
    auf Grund ihrer sensibilisierenden Wirkungen durch Hautkontakt die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 43 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
    • Strichaufzählung
      die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
    • Strichaufzählung
      die in der Tabelle römisch fünf (Punkt 3.9.5.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.

3.5.3. Als reizend für die Augen sind einzustufen:

  1. Litera a
    die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 oder R 36 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
    • Strichaufzählung
      die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
    • Strichaufzählung
      die in der Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
  2. Litera b
    die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 oder R 36 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

                      (PXi,R41   PXi,R36 )

                Summe (------- + --------) >= 1

                      (LXi,R36   LXi,R36')

     Dabei ist:

     PXi,R41  der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

              Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 41 zugeteilt

              wurde,

     PXi,R36  der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

              Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 36 zugeteilt

              wurde,

     LXi,R36  der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

              Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

              Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, festgelegt

              worden ist,

     LXi,R36' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

              Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

              Standardaufschrift R 36 zugeteilt wurde, festgelegt

              worden ist.

3.5.4. Als reizend für die Atemwege sind einzustufen:

  1. Litera a
    die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
    • Strichaufzählung
      die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
    • Strichaufzählung
      die in der Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
  2. Litera b
    die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:

(PXi,R37)

Summe (-------) >= 1

(LXi,R37)

Dabei ist:

     PXi,R37  der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der

              Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 37 zugeteilt

              wurde,

     LXi,R37  der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der

              Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die

              Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, festgelegt

              worden ist.

3.6. Krebserzeugend

3.6.1. Zubereitungen sind als krebserzeugend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen krebserzeugenden Stoff der Kategorien 1 und 2 gemäß Punkt 2.1. Litera a, oder b in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

  • Strichaufzählung
    die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration;
  • Strichaufzählung
    die in Tabelle römisch sechs (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.

3.6.2. Zubereitungen sind als krebserzeugend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben römisch zehn n und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen krebserzeugenden Stoff der Kategorie 3 gemäß Punkt 2.1. Litera c, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

  • Strichaufzählung
    die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration;
  • Strichaufzählung
    die in Tabelle römisch sechs (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.

3.7. Fruchtschädigend

3.7.1. Zubereitungen sind als fruchtschädigend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen fruchtschädigenden Stoff der Kategorie 1 gemäß Punkt 2.2. Litera a, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

  • Strichaufzählung
    die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration;
  • Strichaufzählung
    die in Tabelle römisch sechs (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.

3.7.2. Zubereitungen sind als fruchtschädigend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben römisch zehn n und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen fruchschädigenden Stoff der Kategorie 2 gemäß Punkt 2.2. Litera b, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

  • Strichaufzählung
    die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration;
  • Strichaufzählung
    die in Tabelle römisch sechs (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.

3.8. Erbgutverändernd (genotoxisch)

3.8.1. Zubereitungen sind als erbgutverändernd einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen erbgutverändernden Stoff der Kategorie 1 gemäß Punkt 2.3. Litera a, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

  • Strichaufzählung
    die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration;
  • Strichaufzählung
    die in Tabelle römisch sechs (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.

3.8.2. Zubereitungen sind als erbgutverändernd einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben römisch zehn n und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen erbgutverändernden Stoff der Kategorie 2 oder 3 gemäß Punkt 2.3. Litera b, oder c in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:

  • Strichaufzählung
    die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration;
  • Strichaufzählung
    die in Tabelle römisch sechs (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.

3.9. Tabellen

3.9.1. Akut letale Wirkungen

Tabelle römisch eins bestimmt die Einstufung der Zubereitung sowie den jeweils anzugebenden R-Satz entsprechend der Einzelkonzentration der enthaltenen Stoffe, die bereits eingestuft und mit R-Sätzen versehen sind. Generell sollen die R-Sätze ausgewählt werden, die für Stoffkonzentrationen gelten, welche die höchste Einstufung rechtfertigen.

Tabelle römisch eins

---------------------------------------------------------------------

Einstufung    Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes   -------------------------------------------------------

und R-Satz           T+                T                 Xn

---------------------------------------------------------------------

T+ mit R 26,     Konz.>= 7%   1% <= Konz. < 7%   0,1% <= Konz. < 1%

R 27, R 28

---------------------------------------------------------------------

T mit R 23,                      Konz.>= 25%       3% <= Konz. < 25%

R 24, R 25

---------------------------------------------------------------------

Xn mit R 20,                                            Konz. >= 25%

R 21, R 22

---------------------------------------------------------------------

3.9.2. Irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einzigen Exposition

Bei Stoffen, die irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einzigen Exposition hervorrufen (R 39, R 40), bestimmen die in Tabelle römisch zwei angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle römisch zwei

---------------------------------------------------------------------

Einstufung    Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes   -------------------------------------------------------

und R-Satz         T+                 T                   Xn

---------------------------------------------------------------------

T+            Konz. >= 10%     1% <= Konz. < 10%   0,1% <= Konz. < 1%

mit R 39    R 39 *1) zwingend  R 39 *1) zwingend   R 40 *1) zwingend

---------------------------------------------------------------------

T                               Konz. >= 10%       1% <= Konz. < 10%

mit R 39                       R 39 *1) zwingend   R 40 *1) zwingend

---------------------------------------------------------------------

Xn                                                  Konz. >= 10%

mit R 40                                            R 40 *1) zwingend

---------------------------------------------------------------------

*1) Bei R 39 sind zusätzlich R 23, R 24, R 25, R 26, R 27 oder R 28, bei R 40 zusätzlich R 20, R 21 oder R 22 anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.

3.9.3. Schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition

Bei Stoffen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R 48), bestimmen die in Tabelle römisch drei genannten Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle römisch drei

---------------------------------------------------------------------

Einstufung    Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes   -------------------------------------------------------

und R-Satz                T                         Xn

---------------------------------------------------------------------

T mit                  Konz. >= 10%                1% <= Konz.<  10%

R 48                R 48 *2) zwingend         R 48 *2) zwingend

---------------------------------------------------------------------

Xn mit                                           Konz. <= 10%

R 48                                          R 48 *2) zwingend

---------------------------------------------------------------------

*2) R 23, R 24, R 25, R 20, R 21 oder R 22 sind zusätzlich anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.

3.9.4. Ätzende und reizende Wirkungen

Bei Stoffen, die ätzende Wirkungen (R 34, R 35) oder reizende Wirkungen (R 36, R 37, R 38, R 41) aufweisen, bestimmen die in Tabelle römisch vier angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle römisch vier

---------------------------------------------------------------------

              Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

Einstufung   --------------------------------------------------------

des Stoffes  mindestens C  mindestens C  mindestens Xi  mindestens Xi

und R-Satz     mit R 35      mit R 34      mit R 41     mit R 36, 37,

                                                             38

---------------------------------------------------------------------

mindestens   Konz. >=10%   5% <= Konz. < 10%         1% <= Konz. < 5%

C mit R 35   R 35          R 34                          R 36/38

             zwingend      zwingend                      zwingend

---------------------------------------------------------------------

mindestens C               Konz. >= 10%             5% <= Konz. < 10%

mit R 34                   R 34                          R 36/38

                           zwingend                      zwingend

---------------------------------------------------------------------

mindestens Xi                        Konz. >= 10%   5% <= Konz. < 10%

mit R 41                              R 41               R 36

                                      zwingend           zwingend

---------------------------------------------------------------------

mindestens Xi                                          Konz.=> 20%

mit R 36,                                              R 36, R 37

37, 38                                                 bzw. R 38

                                                       zwingend je

                                                       nach

                                                       Konzentration

                                                       sofern sie

                                                       für den

                                                       betreffenden

                                                       Stoff gelten

---------------------------------------------------------------------

3.9.5. Sensibilisierende Wirkungen

Bei Stoffen mit sensibilisierenden Wirkungen bestimmen die in der Tabelle römisch fünf angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.

Tabelle römisch fünf

---------------------------------------------------------------------

Einstufung    Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz

des Stoffes   -------------------------------------------------------

und R-Satz        mindestens Xn mit R 42    mindestens Xi mit R 43

---------------------------------------------------------------------

Xn  mit R 42           Konz. >= 1%

                      R 42 zwingend

---------------------------------------------------------------------

Xi                                                Konz. >= 1%

mit R 43                                         R 43 zwingend

---------------------------------------------------------------------

Xn                     Konz. >= 1%

mit R 42/43          R 42/43 zwingend

---------------------------------------------------------------------

3.9.6. Krebserzeugende/fruchtschädigende/erbgutverändernde Wirkungen

Bei Stoffen, die derartige Wirkungen aufweisen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen noch nicht in der Stoffliste aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle römisch sechs angegebenen Konzentrationsgrenzen die Einstufung der Zubereitung als krebserzeugend, fruchtschädigend und erbgutverändernd und die Kennzeichnung mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben und R-Satz.

Tabelle römisch sechs

---------------------------------------------------------------------

                Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung als

Einstufung    krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd,

des Stoffes                 Gefahrensymbol und R-Satz

Gefahren-

symbol und

R-Satz    -------------------------------------------------------

                             T                         Xn

---------------------------------------------------------------------

krebserzeugende

Stoffe der                 > 0,1%

Kategorie 1 oder        R 45 zwingend

2 mit T und R 45

---------------------------------------------------------------------

krebserzeugende

Stoffe                                                  > 1%

der Kategorie 3                                     R 40 zwingend

mit Xn und R 40

---------------------------------------------------------------------

fruchtschädigende

Stoffe der                 > 0,5%

Kategorie 1 mit T       R 47 zwingend

und R 47

---------------------------------------------------------------------

fruchtschädigende

Stoffe der                                              > 5%

Kategorie 2 mit Xn                                  R 47 zwingend

und R 47

---------------------------------------------------------------------

erbgutverändernde

Stoffe der                 > 0,1%

Kategorie 1 mit T       R 46 zwingend

und R 46

---------------------------------------------------------------------

erbgutverändernde

Stoffe der                                             > 0,1%

Kategorie 2 mit Xn                                  R 46 zwingend

und R 46

---------------------------------------------------------------------

erbgutverändernde

Stoffe der                                             > 1%

Kategorie 3 mit Xn                                  R 40 zwingend

und R 40

---------------------------------------------------------------------

  1. Ziffer 4
    Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen, Hinweise
auf besondere Gefahren
(R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

4.1. Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen

---------------------------------------------------------------------

Gefahrensymbole nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.

---------------------------------------------------------------------

4.2. Liste der R- und S-Sätze

4.2.1. Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)

R  1         In trockenem Zustand explosionsgefährlich

R  2         Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen

             explosionsgefährlich

R  3         Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen

             besonders explosionsgefährlich

R  4         Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche

             Metallverbindungen

R  5         Beim Erwärmen explosionsfähig

R  6         Mit und ohne Luft explosionsfähig

R  7         Kann Brand verursachen

R  8         Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen

R  9         Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen

R 10         Entzündlich

R 11         Leichtentzündlich

R 12         Hochentzündlich

R 13         Hochentzündliches Flüssiggas

R 14         Reagiert heftig mit Wasser

R 15         Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher

             Gase

R 16         Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden

             Stoffen

R 17         Selbstentzündlich an der Luft

R 18         Bei Gebrauch Bildung

             explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische

             möglich

R 18a        Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher

             Staub-Luftgemische möglich

R 19         Kann explosionsfähige Peroxide bilden

R 20         Gesundheitsschädlich beim Einatmen

R 21         Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut

R 22         Gesundheitsschädlich beim Verschlucken

R 23         Giftig beim Einatmen

R 24         Giftig bei Berührung mit der Haut

R 25         Giftig beim Verschlucken

R 26         Sehr giftig beim Einatmen

R 27         Sehr giftig bei Berührung mit der Haut

R 28         Sehr giftig beim Verschlucken

R 29         Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

R 30         Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden

R 31         Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

R 32         Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

R 33         Gefahr kumulativer Wirkungen

R 34         Verursacht Verätzungen

R 35         Verursacht schwere Verätzungen

R 36         Reizt die Augen

R 37         Reizt die Atmungsorgane

R 38         Reizt die Haut

R 39         Ernste Gefahr irreversiblen Schadens

R 40         Irreversibler Schaden möglich

R 41         Gefahr ernster Augenschäden

R 42         Sensibilisierung durch Einatmen möglich

R 43         Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich

R 44         Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß

R 45         Kann Krebs erzeugen

R 46         Kann vererbbare Schäden verursachen

R 47         Kann Mißbildungen verursachen

R 48         Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer

             Exposition

             Kombination der R-Sätze

R 14/15      Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht

             entzündlicher Gase

R 15/29      Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und

             leichtentzündlicher Gase

R 20/21      Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit

             der Haut

R 21/22      Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim

             Verschlucken

R 20/22      Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken

R 20/21/22   Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und

             Berührung mit der Haut

R 23/24      Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut

R 24/25      Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken

R 23/25      Giftig beim Einatmen und Verschlucken

R 23/24/25   Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der

             Haut

R 26/27      Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut

R 27/28      Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim

             Verschlucken

R 26/28      Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken

R 26/27/28   Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung

             mit der Haut

R 36/37      Reizt die Augen und die Atmungsorgane

R 37/38      Reizt die Atmungsorgane und die Haut

R 36/38      Reizt die Augen und die Haut

R 36/37/38   Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut

R 42/43      Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich

4.2.2. Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

S  1         Unter Verschluß aufbewahren

S  2         Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

S  3         Kühl aufbewahren

S  4         Von Wohnplätzen fernhalten

S  5         Unter . . . aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom

             Hersteller anzugeben)

S  6         Unter . . . aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller

             anzugeben)

S  7         Behälter dicht geschlossen halten

S  8         Behälter trocken halten

S  9         Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 12         Behälter nicht gasdicht verschließen

S 13         Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln

             fernhalten

S 14         Von . . . fernhalten (inkompatible Substanzen vom

             Hersteller anzugeben)

S 15         Vor Hitze schützen

S 16         Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen

S 17         Von brennbaren Stoffen fernhalten

S 18         Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben

S 20         Bei der Arbeit nicht essen und trinken

S 21         Bei der Arbeit nicht rauchen

S 22         Staub nicht einatmen

S 23         Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete

             Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)

S 24         Berührung mit der Haut vermeiden

S 25         Berührung mit den Augen vermeiden

S 26         Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser

             abspülen und Arzt konsultieren

S 27         Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen

S 28         Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel

             . . . (vom Hersteller anzugeben)

S 29         Nicht in die Kanalisation gelangen lassen

S 30         Niemals Wasser hinzugießen

S 33         Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen

S 34         Schlag und Reibung vermeiden

S 35         Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise

             beseitigt werden

S 36         Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen

S 37         Geeignete Schutzhandschuhe tragen

S 38         Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen

S 39         Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 40         Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit . . .

             reinigen (vom Hersteller anzugeben)

S 41         Explosions- und Brandgase nicht einatmen

S 42         Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät

             anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller

             anzugeben)

S 43         Zum Löschen . . .  (vom Hersteller anzugeben) verwenden

             (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser

             verwenden)

S 44         Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich,

             dieses Etikett vorzeigen)

S 45         Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn

             möglich, dieses Etikett vorzeigen)

S 46         Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und

             Verpackung oder Etikett vorzeigen

S 47         Nicht bei Temperaturen über . . . Grad C aufbewahren

             (vom Hersteller anzugeben)

S 48         Feucht halten mit . . . (geeignetes Mittel vom

             Hersteller anzugeben)

S 49         Nur im Originalbehälter aufbewahren

S 50         Nicht mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)

S 51         Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden

S 52         Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu

             verwenden

S 53         Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere

             Anweisungen einholen

S 53a        Von Frauen im gebärfähigen Alter nicht zu verwenden

             Kombination der S-Sätze

S 1/2        Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren

S 3/7/9      Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen,

             gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 3/9        Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren

S 3/14       An einem kühlen Ort entfernt von . . . aufbewahren (die

             Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom

             Hersteller anzugeben)

S 3/9/14     An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von . . .

             aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden

             werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)

S 3/9/49     Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten

             Ort aufbewahren

S 3/9/14/49  Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten

             Ort, entfernt von . . .  aufbewahren (die Stoffe, mit

             denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller

             anzugeben)

S 7/8        Behälter trocken und dicht geschlossen halten

S 7/9        Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort

             aufbewahren

S 20/21      Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen

S 24/25      Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden

S 36/37      Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und

             Schutzkleidung tragen

S 36/39      Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und

             Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 37/39      Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und

             Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 36/37/39   Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung,

             Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

S 47/49      Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht

             über . . . Grad C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren

4.3. Anwendungsbereich und Auswahl der R- und S-Sätze

4.3.1. Anwendungsbereich und Auswahl der R-Sätze

Neben den unter Punkt 1 bis 3 angeführten Anwendungsbereichen und Auswahlkriterien für R-Sätze sind nach den folgenden Kriterien zusätzliche R-Sätze zu verwenden:

  1. Ziffer eins
    Für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen, die in Lösung oder in feuchter Form in Verkehr gesetzt werden; zB Nitrozellulose mit mehr als 12,6 von Hundert Stickstoff
    R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich
  2. Ziffer 2
    Für Stoffe und Zubereitungen, die hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen bilden können, zB Pikrinsäure, Styphninsäure
    R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen
  3. Ziffer 3
    Für wärmeinstabile Stoffe und Zubereitungen, die nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, zB. Perchlorsäure > 50 vH.

     R 5  Beim Erwärmen explosionsfähig

  4. Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Umgebungstemperatur

     instabil sind, zB Acetylen

     R 6  Mit und ohne Luft explosionsfähig

  5. Für reaktive Stoffe und Zubereitungen, zB Fluor,

     Natriumdithionit

     R 7  Kann Brand verursachen

  6. Für Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser

     reagieren, zB Acetylchlorid, Alkalimetalle, Titantetrachlorid

     R 14 Reagiert heftig mit Wasser

  7. Für Stoffe und Zubereitungen, die mit brandfördernden

     Materialien explosiv reagieren können, zB roter Phosphor

     R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden

     Stoffen

  8. Für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich

     eingestuft sind, die jedoch flüchtige, in der Luft entzündliche

     Bestandteile enthalten

     R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher

     Dampf-Luftgemische möglich

  9. Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Lagerung Peroxide

     bilden können, zB Diethylether, 1,4-Dioxan

     R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden

10. Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser

     oder feuchter Luft sehr giftige/giftige Gase in gefährlicher

     Menge freisetzen, zB Aluminiumphosphid, Phosphor (V)-sulfid

     R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase

11. Für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich

     eingestuft sind, die jedoch durch den Verlust

     nichtentzündlicher flüchtiger Bestandteile leicht entzündlich

     werden können

     R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden

12. Für Stoffe und Zubereitungen, die mit Säuren giftige Gase in

     gefährlicher Menge freisetzen, zB Natriumhypochlorit,

     Bariumpolysulfid. Bei Stoffen, die von der Allgemeinheit

     benutzt werden, sollte vorzugsweise S 50 (Nicht mischen mit

     . . . (vom Hersteller anzugeben)) verwendet werden

     R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase

13. Für Stoffe und Zubereitungen, die mit Säuren sehr giftige

     Gase in gefährlicher Menge freisetzen, zB die Salze der

     Cyanwasserstoffsäure, Natriumazid. Bei Stoffen, die von der

     Allgemeinheit benutzt werden, sollte vorzugsweise S 50 (Nicht

     mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)) verwendet

     werden

     R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase

  1. Ziffer 14
    Für Stoffe und Zubereitungen, die sich im menschlichen Körper anreichern können und zu Besorgnis Anlaß geben, die aber nicht die Verwendung von R 48 rechtfertigt.
    Bisher wurde R 33 verwendet bei Stoffen von Anhang A und Zubereitungen, die bei längerer Exposition Gesundheitsschäden verursachen oder im menschlichen Körper verbleiben und sich anreichern können; soll jetzt, falls zutreffend, nach und nach durch R 48 ersetzt werden
    R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen
  2. Ziffer 15
    Für Stoffe und Zubereitungen, die nach Punkt 1.1. nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, in der Praxis aber dennoch explodieren können, wenn sie unter ausreichendem Einschluß erwärmt werden. So zeigen zB bestimmte Stoffe, die sich in einer Stahlblechtrommel bei Erhitzen explosionsartig zersetzen, diese Eigenschaften nicht, wenn sie sich in schwächerer Verpackung befinden
    R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß

4.3.2. Anwendungsbereich und Auswahl der S-Sätze

Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) werden für gefährliche Stoffe und Zubereitungen entsprechend den folgenden Kriterien ausgewählt.

Hierzu folgende Erläuterungen:

  1. Ziffer eins
    Soweit nachfolgend nichts anderes vorgeschrieben, ist es im allgemeinen nicht erforderlich, Sicherheitsratschläge anzuwenden, deren Befolgung bei Beachtung der angegebenen Gefahrenhinweise selbstverständlich ist. So ist zB der S 23 „Gas . . . nicht einatmen'' nicht erforderlich, wenn mit R 23 darauf hingewiesen wird, daß der Stoff „Giftig beim Einatmen'' ist.
  2. Ziffer 2
    Unter „Anwendungsbereich'' sind die gefährlichen Eigenschaften genannt, bei deren Vorliegen geprüft werden muß, ob dieser S-Satz anzuwenden ist. Bei anderen als den genannten Eigenschaften soll dieser S-Satz in der Regel nicht verwendet werden.
  3. Ziffer 3
    Unter „Verwendung'' ist zu ersehen, ob die Anwendung allgemein erforderlich oder empfohlen ist, ob sie auf bestimmte Stoffe weiter eingeschränkt ist, ob bestimmte Kombinationen von S-Sätzen vorgeschrieben sind, oder ob die Verwendung dieses Satzes die Verwendung anderer S-Sätze ausschließt.
Die angegebenen Beispiele dienen der Erläuterung und sind keine vollständige Aufzählung.

S 1:  Unter Verschluß aufbewahren

- Anwendungsbereich

  Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen.

- Verwendung

  Empfohlen für die oben genannten Stoffe und Zubereitungen, die für

  die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 2:  Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
Alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
Erforderlich nur für alle oben genannten Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind oder an Plätzen verwendet werden, zu denen die allgemeine Öffentlichkeit Zutritt hat, außer es besteht kein Grund, irgendeine Gefahr, insbesondere für Kinder, zu befürchten.

S 3: Kühl aufbewahren

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Organische Peroxide.
    Sonstige gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit einem Siedepunkt von höchstens 40 Grad C.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Erforderlich für organische Peroxide, außer bei Verwendung von S 47;
    empfohlen für die anderen oben genannten Stoffe und Zubereitungen.

S 4: Von Wohnplätzen fernhalten

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Normalerweise beschränkt auf sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen, wenn es ratsam ist, S 13 zu ergänzen; zB wenn die Gefahr des Einatmens besteht und der Stoff oder die Zubereitung von Wohnplätzen ferngehalten werden sollte. Der Ratschlag soll den sachgemäßen Gebrauch des Stoffes oder der Zubereitung in Wohnplätzen aber nicht ausschließen.

S 5:  Unter . . . aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller

      anzugeben)

- Anwendungsbereich

  Selbstentzündliche feste Stoffe und Zubereitungen.

- Verwendung

  Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB Natrium, Kalium oder

  weißer Phosphor.

S 6:  Unter . . . aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller

      anzugeben)

- Anwendungsbereich

  Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die unter Inertgas aufbewahrt

  werden müssen.

- Verwendung

  Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB bestimmte

  metallorganische Verbindungen.

S 7:  Behälter dicht geschlossen halten

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Organische Peroxide.
    Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige, mindergiftige, hoch- oder leichtentzündliche Dämpfe freisetzen können. Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Feuchtigkeit leicht entzündliche Gase freisetzen.
    Leicht entzündliche feste Stoffe.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Erforderlich in Verbindung mit S 3/7/9 für organische Peroxide; empfohlen für die anderen oben genannten Anwendungsbereiche.

S 8: Behälter trocken halten

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser reagieren können. Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser leicht entzündliche Gase freisetzen.
    Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser sehr giftige oder giftige Gase freisetzen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Normalerweise beschränkt auf die oben genannten Anwendungsbereiche, wenn es notwendig ist, die Warnungen durch R 14 und R 15 und insbesondere durch R 29 zu verstärken.

S 9: Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Organische Peroxide.
    Flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige oder mindergiftige Dämpfe freilassen können.
    Flüssige und gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die hoch- oder leichtentzündlich sind.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Erforderlich in Verbindung mit S 3/7/9 für organische Peroxide. Empfohlen für flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige oder mindergiftige Dämpfe freilassen können. Empfohlen für hoch- oder leichtentzündliche Flüssigkeiten oder Gase.

S 12: Behälter nicht gasdicht verschließen

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Stoffe und Zubereitungen, die Gase oder Dämpfe freisetzen, die die Verpackung zum Bersten bringen können.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Normalerweise beschränkt auf diese Sonderfälle.

S 13: Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Sehr giftige, giftige und mindergiftige Stoffe und Zubereitungen
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 14: Von . . . fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben)

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Organische Peroxide.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Erforderlich für organische Peroxide und normalerweise auf diese beschränkt.
    Kann jedoch in außergewöhnlichen Fällen nützlich sein, wenn Inkompatibilität zu einer besonderen Gefahr führen kann.

S 15: Vor Hitze schützen

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung von Wärme zersetzen und spontan reagieren können.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB Monomere, aber nicht erforderlich, wenn die Gefahrenhinweise R 2, R 3 oder R 5 bereits vorgesehen sind.

S 16: Von Zündquellen fernhalten - nicht rauchen

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die hoch- oder leichtentzündlich sind.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Empfohlen für die o. g. Stoffe und Zubereitungen insbesondere, wenn R 18 a zu verwenden ist; nicht erforderlich, wenn die Gefahrenhinweise R 2, R 3 oder R 5 bereits vorgesehen sind.

S 17: Von brennbaren Stoffen fernhalten

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Stoffe und Zubereitungen, die mit brennbaren Stoffen explosionsfähige oder selbstentzündliche Mischungen bilden können.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Verfügbar zur Verwendung in Sonderfällen, zB zur Verstärkung von R 8 und R 9.

S 18: Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Stoffe und Zubereitungen, die in der Verpackung einen Überdruck entwickeln können.
    Stoffe und Zubereitungen, die explosionsfähige Peroxide bilden können.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Normalerweise beschränkt auf die o. g. Fälle, wenn die Gefahr von Augenschäden besteht und/oder wenn die Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 20: Bei der Arbeit nicht essen und trinken

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Sehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (zB Arsen und Arsenverbindungen; Fluoracetate), insbesondere, wenn die Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 21: Bei der Arbeit nicht rauchen

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Stoffe und Zubereitungen, die bei Verbrennung giftige Produkte freisetzen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (zB halogenierte Verbindungen).

S 22: Staub nicht einatmen

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Alle festen gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Empfohlen für die o. g. Stoffe und Zubereitungen, die Staub bilden können, der eingeatmet werden kann, und wenn es notwendig ist, den Verbraucher auf Gefahren aufmerksam zu machen, die nicht in den jeweiligen Gefahrenhinweisen erwähnt werden. Kann auch in außergewöhnlichen Fällen zur Verstärkung solcher Gefahrenhinweise, insbesondere von R 42, dienen.

S 23: Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Alle flüssigen oder gasförmigen gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Empfohlen, wenn es notwendig ist, den Verbraucher auf Gefahren beim Einatmen aufmerksam zu machen, die nicht in den jeweiligen Gefahrenhinweisen erwähnt werden. Kann auch in außergewöhnlichen Fällen zur Verstärkung solcher Gefahrenhinweise, insbesondere von R 42, dienen.
    Empfohlen für Stoffe und Zubereitungen in Form von Aerosolen, die für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 24: Berührung mit der Haut vermeiden

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Empfohlen, wenn es notwendig ist, den Verbraucher auf Gefahren bei Berührungen mit der Haut aufmerksam zu machen, die nicht in den jeweiligen Gefahrenhinweisen erwähnt werden. Kann auch in außergewöhnlichen Fällen zur Verstärkung solcher Gefahrenhinweise, insbesondere von R 43, dienen.

S 25: Berührung mit den Augen vermeiden

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Ätzende oder augenreizende Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, dh wenn es als wesentlich erachtet wird, verstärkt auf die Gefahr für die Augen, auf die bereits durch R 34, R 35, R 36 oder R 41 hingewiesen wird, aufmerksam zu machen.
    Wichtig, wenn diese Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind und kein Augen- oder Gesichtsschutz möglich ist.

S 26: Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Ätzende oder augenreizende Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Erforderlich für ätzende Stoffe und Zubereitungen oder wenn der Gefahrenhinweis R 41 vorgesehen ist.
    Empfohlen für reizende Stoffe, für die bereits der Gefahrenhinweis R 36 vorgesehen ist.

S 27: Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Organische Peroxide.
    Sehr giftige, giftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Erforderlich für organische Peroxide.
    Empfohlen für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen, die von der Haut leicht absorbiert werden, und für ätzende Stoffe und Zubereitungen, falls S 36 allein nicht als ausreichend betrachtet wird.

S 28: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel . . . (vom Hersteller anzugeben)

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Sehr giftige, giftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Empfohlen für die o. g. Stoffe und Zubereitungen, insbesondere, wenn Wasser nicht die geeignete Spülflüssigkeit ist.

S 29: Nicht in die Kanalisation gelangen lassen

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Hoch- oder leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Empfohlen für die o. g. nicht wassermischbaren Stoffe und Zubereitungen. Ziel ist es, Unfälle zu vermeiden (zB Feuer, Explosion), nicht, auf allgemeine Verunreinigungsprobleme hinzuweisen.

S 30: Niemals Wasser hinzugießen

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser reagieren.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (zB Schwefelsäure); kann auch verwendet werden, um die klarstmögliche Information zu vermitteln, entweder als Verstärkung von R 14 oder als Alternative zu R 14.

S 33: Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Hoch- oder leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die für industrielle Zwecke bestimmt sind und keine Feuchtigkeit aufnehmen. Nicht erforderlich, wenn Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 34: Schlag und Reibung vermeiden

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Erforderlich für explosionsgefährliche organische Peroxide und normalerweise auf diese beschränkt.

S 35: Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen.
    Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Erforderlich für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen außer organischen Peroxiden;
    empfohlen für sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitungen, insbesondere, wenn sie für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 36: Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe und Zubereitungen. Ätzende Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die für industrielle Zwecke bestimmt sind und folgende Eigenschaften aufweisen:
  • Strichaufzählung
    sehr giftig, giftig oder ätzend,
  • Strichaufzählung
    mindergiftig und von der Haut leicht absorbierbar, oder
  • Strichaufzählung
    mögliche Schädigung der Gesundheit bei längerer Exposition.

S 37: Geeignete Schutzhandschuhe tragen

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Sehr giftige, giftige, mindergiftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen.
    Organische Peroxide.
    Hautreizende Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Empfohlen für sehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen, wenn S 36 nicht vorgesehen ist (zB bei Bestimmung für die allgemeine Öffentlichkeit).
    Empfohlen als Kombination S 37/39 für organische Peroxide. Empfohlen für hautreizende Stoffe und Zubereitungen, insbesondere, wenn R 38 nicht auf dem Kennzeichnungsschild vorgesehen ist.

S 38: Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Normalerweise beschränkt auf besondere Fälle, bei denen der Gebrauch der o. g. Stoffe und Zubereitungen für industrielle oder landwirtschaftliche Zwecke notwendig ist.

S 39: Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Organische Peroxide.
    Ätzende Stoffe und Zubereitungen, einschließlich reizender, bei denen die Gefahr schwerer Augenschäden besteht.
    Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Empfohlen in Kombination mit S 37/39 für organische Peroxide. Empfohlen für die o. g. ätzenden Stoffe und Zubereitungen, insbesondere, wenn vor eventuellen Spritzern gewarnt werden soll. Normalerweise beschränkt auf außergewöhnliche Fälle bei sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, wenn vor eventuellen Spritzern gewarnt werden soll und die Stoffe und Zubereitungen leicht von der Haut absorbiert werden können.

S 40: Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit . . . reinigen (vom Hersteller anzugeben)

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Normalerweise beschränkt auf die Stoffe und Zubereitungen, für die Wasser nicht das geeignete Reinigungsmittel ist (zB wo Absorption durch ein staubförmiges Material oder die Auflösung durch Lösungsmittel usw. notwendig ist) und für die aus Gesundheitsund/oder Sicherheitsgründen eine Warnung auf dem Kennzeichnungsschild notwendig ist.

S 41: Explosions- und Brandgase nicht einatmen

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die bei Verbrennung sehr giftige oder giftige Gase freisetzen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle.

S 42: Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Stoffe und Zubereitungen, die zu solchen Zwecken genutzt werden sollen, ohne Vorsichtsmaßnahmen aber Gesundheit und Sicherheit des Benutzers gefährden.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle.

S 43: Zum Löschen . . . (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden)

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Hoch-, leicht- und entzündliche Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Erforderlich für Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft leichtentzündliche Gase freisetzen. Empfohlen, wenn die o. g. Stoffe und Zubereitungen nicht mit Wasser mischbar sind.

S 44: Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Giftige Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Erforderlich für die o. g. Stoffe und Zubereitungen, wenn sie für industrielle Zwecke bestimmt sind und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit.

S 45: Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Sehr giftige Stoffe und Zubereitungen.
    Giftige Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Erforderlich für die o. g. sehr giftigen Stoffe und Zubereitungen.
    Erforderlich für die o. g. giftigen Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 46: Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen außer den sehr giftigen oder giftigen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Erforderlich für alle o. g. Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind, es sei denn, die Gefahr des Verschluckens - insbesondere bei Kindern - ist nicht zu befürchten.

S 47: Nicht bei Temperaturen über . . . Grad C aufbewahren (vom

      Hersteller anzugeben)

- Anwendungsbereich

  Stoffe und Zubereitungen, die bei einer bestimmten Temperatur

  instabil werden.

- Verwendung

  Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (zB bestimmte organische

  Peroxide).

S 48: Feuchthalten mit . . .(geeignetes Mittel vom Hersteller

      anzugeben)

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Stoffe und Zubereitungen, die bei Austrocknung sehr empfindlich auf Funken, Reibung oder Stöße reagieren können.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB Nitrozellulosen.

S 49: Nur im Originalbehälter aufbewahren

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Stoffe und Zubereitungen, die anfällig für beschleunigte Zersetzung sind.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Normalerweise beschränkt auf die o. g. Stoffe und Zubereitungen (zB bestimmte organische Peroxide).

S 50: Nicht mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Stoffe und Zubereitungen, die mit dem angegebenen Produkt unter Freisetzung sehr giftiger oder giftiger Gase reagieren können. Organische Peroxide.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Empfohlen für die o. g. Stoffe und Zubereitungen, wenn sie für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind und angemessener erscheinen als R 31 oder R 32.
    Erforderlich für bestimmte Peroxide, die mit Akzelatoren oder Promotoren heftig reagieren können.

S 51: Nur in gutgelüfteten Bereichen verwenden

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Stoffe und Zubereitungen, die Dämpfe, Staub, Aerosole, Rauch, Dunst usw. erzeugen können oder sollen, wodurch die Gefahr des Einatmens, eines Feuers oder einer Explosion entsteht.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Empfohlen, wenn S 38 nicht geeignet ist. Wichtig, wenn die o. g. Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.

S 52: Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Sehr giftige, giftige und mindergiftige flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Empfohlen, wenn Gesundheitsschäden bei längerer Exposition verursacht werden können, dadurch, daß sich diese Stoffe von großen behandelten Oberflächen in Wohnräumen oder anderen eingeschlossenen Räumen, wo sich Personen aufhalten, verflüchtigen.

S 53: Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtschädigende Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Erforderlich für Stoffe und Zubereitungen, für die R 45, R 46 oder R 47 vorgesehen sind.

S 53a: Von Frauen im gebärfähigen Alter nicht zu verwenden

  • Strichaufzählung
    Anwendungsbereich
    Fruchtschädigende Stoffe und Zubereitungen.
  • Strichaufzählung
    Verwendung
    Erforderlich für Stoffe und Zubereitungen, für die R 47 vorgesehen ist.

  1. Ziffer 5
    Pictogramme und Hinweise zur schadlosen Beseitigung (Paragraph 18, Absatz 2,)

---------------------------------------------------------------------

Pictogramme nicht darstellbar!

Es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.

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Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Schlagworte

Einstufungsrichtlinie, Sicherheitsinformation, Explosionsgas, Anmeldungsnachweisverordnung, R-Satz, Wohnraum, Augenschutz, hochentzündlich, leichtentzündlich, Gesundheitsgrund

Gesetzesnummer

10010584

Dokumentnummer

NOR12134991

Alte Dokumentnummer

N8198916188J