Text
ANHANG B
Allgemeine Einstufungs- und Kennzeichnungsrichtlinie für gefährliche
Stoffe und gefährliche Zubereitungen (Allgemeine Einstufungsrichtlinie)
Inhalt:
Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis 11 und 15 ChemG.Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins bis 11 und 15 ChemG.
Einstufung und Kennzeichnung krebserzeugender, fruchtschädigender und erbgutverändernder Stoffe.
Berechnungsverfahren für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 ChemG enthalten.Berechnungsverfahren für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 bis 10 und 12 bis 14 ChemG enthalten.
Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen, Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze).
Piktogramme und Hinweise zur schadlosen Beseitigung.
Zweck der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen ist die Vermittlung wesentlicher Informationen über ihre gefährlichen Eigenschaften und über Möglichkeiten zur Vermeidung von Gefahren.
Die Kennzeichnung berücksichtigt Gefahren, die bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Handhabung und Verwendung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen auftreten können. Die Kennzeichnung bezieht sich auf Stoffe und Zubereitungen in der Form, wie sie in Verkehr gesetzt werden, und nicht wie sie verwendet werden können (zB verdünnt).
Bei der Kennzeichnung kann auch auf weitere Gefahren, Sicherheits- und Verwendungsinformationen hingewiesen werden.
Die Einstufung ist auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen durchzuführen, die den Anforderungen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung, BGBl. Nr. 40/1989, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Wurden die Daten nicht auf Grund der dort angeführten Prüfungen und Prüfmethoden ermittelt, so sind sie durch einen Vergleich der angewandten Prüfmethoden mit jenen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung und den Kriterien dieses Anhangs zu bewerten, um eine geeignete Einstufung vornehmen zu können.Die Einstufung ist auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen durchzuführen, die den Anforderungen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Wurden die Daten nicht auf Grund der dort angeführten Prüfungen und Prüfmethoden ermittelt, so sind sie durch einen Vergleich der angewandten Prüfmethoden mit jenen der Anmeldungs- und Prüfnachweiseverordnung und den Kriterien dieses Anhangs zu bewerten, um eine geeignete Einstufung vornehmen zu können. Die Einstufung nach explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Eigenschaften erfolgt auf Grund der Prüfergebnisse unmittelbar nach den in § 2 Abs. 5 Z 1 bis 5 ChemG genannten Kriterien. Für die übrigen gefährlichen Eigenschaften werden in diesem Anhang durch die Einstufungskriterien nähere Bestimmungen getroffen.Die Einstufung nach explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leicht entzündlichen und entzündlichen Eigenschaften erfolgt auf Grund der Prüfergebnisse unmittelbar nach den in Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins bis 5 ChemG genannten Kriterien. Für die übrigen gefährlichen Eigenschaften werden in diesem Anhang durch die Einstufungskriterien nähere Bestimmungen getroffen.
Bei der Einstufung nach der Toxizität in den Punkten 1.6 bis 1.8 ist
LD50 (mediane letale Dosis): die statistisch ermittelte Stoffmenge (in mg Stoff pro kg Körpergewicht des Versuchstieres), deren einmalige orale oder dermale Applikation bei 50% der behandelten Versuchstiere den Tod herbeiführt.
LC50 (mediane letale Konzentration): die statistisch ermittelte Stoffkonzentration (in mg Stoff pro l Luft), die bei 50% der für eine bestimmte Zeit exponierten Versuchstiere während der Exposition oder innerhalb eines festgelegten Zeitraumes nach der Exposition den Tod herbeiführt.
Einstufung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 1 bis 11 und 15 ChemG und Kennzeichnung durch Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-SätzeEinstufung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins bis 11 und 15 ChemG und Kennzeichnung durch Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze
1.1. Explosionsgefährlich (§ 2 Abs. 5 Z 1 ChemG)1.1. Explosionsgefährlich (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ChemG)
Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Prüfergebnisse als explosionsgefährlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol einer detonierenden Bombe, dem Kennbuchstaben E und der Gefahrenbezeichnung „explosionsgefährlich'' gekennzeichnet, wenn sie durch Flammenzündung zur Explosion gebracht werden können oder gegen Stoß oder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol.
Als Kriterien für die Auswahl des anzuführenden R-Satzes gelten:
Stoffe und Zubereitungen einschließlich organischer Peroxide, außer den unter Punkt 1.1. lit. b und 1.2. lit. a genannten Ausnahmen.Stoffe und Zubereitungen einschließlich organischer Peroxide, außer den unter Punkt 1.1. Litera b und 1.2. Litera a, genannten Ausnahmen.
R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich
besonders empfindliche Stoffe und Zubereitungen wie zB Salze der Pikrinsäure, Nitropenta, sowie einige nicht verdünnte organische Peroxide, zB Dibenzoylperoxid.
R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich
1.2. Brandfördernd (§ 2 Abs. 5 Z 2 ChemG)1.2. Brandfördernd (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, ChemG)
Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Prüfergebnisse als brandfördernd eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens über einem Ring, dem Kennbuchstaben O und der Gefahrenbezeichnung „brandfördernd'' gekennzeichnet, wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen Stoffen stark exotherm reagieren können oder organische Peroxide sind.
Als Kriterien für die Auswahl des anzuführenden R-Satzes gelten:
organische Peroxide, die entzündliche Eigenschaften besitzen, auch wenn sie nicht mit anderen brennbaren Materialien in Berührung kommen.
R 11 Leichtentzündlich
sonstige Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit brennbaren Materialien diese entzünden können, oder die Feuergefahr vergrößern.
R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
sonstige Stoffe und Zubereitungen, die explosionsgefährlich werden, wenn sie mit brennbaren Materialien gemischt werden (zB bestimmte Chlorate).
R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen
1.3. Hochentzündlich (§ 2 Abs. 5 Z 3 ChemG)1.3. Hochentzündlich (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, ChemG)
Flüssige Stoffe und Zubereitungen werden als hochentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens, dem Kennbuchstaben F+, der Gefahrenbezeichnung „hochentzündlich'' und dem R-Satz R 12 gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den folgenden Kriterien übereinstimmen:
- flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 Grad C und einen Siedepunkt (oder bei einem Siedebereich einen Siedebeginn) von höchstens 35 Grad C haben.
R 12 Hochentzündlich
1.4. Leichtentzündlich (§ 2 Abs. 5 Z 4 ChemG)1.4. Leichtentzündlich (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 4, ChemG)
Stoffe und Zubereitungen werden als leichtentzündlich eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Flammzeichens, dem Kennbuchstaben F und der Gefahrenbezeichnung „leichtentzündlich'' gekennzeichnet, wenn die Prüfergebnisse mit den folgenden Kriterien übereinstimmen.
Die R-Sätze werden ebenfalls nach diesen Kriterien ausgewählt:
Stoffe und Zubereitungen, die sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können.
R 17 Selbstentzündlich an der Luft
- feste Stoffe und Zubereitungen, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen.
flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 Grad C haben, aber nicht hochentzündlich sind.
R 11 Leichtentzündlich
gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die mit Luft bei Normaldruck (1 bar und 20 Grad C) einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben.
R 12 Hochentzündlich
gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die mit Luft bei Normaldruck (1 bar und 20 Grad C) einen Zündbereich haben, wenn sie in verflüssigter Form in den Verkehr gesetzt werden.
R 13 Hochentzündliches verflüssigtes Gas
Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge (Mindestmenge 1 l/kg/h) entwickeln.
R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher Gase
Stoffe und Zubereitungen, die in staubförmigem Zustand in Verkehr gesetzt werden und mit Luft in diesem Zustand einen Zündbereich (Explosionsbereich) haben.
R 18a Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Staub-Luftgemische möglich.
Die Kennzeichnung kann unterbleiben, wenn bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch keine Gefahr zu erwarten ist.
1.5. Entzündlich (§ 2 Abs. 5 Z 5 ChemG)1.5. Entzündlich (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, ChemG)
Stoffe und Zubereitungen werden auf Grund der Ergebnisse von Prüfungen nach folgenden Kriterien als entzündlich eingestuft und mit dem R-Satz R 10 gekennzeichnet:
- flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von 21 Grad C bis einschließlich 55 Grad C haben.
R 10 Entzündlich
In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, daß eine Zubereitung mit einem Flammpunkt von mindestens 21 Grad C und höchstens 55 Grad C nicht als entzündlich eingestuft werden muß, wenn sie in keiner Weise die Verbrennung unterhält und wenn beim Umgang mit dieser Zubereitung eine Gefährdung für jedermann ausgeschlossen werden kann.
1.6. Sehr giftig (hochgiftig) (§ 2 Abs. 5 Z 6 ChemG)1.6. Sehr giftig (hochgiftig) (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ChemG)
Stoffe und Zubereitungen werden als sehr giftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T+ und der Gefahrenbezeichnung „sehr giftig'' gekennzeichnet, wenn sie schon bei einmaliger oder kurzdauernder Einwirkung in geringer Menge durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut äußerst schwere akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können.
Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen die nachstehenden R-Sätze anzugeben sind:
akut letale Toxizität
LD50 oral, Ratte: <=25 mg/kg
R 28 Sehr giftig beim Verschlucken
akut letale Toxizität
LD50 dermal, Ratte oder Kaninchen:<=50 mg/kg
R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut
akut letale Toxizität
LC tief 50 inhalativ, Ratte: <= 0,25 mg/l/4 h
R 26 Sehr giftig beim Einatmen
erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden können.erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter Litera a bis c genannten Dosen verursacht werden können.
R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
Um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen, ist R 39 in einer der folgenden Kombinationen zu verwenden:
R 39/26, R 39/27, R 39/28, R 39/26/27, R 39/26/28, R 39/27/28,
R 39/26/27/28.
1.7. Giftig (§ 2 Abs. 5 Z 7 ChemG)1.7. Giftig (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 7, ChemG)
Stoffe und Zubereitungen werden als giftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' gekennzeichnet, wenn sie schon in geringer Menge durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut erhebliche akute oder chronische Gesundheitsschäden oder den Tod bewirken können.
Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:
akut letale Toxizität
LD50 oral, Ratte: 25<LD50<=200 mg/kg
R 25 Giftig beim Verschlucken
akut letale Toxizität
LD50 dermal, Ratte oder Kaninchen: 50<LD50<=400 mg/kg
R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut
akut letale Toxizität
LC tief 50 inhalativ, Ratte: 0,25 < LC tief 50 <= 1 mg/l/4 h
R 23 Giftig beim Einatmen
erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden können.erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter Litera a bis c genannten Dosen verursacht werden können.
R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
Um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen, ist R 39 in einer der folgenden Kombinationen zu verwenden:
R 39/23, R 39/24, R 39/25, R 39/23/24, R 39/23/25, R 39/24/25,
R 39/23/24/25.
schwerwiegende Wirkungen (Gesundheitsschäden in Form eindeutiger funktioneller Störungen oder morphologischer Veränderungen von toxikologischer Bedeutung) können durch deutlich niedrigere Dosen als die in 1.8. lit. e genannten bei wiederholter oder längerer Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden.schwerwiegende Wirkungen (Gesundheitsschäden in Form eindeutiger funktioneller Störungen oder morphologischer Veränderungen von toxikologischer Bedeutung) können durch deutlich niedrigere Dosen als die in 1.8. Litera e, genannten bei wiederholter oder längerer Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden.
R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
Um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen, ist R 48 in einer der folgenden Kombinationen zu verwenden:
R 48/23, R 48/24, R 48/25, R 48/23/24, R 48/23/25, R 48/24/25,
R 48/23/24/25.
1.8. mindergiftig (gesundheitsschädlich) (§ 2 Abs. 5 Z 8 ChemG) 1.8. mindergiftig (gesundheitsschädlich) (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 8, ChemG)
Stoffe und Zubereitungen werden als mindergiftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' gekennzeichnet, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden von beschränkter Wirkung hervorrufen können. Stoffe und Zubereitungen werden als mindergiftig eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben römisch zehn n und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' gekennzeichnet, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Gesundheitsschäden von beschränkter Wirkung hervorrufen können.
Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:
akut letale Toxizität
LD50 oral, Ratte: 200<LD50<=2000 mg/kg
R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
akut letale Toxizität
LD50 dermal, Ratte oder Kaninchen: 400<LD50<=2000 mg/kg
R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
akut letale Toxozität
LC tief 50 inhalativ, Ratte: 1 y LC 50 <= 5 mg/l/4 h
R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter lit. a bis c genannten Dosen verursacht werden können.erhebliche Anhaltspunkte, daß irreversible nicht letale Wirkungen anderer Art als die in Punkt 2 genannten (krebserzeugende, fruchtschädigende oder erbgutverändernde) durch eine einmalige Verabreichung über einen geeigneten Aufnahmeweg im allgemeinen im Bereich der unter Litera a bis c genannten Dosen verursacht werden können.
R 40 Irreversibler Schaden möglich
Um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen, ist R 40 in einer der folgenden Kombinationen zu verwenden:
R 40/20, R 40/21, R 40/22, R 40/20/21, R 40/20/22, R 40/21/22,
R 40/20/21,22.
e) schwerwiegende Wirkungen (Gesundheitsschäden in Form eindeutiger
funktioneller Störungen oder morphologischer Veränderungen von
toxikologischer Bedeutung) können bei wiederholter oder längerer
Exposition über einen geeigneten Aufnahmeweg verursacht werden
durch Dosen in der Größenordnung von
- oral, Ratte: <= 50 mg/kg (Körpergewicht)/Tag
- dermal, Ratte oder Kaninchen: <= 100 mg/kg
(Körpergewicht)/Tag
- inhalativ, Ratte: <= 0,25 mg/l 6h/Tag
Diese Richtwerte können unmittelbar gelten, wenn
schwerwiegende Wirkungen bei einer subchronischen (90 Tage)
Toxizitätsstudie beobachtet wurden. Werden die Ergebnisse
einer subakuten (28 Tage) Toxizitätsstudie bewertet, sind die
Werte etwa um das Dreifache zu erhöhen. Liegt eine chronische
(2 Jahre) Toxizitätsstudie vor, sollte eine fallweise
Bewertung vorgenommen werden. Stehen Ergebnisse von Studien
mit unterschiedlichen Untersuchungszeiträumen zur Verfügung,
sollten in der Regel die Ergebnisse der Studie mit dem
längsten Untersuchungszeitraum verwendet werden.
R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
Um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen, ist R 48 in einer der folgenden Kombinationen zu verwenden:
R 48/20, R 48/21, R 48/22, R 48/20/21, R 48/20/22, R 48/21/22,
R 48/20/21/22.
praktische Erfahrungen zeigen, daß die Stoffe und Zubereitungen eine Sensibilisierungsreaktion bei einer größeren Anzahl von Menschen durch Einatmen hervorrufen können oder es liegen positive Ergebnisse im Tierversuch vor.
R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich
1.9. Ätzend (§ 2 Abs. 5 Z 9 ChemG)1.9. Ätzend (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, ChemG)
Stoffe und Zubereitungen werden als ätzend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Zeichens einwirkender Säure, dem Kennbuchstaben C und der Gefahrenbezeichnung „ätzend'' gekennzeichnet, wenn sie durch Kontakt mit lebendem Gewebe dessen Zerstörung bewirken können.
Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:
beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren nach einer Einwirkungszeit von höchstens 3 Minuten wird die Zerstörung des Hautgewebes in seiner gesamten Dicke hervorgerufen oder dieses Ergebnis kann vorausgesagt werden.
R 35 Verursacht schwere Verätzungen
beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren nach einer Einwirkungszeit bis zu 4 Stunden wird die Zerstörung des Hautgewebes in seiner gesamten Dicke hervorgerufen oder dieses Ergebnis kann vorausgesagt werden.
R 34 Verursacht Verätzungen
1.10. Reizend (§ 2 Abs. 5 Z 10 ChemG)1.10. Reizend (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 10, ChemG)
Nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen werden als reizend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xi und der Gefahrenbezeichnung „reizend'' gekennzeichnet, wenn sie, ohne ätzend zu sein, durch unmittelbaren, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können. Nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen werden als reizend eingestuft und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben römisch zehn i und der Gefahrenbezeichnung „reizend'' gekennzeichnet, wenn sie, ohne ätzend zu sein, durch unmittelbaren, längeren oder wiederholten Kontakt mit der Haut oder den Schleimhäuten Entzündungen hervorrufen können.
Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende R-Sätze anzugeben sind:
beim Aufbringen auf die gesunde intakte Haut von Versuchstieren wird nach maximal 4 Stunden Einwirkungsdauer eine deutliche Entzündung hervorgerufen, die nach Abschluß der Einwirkung 24 Stunden oder länger anhält.
Eine solche Entzündung liegt vor, wenn der Mittelwert aus Rötung und Schorfbildung oder Ödem 2 oder mehr beträgt; oder, falls der Test mit 3 Versuchstieren durchgeführt wurde, wenn der Mittelwert für Rötung und Schorfbildung oder für Ödem bei mindestens 2 Versuchstieren einen Wert von 2 oder mehr erreicht.
R 38 Reizt die Haut
beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren werden deutliche Augenschäden hervorgerufen, die 24 Stunden oder länger andauern.
Solche Schäden liegen bei folgenden Mittelwerten vor:
Hornhauttrübung größer oder gleich 2 aber kleiner als 3;
Regenbogenhautentzündung größer oder gleich 1 aber nicht größer als 1,5; Bindehautrötung größer oder gleich 2,5;
Bindehautschwellung (Chemosis) größer oder gleich 2; oder, falls der Test mit 3 Versuchstieren durchgeführt wurde, wenn bei mindestens 2 Versuchstieren einer der obengenannten Werte erreicht wird, mit Ausnahme der Werte für Regenbogenhautentzündung, die größer oder gleich 1 aber kleiner als 2 sein müssen und Bindehautrötung, die größer oder gleich 2,5 sein müssen.
R 36 Reizt die Augen
beim Einbringen in das Auge von Versuchstieren werden schwere Sehschäden hervorgerufen, die 24 Stunden oder länger andauern.
Schwere Schäden liegen bei folgenden Mittelwerten vor:
Hornhauttrübung größer oder gleich 3; Regenbogenhautentzündung größer als 1,5; oder, falls der Test mit 3 Versuchstieren durchgeführt wurde, wenn bei mindestens 2 Versuchstieren einer der folgenden Werte erreicht wird: Hornhauttrübung größer oder gleich 3; Regenbogenhautentzündung größer oder gleich 2.
R 41 Gefahr ernster Augenschäden
R 41 ist nicht zu verwenden, wenn bereits R 34 oder R 35 vorgesehen sind.
praktische Erfahrungen zeigen, daß die Stoffe und Zubereitungen eine Sensibilisierungsreaktion bei einer größeren Anzahl von Menschen durch Hautkontakt hervorrufen können oder es liegen positive Ergebnisse im Tierversuch vor.
Bei Anwendung von Prüfungen zur Sensibilisierung der Haut unter Zuhilfenahme eines Adjuvans gilt ein Ergebnis bei 30% oder mehr der Versuchstiere als positiv. Bei anderen Prüfmethoden gilt ein Ergebnis von 15% oder mehr als positiv.
R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
die Stoffe und Zubereitungen führen nach praktischen Erfahrungen zu einer deutlichen Reizung der Atmungsorgane.
R 37 Reizt die Atmungsorgane
1.11. Umweltgefährlich (§ 2 Abs. 5 Z 11 ChemG)1.11. Umweltgefährlich (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 11, ChemG)
Stoffe und Zubereitungen werden als „umweltgefährlich'' eingestuft, wenn ihre Verwendung oder Beseitigung sofortige oder spätere Gefahren für die Umwelt (Wasser, Luft, Boden) sowie für die Lebewesen (Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen) im einzelnen, auf deren Beziehungen untereinander oder zum Menschen darstellen oder darstellen können.
Das Gefährlichkeitsmerkmal „umweltgefährlich'' ist gegeben, wenn Stoffe oder Zubereitungen selbst, deren Verunreinigungen oder ihre Zersetzungsprodukte infolge der in den Verkehr gebrachten Menge, der Verwendungen, der geringen Abbaubarkeit, der Akkumulationsfähigkeit oder der Mobilität in der Umwelt auftreten, insbesondere sich anreichern können und auf Grund der Prüfnachweise oder anderer wissenschaftlicher Erkenntnisse schädliche Wirkungen auf den Menschen oder auf Tiere, Pflanzen, Mikroorganismen, die natürliche Beschaffenheit von Wasser, Boden oder Luft und auf die Beziehungen unter ihnen sowie auf die Umwelt haben können, die erhebliche Gefahren oder erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit herbeiführen.
1.12. Chronisch schädigend (§ 2 Abs. 5 Z 15 ChemG)1.12. Chronisch schädigend (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 15, ChemG)
Stoffe und Zubereitungen werden als „chronisch schädigend'' eingestuft, wenn sie bei länger andauernder Aufnahme auch nur kleiner Mengen durch Einatmen, Schlucken oder durch die Haut andere als die in Punkt 2.1 bis 2.3 genannten Gesundheitsschäden hervorrufen können.
2. Einstufung von krebserzeugenden, fruchtschädigenden und erbgutverändernden Stoffen und Zubereitungen
2.1. Krebserzeugend (§ 2 Abs. 5 Z 12 ChemG)2.1. Krebserzeugend (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 12, ChemG)
Stoffe sind als krebserzeugend einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Krebs verursachen oder die Krebshäufigkeit erhöhen können.
Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:
Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden.
Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,
Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''
R 45 Kann Krebs erzeugen
Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:
geeignete Langzeit-Tierversuche
sonstige relevante Informationen
Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,
Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung „giftig''
R 45 Kann Krebs erzeugen
Stoffe sind jedenfalls entsprechend den Kategorien 1 und 2 zu kennzeichnen, wenn sie auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere der MAK-Werte-Liste, Abschnitt III A (Liste der maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Arbeit - Gesundheit - Soziales des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundeskanzleramtes, erhältlich im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Rennweg 12a, 1037 Wien), als „krebserzeugend'' eingestuft wurden.Stoffe sind jedenfalls entsprechend den Kategorien 1 und 2 zu kennzeichnen, wenn sie auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere der MAK-Werte-Liste, Abschnitt römisch drei A (Liste der maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Arbeit - Gesundheit - Soziales des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundeskanzleramtes, erhältlich im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Rennweg 12a, 1037 Wien), als „krebserzeugend'' eingestuft wurden.
Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen zu Besorgnis Anlaß geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.
Bis zur endgültigen Einstufung vorläufig:
Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: Xn,Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: römisch zehn n,
Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''
R 40 Irreversibler Schaden möglich
Stoffe sind jedenfalls entsprechend der Kategorie 3 zu kennzeichnen, wenn sie auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere der MAK-Werte-Liste, Abschnitt III B (Liste der maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Arbeit - Gesundheit - Soziales des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundeskanzleramtes, erhältlich im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Rennweg 12a, 1037 Wien), als „krebsverdächtig'' eingestuft wurden. Stoffe sind jedenfalls entsprechend der Kategorie 3 zu kennzeichnen, wenn sie auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere der MAK-Werte-Liste, Abschnitt römisch drei B (Liste der maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen, verlautbart in den Amtlichen Nachrichten Arbeit - Gesundheit - Soziales des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundeskanzleramtes, erhältlich im Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei, Rennweg 12a, 1037 Wien), als „krebsverdächtig'' eingestuft wurden.
2.2. Fruchtschädigend (§ 2 Abs. 5 Z 13 ChemG)2.2. Fruchtschädigend (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 13, ChemG)
Stoffe sind als fruchtschädigend einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut Schädigungen des Fötuses oder Embryos während seiner Entwicklung im Mutterleib hervorrufen, dessen Tod verursachen oder zu einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Entwicklung nach der Geburt führen können.
Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:
Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen fruchtschädigend wirken.
Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und einer nicht erblich verursachten Mißbildung der direkten Nachkommenschaft vorhanden.
Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,
Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''
R 47 Kann Mißbildungen verursachen
Stoffe, die als fruchtschädigend für den Menschen angesehen werden sollten.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu einer nicht erblich verursachten Mißbildung der direkten Nachkommenschaft führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:
sonstige relevante Informationen
Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: Xn,Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: römisch zehn n,
Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''
R 47 Kann Mißbildungen verursachen
2.3. Erbgutverändernd (genotoxisch) (§ 2 Abs. 5 Z 14 ChemG)2.3. Erbgutverändernd (genotoxisch) (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 14, ChemG)
Stoffe sind als erbgutverändernd einzustufen, wenn sie durch Einatmen, Schlucken oder Aufnahme durch die Haut eine Änderung des genetischen Materials bewirken können.
Für die Einstufung gelten folgende Kriterien, bei deren Vorliegen nachstehende Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen und R-Sätze anzugeben sind:
Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken.
Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition des Menschen gegenüber dem Stoff und vererbbaren Schäden vorhanden.
Gefahrensymbol: ein Totenkopf über gekreuzten Knochen,
Kennbuchstabe: T, Gefahrenbezeichnung: „giftig''
R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. Diese Annahme beruht im allgemeinen auf folgendem:
sonstige relevante Informationen
Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: Xn,Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: römisch zehn n,
Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''
R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlaß geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für einen befriedigenden Nachweis vererbbarer Schäden vorliegen. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.
Bis zur endgültigen Einstufung vorläufig:
Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: Xn,Gefahrensymbol: ein Andreas-Kreuz, Kennbuchstabe: römisch zehn n,
Gefahrenbezeichnung: „mindergiftig''
R 40 Irreversibler Schaden möglich
2.4. Einstufung von Zubereitungen
Zubereitungen, die Stoffe mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Eigenschaften enthalten, sind grundsätzlich nach dem Berechnungsverfahren in Punkt 3.6. bis 3.8. einzustufen. Wurden Prüfungen der Zubereitung durchgeführt und hat sich dabei eine höhere Gefährlichkeit als nach dem Berechnungsverfahren ergeben, so ist die Zubereitung unter Heranziehung der in Punkt 2.1. bis 2.3. angeführten Kriterien einzustufen und zu kennzeichnen.
3. Berechnungsverfahren für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 ChemG enthalten.3. Berechnungsverfahren für die Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6 bis 10 und 12 bis 14 ChemG enthalten.
3.1. Als sehr giftig sind einzustufen:
auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte
Einzelkonzentration;
die in Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;die in Tabelle römisch eins (Punkt 3.9.1.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. der Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen sehr giftigen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. der Tabelle römisch eins (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen sehr giftigen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:
(PT+)
Summe (---) >= 1
(LT+)
Dabei ist:
PT+ der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der
Zubereitung,
LT+ der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in
Prozent ausgedrückte Grenzwert;
auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
die in der Tabelle II (Punkt 3.9.2.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.die in der Tabelle römisch zwei (Punkt 3.9.2.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.2. Als giftig sind einzustufen:
auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
die in der Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;die in der Tabelle römisch eins (Punkt 3.9.1.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. in der Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Giftigkeit erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig oder giftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. in der Tabelle römisch eins (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Giftigkeit erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:
(PT+ PT )
Summe (--- + ---) >= 1
(LT+ LT')
Dabei ist:
PT+ der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der
Zubereitung,
PT der Masseanteil jedes giftigen Stoffes in der
Zubereitung,
LT der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in
Prozent ausgedrückte Grenzwert,
LT' der für jeden giftigen Stoff festgelegte und in Prozent
ausgedrückte Grenzwert;
auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
die in der Tabelle II (Punkt 3.9.2.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;die in der Tabelle römisch zwei (Punkt 3.9.2.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
auf Grund ihrer langfristigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige oder giftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
die in Tabelle III (Punkt 3.9.3.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.die in Tabelle römisch drei (Punkt 3.9.3.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.3. Als mindergiftig sind einzustufen:
auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
die in der Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;die in der Tabelle römisch eins (Punkt 3.9.1.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. in Tabelle I (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert für mindergiftig erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:auf Grund ihrer akut letalen giftigen Wirkungen die Zubereitungen, die mehrere als sehr giftig, giftig oder mindergiftig eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Giftliste bzw. in Tabelle römisch eins (Punkt 3.9.1.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert für mindergiftig erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:
(PT+ PT PXn )
Summe (--- + ---- + ----) >= 1
(LXn LXn' LXn")
Dabei ist:
PT+ der Masseanteil jedes sehr giftigen Stoffes in der
Zubereitung,
PT der Masseanteil jedes giftigen Stoffes in der
Zubereitung,
PXn der Masseanteil jedes mindergiftigen Stoffes in der
Zubereitung,
LXn der für jeden sehr giftigen Stoff festgelegte und in
Prozent ausgedrückte Grenzwert,
LXn' der für jeden giftigen Stoff festgelegte und in Prozent
ausgedrückte Grenzwert,
LXn" der für jeden mindergiftigen Stoff festgelegte und in
Prozent ausgedrückte Grenzwert;
auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen Wirkungen nach einer einzigen Exposition die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
die in der Tabelle II (Punkt 3.9.2.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;die in der Tabelle römisch zwei (Punkt 3.9.2.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
auf Grund ihrer langfristigen Wirkungen die Zubereitungen, die einen oder mehrere sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe enthalten und entsprechende Wirkungen in einer Einzelkonzentration aufweisen, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
die in der Tabelle III (Punkt 3.9.3.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;die in der Tabelle römisch drei (Punkt 3.9.3.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste noch nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
auf Grund ihrer sensibilisierenden Wirkungen beim Einatmen die Zubereitungen, die einen oder mehrere mindergiftige Stoffe mit solchen Wirkungen in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Giftliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
die in der Tabelle V (Punkt 3.9.5.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.die in der Tabelle römisch fünf (Punkt 3.9.5.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Giftliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.4. Ätzend
3.4.1. Als stark ätzend sind einzustufen:
die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
die in der Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;die in der Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. in der Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. in der Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:
(PC,R35)
Summe (------) >= 1
(LC,R35)
Dabei ist:
PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt
wurde,
LC,R35 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,
der für jeden ätzenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist (von den beiden angegebenen Grenzwerten der
höhere, bei dessen Erreichung bzw. Überschreitung einer
Zubereitung die Standardaufschrift R 35 zuzuteilen
ist).
3.4.2. Als ätzend sind einzustufen:
die Zubereitungen, die einen oder mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
die in Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;die in Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 oder R 34 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. in Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 oder R 34 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. in Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen ätzenden Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Ätzung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:
(PC,R35 PC,R34 )
Summe (------ + -------) >= 1
(LC,R34 LC,R34')
Dabei ist:
PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt
wurde,
PC,R34 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt
wurde,
LC,R34 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,
der für jeden ätzenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist (von den beiden angegebenen Grenzwerten der
niedrigere, bei dessen Erreichung bzw. Überschreitung
einer Zubereitung die Standardaufschrift R 34
zuzuteilen ist),
LC,R34' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der Ätzung,
der für jeden ätzenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist.
3.5. Reizend
3.5.1. Als reizend mit Gefahr ernster Augenschäden sind einzustufen:
die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
die in der Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;die in der Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 oder R 34 zugeteilt wurde, und mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:die Zubereitungen, die mehrere als ätzend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 35 oder R 34 zugeteilt wurde, und mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:
(PC,R35 PC,R34 PXi,R41)
Summe (------- + -------- + -------) >= 1
(LXi,R36 LXi,R36' LXi,R41)
Dabei ist:
PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in
der Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35
zugeteilt wurde,
PC,R34 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt
wurde,
PXi,R41 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 41 zugeteilt
wurde,
LXi,R36 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der
Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist,
LXi,R36' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der
Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist,
LXi,R41 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der
Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist.
3.5.2. Als reizend für die Haut sind einzustufen:
die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, oder als ätzend eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
die in der Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;die in der Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, oder als ätzend eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, oder als ätzend eingestufte Stoffe in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:
(PC,R35 PC,R34 PXi,R38 )
Summe (------- + -------- + --------) >= 1
(LXi,R38 LXi,R38' LXi,R38")
Dabei ist:
PC,R35 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 35 zugeteilt
wurde,
PC,R34 der Masseanteil jedes ätzenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 34 zugeteilt
wurde,
PXi,R38 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 38 zugeteilt
wurde, für jeden ätzenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist,
LXi,R38 der in Masseteilen ausgedrückte Grenzwert der Reizung,
der für jeden ätzenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 35 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist.
LXi,R38' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der
Reizung, der für jeden ätzenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 34 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist,
LXi,R38" der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der
Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 38 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist;
auf Grund ihrer sensibilisierenden Wirkungen durch Hautkontakt die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 43 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
die in der Tabelle V (Punkt 3.9.5.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.die in der Tabelle römisch fünf (Punkt 3.9.5.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.5.3. Als reizend für die Augen sind einzustufen:
die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 oder R 36 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
die in der Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;die in der Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 oder R 36 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 41 oder R 36 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:
(PXi,R41 PXi,R36 )
Summe (------- + --------) >= 1
(LXi,R36 LXi,R36')
Dabei ist:
PXi,R41 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 41 zugeteilt
wurde,
PXi,R36 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 36 zugeteilt
wurde,
LXi,R36 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der
Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 41 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist,
LXi,R36' der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der
Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 36 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist.
3.5.4. Als reizend für die Atemwege sind einzustufen:
die Zubereitungen, die einen oder mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Einzelkonzentration;
die in der Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;die in der Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegte Einzelkonzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist;
die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle IV (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:die Zubereitungen, die mehrere als reizend eingestufte Stoffe, denen die Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, in einer Einzelkonzentration enthalten, die die in der Stoffliste bzw. Tabelle römisch vier (Punkt 3.9.4.) festgelegten Grenzwerte nicht erreicht, wenn die Summe der Quotienten, die durch Division des Masseanteils jedes in der Zubereitung enthaltenen Stoffes durch den für diesen Stoff festgelegten Grenzwert der Reizung erhalten wird, größer als oder gleich 1 ist, dh:
(PXi,R37)
Summe (-------) >= 1
(LXi,R37)
Dabei ist:
PXi,R37 der Masseanteil jedes reizenden Stoffes in der
Zubereitung, dem die Standardaufschrift R 37 zugeteilt
wurde,
LXi,R37 der in Masseanteilen ausgedrückte Grenzwert der
Reizung, der für jeden reizenden Stoff, dem die
Standardaufschrift R 37 zugeteilt wurde, festgelegt
worden ist.
3.6. Krebserzeugend
3.6.1. Zubereitungen sind als krebserzeugend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen krebserzeugenden Stoff der Kategorien 1 und 2 gemäß Punkt 2.1. lit. a oder b in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:3.6.1. Zubereitungen sind als krebserzeugend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen krebserzeugenden Stoff der Kategorien 1 und 2 gemäß Punkt 2.1. Litera a, oder b in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration;
die in Tabelle VI (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.die in Tabelle römisch sechs (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.6.2. Zubereitungen sind als krebserzeugend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen krebserzeugenden Stoff der Kategorie 3 gemäß Punkt 2.1. lit. c in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:3.6.2. Zubereitungen sind als krebserzeugend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben römisch zehn n und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen krebserzeugenden Stoff der Kategorie 3 gemäß Punkt 2.1. Litera c, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration;
die in Tabelle VI (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.die in Tabelle römisch sechs (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.7. Fruchtschädigend
3.7.1. Zubereitungen sind als fruchtschädigend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen fruchtschädigenden Stoff der Kategorie 1 gemäß Punkt 2.2. lit. a in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:3.7.1. Zubereitungen sind als fruchtschädigend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen fruchtschädigenden Stoff der Kategorie 1 gemäß Punkt 2.2. Litera a, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration;
die in Tabelle VI (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.die in Tabelle römisch sechs (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.7.2. Zubereitungen sind als fruchtschädigend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen fruchschädigenden Stoff der Kategorie 2 gemäß Punkt 2.2. lit. b in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:3.7.2. Zubereitungen sind als fruchtschädigend einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben römisch zehn n und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen fruchschädigenden Stoff der Kategorie 2 gemäß Punkt 2.2. Litera b, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration;
die in Tabelle VI (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.die in Tabelle römisch sechs (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.8. Erbgutverändernd (genotoxisch)
3.8.1. Zubereitungen sind als erbgutverändernd einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen erbgutverändernden Stoff der Kategorie 1 gemäß Punkt 2.3. lit. a in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:3.8.1. Zubereitungen sind als erbgutverändernd einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Totenkopfes über gekreuzten Knochen, dem Kennbuchstaben T und der Gefahrenbezeichnung „giftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen erbgutverändernden Stoff der Kategorie 1 gemäß Punkt 2.3. Litera a, in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration;
die in Tabelle VI (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.die in Tabelle römisch sechs (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.8.2. Zubereitungen sind als erbgutverändernd einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben Xn und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen erbgutverändernden Stoff der Kategorie 2 oder 3 gemäß Punkt 2.3. lit. b oder c in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:3.8.2. Zubereitungen sind als erbgutverändernd einzustufen und mit dem Gefahrensymbol eines Andreas-Kreuzes, dem Kennbuchstaben römisch zehn n und der Gefahrenbezeichnung „mindergiftig'' zu kennzeichnen, wenn sie einen erbgutverändernden Stoff der Kategorie 2 oder 3 gemäß Punkt 2.3. Litera b, oder c in einer Konzentration enthalten, die mindestens so hoch ist wie:
die in der Stoffliste für den betreffenden Stoff festgelegte Konzentration;
die in Tabelle VI (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.die in Tabelle römisch sechs (Punkt 3.9.6.) festgelegte Konzentration, wenn der betreffende Stoff in der Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen angeführt ist.
3.9. Tabellen
3.9.1. Akut letale Wirkungen
Tabelle I bestimmt die Einstufung der Zubereitung sowie den jeweils anzugebenden R-Satz entsprechend der Einzelkonzentration der enthaltenen Stoffe, die bereits eingestuft und mit R-Sätzen versehen sind. Generell sollen die R-Sätze ausgewählt werden, die für Stoffkonzentrationen gelten, welche die höchste Einstufung rechtfertigen. Tabelle römisch eins bestimmt die Einstufung der Zubereitung sowie den jeweils anzugebenden R-Satz entsprechend der Einzelkonzentration der enthaltenen Stoffe, die bereits eingestuft und mit R-Sätzen versehen sind. Generell sollen die R-Sätze ausgewählt werden, die für Stoffkonzentrationen gelten, welche die höchste Einstufung rechtfertigen.
Tabelle ITabelle römisch eins
---------------------------------------------------------------------
Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz
des Stoffes -------------------------------------------------------
und R-Satz T+ T Xn
---------------------------------------------------------------------
T+ mit R 26, Konz.>= 7% 1% <= Konz. < 7% 0,1% <= Konz. < 1%
R 27, R 28
---------------------------------------------------------------------
T mit R 23, Konz.>= 25% 3% <= Konz. < 25%
R 24, R 25
---------------------------------------------------------------------
Xn mit R 20, Konz. >= 25%
R 21, R 22
---------------------------------------------------------------------
Gasförmige Zubereitungen
Zur Einstufung der gefährlichen Zubereitung aufgrund der Konzentration des vorhandenen Gases oder der vorhandenen Gase, deren Einstufung ebenfalls angegeben ist, sind die in Tabelle I A als Volumen/Volumenprozentsatz angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen anzuwenden.Zur Einstufung der gefährlichen Zubereitung aufgrund der Konzentration des vorhandenen Gases oder der vorhandenen Gase, deren Einstufung ebenfalls angegeben ist, sind die in Tabelle römisch eins A als Volumen/Volumenprozentsatz angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen anzuwenden.
Tabelle I A
---------------------------------------------------------------------
Einstufung des
Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung
(Gas) -----------------------------------------------------
T+ T Xn
---------------------------------------------------------------------
T+ mit R 26 Konz.>= 1% 0,2% <= Konz. < 1% 0,02% <= Konz. < 0,2%
---------------------------------------------------------------------
T+ mit R 23 Konz.>= 5% 0,5% <= Konz. < 5%
---------------------------------------------------------------------
Xn mit R 20 Konz.>= 5%
---------------------------------------------------------------------
3.9.2. Irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einzigen Exposition
Bei Stoffen, die irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einzigen Exposition hervorrufen (R 39, R 40), bestimmen die in Tabelle II angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz. Bei Stoffen, die irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einzigen Exposition hervorrufen (R 39, R 40), bestimmen die in Tabelle römisch zwei angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.
Tabelle IITabelle römisch zwei
---------------------------------------------------------------------
Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz
des Stoffes -------------------------------------------------------
und R-Satz T+ T Xn
---------------------------------------------------------------------
T+ Konz. >= 10% 1% <= Konz. < 10% 0,1% <= Konz. < 1%
mit R 39 R 39 *1) zwingend R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend
---------------------------------------------------------------------
T Konz. >= 10% 1% <= Konz. < 10%
mit R 39 R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend
---------------------------------------------------------------------
Xn Konz. >= 10%
mit R 40 R 40 *1) zwingend
---------------------------------------------------------------------
Gasförmige Zubereitungen
Bei Gasen, die solche Wirkung hervorrufen (R 39 - R 40), bestimmen
die in Tabelle II A als Volumen/Volumenprozentsätze angegebenen
Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung
und den jeweils anwendbaren R-Satz
Tabelle II A
---------------------------------------------------------------------
Einstufung des
Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung
(Gas) -------------------------------------------------------
T+ T Xn
---------------------------------------------------------------------
T+ mit R 39 Konz.>= 1% 0,2% <= Konz.< 1% 0,02% <= Konz.< 0,2%
R 39 *1) zwingend R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend
---------------------------------------------------------------------
T mit R 39 Konz.>= 5% 0,5% <= Konz. < 5%
R 39 *1) zwingend R 40 *1) zwingend
---------------------------------------------------------------------
Xn mit R 40 Konz.>= 5%
R 40 *1) zwingend
---------------------------------------------------------------------
3.9.3. Schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition
Bei Stoffen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R 48), bestimmen die in Tabelle III genannten Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz. Bei Stoffen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R 48), bestimmen die in Tabelle römisch drei genannten Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.
Tabelle IIITabelle römisch drei
---------------------------------------------------------------------
Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz
des Stoffes -------------------------------------------------------
und R-Satz T Xn
---------------------------------------------------------------------
T mit Konz.>= 10% 1% <= Konz. < 10%
R 48 R 48 *2) zwingend R 48 *2) zwingend
---------------------------------------------------------------------
Xn mit Konz. <= 10%
R 48 R 48 *2) zwingend
---------------------------------------------------------------------
Gasförmige Zubereitungen
Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R 48), bestimmen die in Tabelle III A als Volumen/Volumenprozentsätze anzugebenden Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren R-Satz.Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R 48), bestimmen die in Tabelle römisch drei A als Volumen/Volumenprozentsätze anzugebenden Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren R-Satz.
Tabelle III A
---------------------------------------------------------------------
Einstufung des
Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung
(Gas) -------------------------------------------------------
T Xn
---------------------------------------------------------------------
T mit R 48 Konz.>= 5% 0,5% <= Konz. < 5%
R 48 *3) zwingend R 48 *3) zwingend
---------------------------------------------------------------------
Xn mit R 48 Konz.>= 5%
R 48 *3) zwingend
---------------------------------------------------------------------
3.9.4. Ätzende und reizende Wirkungen
Bei Stoffen, die ätzende Wirkungen (R 34, R 35) oder reizende Wirkungen (R 36, R 37, R 38, R 41) aufweisen, bestimmen die in Tabelle IV angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz. Bei Stoffen, die ätzende Wirkungen (R 34, R 35) oder reizende Wirkungen (R 36, R 37, R 38, R 41) aufweisen, bestimmen die in Tabelle römisch vier angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.
Tabelle IVTabelle römisch vier
---------------------------------------------------------------------
Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz
Einstufung --------------------------------------------------------
des Stoffes mindestens C mindestens C mindestens Xi mindestens Xi
und R-Satz mit R 35 mit R 34 mit R 41 mit R 36, 37,
38
---------------------------------------------------------------------
mindestens Konz. >=10% 5% <= Konz. < 10% 1% <= Konz. < 5%
C mit R 35 R 35 R 34 R 36/38
zwingend zwingend zwingend
---------------------------------------------------------------------
mindestens C Konz. >= 10% 5% <= Konz. < 10%
mit R 34 R 34 R 36/38
zwingend zwingend
---------------------------------------------------------------------
mindestens Xi Konz. >= 10% 5% <= Konz. < 10%
mit R 41 R 41 R 36
zwingend zwingend
---------------------------------------------------------------------
mindestens Xi Konz.=> 20%
mit R 36, R 36, R 37
37, 38 bzw. R 38
zwingend je
nach
Konzentration
sofern sie
für den
betreffenden
Stoff gelten
---------------------------------------------------------------------
Gasförmige Zubereitungen
Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R 34, R 35) oder (R 36, R 37, R 38, R 41), bestimmen die in Tabelle IV A als Volumen/Volumenprozentsätze angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren R-Satz.Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R 34, R 35) oder (R 36, R 37, R 38, R 41), bestimmen die in Tabelle römisch vier A als Volumen/Volumenprozentsätze angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren R-Satz.
Tabelle IV ATabelle römisch vier A
---------------------------------------------------------------------
Einstufung des Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung
(Gas) und R-Satz,der --------------------------------------------
auf die jeweilige Mindestens C Mindestens C
Gefahr hinweist mit R 35 mit R 34
---------------------------------------------------------------------
Mindestens C Konz.>= 1% 0,2% <= Konz. < 1%
mit R 35 R 35 zwingend R 34 zwingend
---------------------------------------------------------------------
Mindestens C Konz.>= 5%
mit R 34 R 34 zwingend
---------------------------------------------------------------------
Mindestens Xi
mit R 41
---------------------------------------------------------------------
Mindestens Xi
mit R 36, R 37,
R 38
---------------------------------------------------------------------
Tabelle IV A
---------------------------------------------------------------------
Einstufung des Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung
(Gas) und R-Satz, der --------------------------------------------
auf die jeweilige Mindestens Xi Mindestens Xi
Gefahr hinweist mit R 41 mit R 36, R 37
oder R 38
---------------------------------------------------------------------
Mindestens C 0.02% <= Konz.
mit R 35 < 0.2%
R 37 zwingend
---------------------------------------------------------------------
Mindestens C 0.5% <= Konz.
mit R 34 < 5%
R 37 zwingend
---------------------------------------------------------------------
Mindestens Xi Konz.>= 5% 0.5% <= Konz.
mit R 41 R 34 zwingend < 5%
R 36 zwingend
---------------------------------------------------------------------
Mindestens Xi Konz.>= 5%
mit R 36, R 37, R 36, R 37, R 38
R 38 zwingend je nach Fall
---------------------------------------------------------------------
3.9.5. Sensibilisierende Wirkungen
Bei Stoffen mit sensibilisierenden Wirkungen bestimmen die in der Tabelle V angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz. Bei Stoffen mit sensibilisierenden Wirkungen bestimmen die in der Tabelle römisch fünf angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anzugebenden R-Satz.
Tabelle VTabelle römisch fünf
---------------------------------------------------------------------
Einstufung Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung und R-Satz
des Stoffes -------------------------------------------------------
und R-Satz mindestens Xn mit R 42 mindestens Xi mit R 43
---------------------------------------------------------------------
Xn mit R 42 Konz. >= 1%
R 42 zwingend
---------------------------------------------------------------------
Xi Konz. >= 1%
mit R 43 R 43 zwingend
---------------------------------------------------------------------
Xn Konz. >= 1%
mit R 42/43 R 42/43 zwingend
---------------------------------------------------------------------
Gasförmige Zubereitungen
Gase, die derartige Wirkungen hervorrufen, sind mindestens als mindergiftig (Xn) einzustufen und je nach Fall mit R 42 bis R 42/43 zu kennzeichnen.Gase, die derartige Wirkungen hervorrufen, sind mindestens als mindergiftig (römisch zehn n) einzustufen und je nach Fall mit R 42 bis R 42/43 zu kennzeichnen.
Die in Tabelle V A in Form von Volumen/Volumenprozentsätzen angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren R-Satz.Die in Tabelle römisch fünf A in Form von Volumen/Volumenprozentsätzen angegebenen Grenzen der Einzelkonzentrationen bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren R-Satz.
Tabelle V A
---------------------------------------------------------------------
Einstufung des Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung
(Gas) ----------------------------------------------
Mindestens Xn mit R 42
---------------------------------------------------------------------
Mindestens Xn mit R 42 Konz.>= 0,2%
R 42 zwingend
---------------------------------------------------------------------
Mindestens Xn mit R 42/43 Konz.>= 0,2%
R 42/43 zwingend
---------------------------------------------------------------------
3.9.6. Krebserzeugende/fruchtschädigende/erbgutverändernde Wirkungen
Bei Stoffen, die derartige Wirkungen aufweisen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen noch nicht in der Stoffliste aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle VI angegebenen Konzentrationsgrenzen die Einstufung der Zubereitung als krebserzeugend, fruchtschädigend und erbgutverändernd und die Kennzeichnung mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben und R-Satz. Bei Stoffen, die derartige Wirkungen aufweisen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen noch nicht in der Stoffliste aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle römisch sechs angegebenen Konzentrationsgrenzen die Einstufung der Zubereitung als krebserzeugend, fruchtschädigend und erbgutverändernd und die Kennzeichnung mit Gefahrensymbol, Kennbuchstaben und R-Satz.
Tabelle VITabelle römisch sechs
---------------------------------------------------------------------
Grenzwert für die Einstufung der Zubereitung als
Einstufung krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd,
des Stoffes Gefahrensymbol und R-Satz
Gefahren-
symbol und
R-Satz -------------------------------------------------------
T Xn
---------------------------------------------------------------------
krebserzeugende
Stoffe der > 0,1%
Kategorie 1 oder R 45 zwingend
2 mit T und R 45
---------------------------------------------------------------------
krebserzeugende
Stoffe > 1%
der Kategorie 3 R 40 zwingend
mit Xn und R 40
---------------------------------------------------------------------
fruchtschädigende
Stoffe der > 0,5%
Kategorie 1 mit T R 47 zwingend
und R 47
---------------------------------------------------------------------
fruchtschädigende
Stoffe der > 5%
Kategorie 2 mit Xn R 47 zwingend
und R 47
---------------------------------------------------------------------
erbgutverändernde
Stoffe der > 0,1%
Kategorie 1 mit T R 46 zwingend
und R 46
---------------------------------------------------------------------
erbgutverändernde
Stoffe der > 0,1%
Kategorie 2 mit Xn R 46 zwingend
und R 46
---------------------------------------------------------------------
erbgutverändernde
Stoffe der > 1%
Kategorie 3 mit Xn R 40 zwingend
und R 40
---------------------------------------------------------------------
Gasförmige Zubereitungen
Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen nicht in der Stoffliste aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle VI A in Form eines Volumen/Volumenprozentsatzes angegebenen Konzentrationsgrenzen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren zwingend vorgeschriebenen R-Satz.Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen und deren spezifische Konzentrationsgrenzen nicht in der Stoffliste aufgeführt sind, bestimmen die in Tabelle römisch sechs A in Form eines Volumen/Volumenprozentsatzes angegebenen Konzentrationsgrenzen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung und den jeweils anwendbaren zwingend vorgeschriebenen R-Satz.
Tabelle VI A
---------------------------------------------------------------------
Einstufung des Stoffes Einstufung der gasförmigen Zubereitung
(Gas) ----------------------------------------------
Mindestens T Mindestens Xn
---------------------------------------------------------------------
Mindestens T mit R 45 Konz.>= 0,1%
bei krebserregenden R 45 zwingend
Stoffen der
Kategorie 1 oder 2
---------------------------------------------------------------------
Mindestens Xn mit R 40 Konz.>= 1%
bei krebserregenden R 40 zwingend
Stoffen der Kategorie 3
---------------------------------------------------------------------
Mindestens T mit R 46 Konz.>= 0,1%
bei mutagenen Stoffen R 46 zwingend
der Kategorie 1
---------------------------------------------------------------------
Mindestens Xn mit R 46 Konz.>= 0,1%
bei mutagenen Stoffen R 46 zwingend
der Kategorie 2
---------------------------------------------------------------------
Mindestens Xn mit R 40 Konz.>= 1%
bei mutagenen Stoffen R 40 zwingend
der Kategorie 3
---------------------------------------------------------------------
Mindestens T mit R 47 Konz.>= 0,2%
bei teratogenen Stoffen R 47 zwingend
der Kategorie 1
---------------------------------------------------------------------
Mindestens Xn mit R 47 Konz.>= 1%
bei teratogenen Stoffen R 47 zwingend
der Kategorie 2
---------------------------------------------------------------------
Gefahrensymbole, Kennbuchstaben, Gefahrenbezeichnungen, Hinweise
auf besondere Gefahren
(R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
4.1. Gefahrensymbole, Kennbuchstaben und Gefahrenbezeichnungen
---------------------------------------------------------------------
Gefahrensymbole nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen. Es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.
---------------------------------------------------------------------
4.2. Liste der R- und S-Sätze
4.2.1. Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)
R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich
R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen
explosionsgefährlich
R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen
besonders explosionsgefährlich
R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche
Metallverbindungen
R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig
R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig
R 7 Kann Brand verursachen
R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen
R 10 Entzündlich
R 11 Leichtentzündlich
R 12 Hochentzündlich
R 13 Hochentzündliches Flüssiggas
R 14 Reagiert heftig mit Wasser
R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung leicht entzündlicher
Gase
R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden
Stoffen
R 17 Selbstentzündlich an der Luft
R 18 Bei Gebrauch Bildung
explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische
möglich
R 18a Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher
Staub-Luftgemische möglich
R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden
R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
R 23 Giftig beim Einatmen
R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut
R 25 Giftig beim Verschlucken
R 26 Sehr giftig beim Einatmen
R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut
R 28 Sehr giftig beim Verschlucken
R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase
R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden
R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen
R 34 Verursacht Verätzungen
R 35 Verursacht schwere Verätzungen
R 36 Reizt die Augen
R 37 Reizt die Atmungsorgane
R 38 Reizt die Haut
R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
R 40 Irreversibler Schaden möglich
R 41 Gefahr ernster Augenschäden
R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich
R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß
R 45 Kann Krebs erzeugen
R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
R 47 Kann Mißbildungen verursachen
R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition
Kombination der R-Sätze
R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung leicht
entzündlicher Gase
R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und
leichtentzündlicher Gase
R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit
der Haut
R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim
Verschlucken
R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken
R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und
Berührung mit der Haut
R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der
Haut
R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim
Verschlucken
R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken
R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung
mit der Haut
R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane
R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut
R 36/38 Reizt die Augen und die Haut
R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch
Einatmen
R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei
Berührung mit der Haut
R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch
Verschlucken
R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch
Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch
Einatmen und durch Verschlucken
R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei
Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 39/23/24/25 Giftig: Gefahr irreversiblen Schadens durch
Einatmen, Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken
R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens
durch Einatmen
R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens
bei Berührung mit der Haut
R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens
durch Verschlucken
R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens
durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens
durch Einatmen und durch Verschlucken
R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens
bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens
durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken
R 40/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen
Schadens durch Einatmen
R 40/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen
Schadens bei Berührung mit der Haut
R 40/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen
Schadens durch Verschlucken
R 40/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen
Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der
Haut
R 40/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen
Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
R 40/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen
Schadens bei Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken
R 40/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen
Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und
durch Verschlucken
R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Einatmen
R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Berührung mit der Haut
R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Verschlucken
R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Einatmen und durch Berührung mit der Haut
R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Einatmen und durch Verschlucken
R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch
Einatmen, Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken
R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Einatmen
R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Berührung mit der Haut
R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Verschlucken
R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Einatmen und durch
Berührung mit der Haut
R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Einatmen und durch
Verschlucken
R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Berührung mit der Haut
und durch Verschlucken
R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit
der Haut und durch Verschlucken.
4.2.2. Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
S 1 Unter Verschluß aufbewahren
S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 3 Kühl aufbewahren
S 4 Von Wohnplätzen fernhalten
S 5 Unter . . . aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom
Hersteller anzugeben)
S 6 Unter . . . aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller
anzugeben)
S 7 Behälter dicht geschlossen halten
S 8 Behälter trocken halten
S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen
S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln
fernhalten
S 14 Von . . . fernhalten (inkompatible Substanzen vom
Hersteller anzugeben)
S 15 Vor Hitze schützen
S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen
S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten
S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben
S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken
S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen
S 22 Staub nicht einatmen
S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete
Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)
S 24 Berührung mit der Haut vermeiden
S 25 Berührung mit den Augen vermeiden
S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser
abspülen und Arzt konsultieren
S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen
S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel
. . . (vom Hersteller anzugeben)
S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
S 30 Niemals Wasser hinzugießen
S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen
S 34 Schlag und Reibung vermeiden
S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise
beseitigt werden
S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen
S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen
S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit . . .
reinigen (vom Hersteller anzugeben)
S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen
S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät
anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller
anzugeben)
S 43 Zum Löschen . . . (vom Hersteller anzugeben) verwenden
(wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser
verwenden)
S 44 Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich,
dieses Etikett vorzeigen)
S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn
möglich, dieses Etikett vorzeigen)
S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und
Verpackung oder Etikett vorzeigen
S 47 Nicht bei Temperaturen über . . . Grad C aufbewahren
(vom Hersteller anzugeben)
S 48 Feucht halten mit . . . (geeignetes Mittel vom
Hersteller anzugeben)
S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren
S 50 Nicht mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)
S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden
S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu
verwenden
S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere
Anweisungen einholen
S 53a Von Frauen im gebärfähigen Alter nicht zu verwenden
Kombination der S-Sätze
S 1/2 Unter Verschluß und für Kinder unzugänglich aufbewahren
S 3/7/9 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen,
gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 3/14 An einem kühlen Ort entfernt von . . . aufbewahren (die
Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom
Hersteller anzugeben)
S 3/9/14 An einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von . . .
aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden
werden muß, sind vom Hersteller anzugeben)
S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten
Ort aufbewahren
S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten
Ort, entfernt von . . . aufbewahren (die Stoffe, mit
denen Kontakt vermieden werden muß, sind vom Hersteller
anzugeben)
S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten
S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort
aufbewahren
S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen
S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden
S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und
Schutzkleidung tragen
S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und
Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und
Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung,
Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht
über . . . Grad C (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren
4.3. Anwendungsbereich und Auswahl der R- und S-Sätze
4.3.1. Anwendungsbereich und Auswahl der R-Sätze
Neben den unter Punkt 1 bis 3 angeführten Anwendungsbereichen und Auswahlkriterien für R-Sätze sind nach den folgenden Kriterien zusätzliche R-Sätze zu verwenden:
Für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen, die in Lösung oder in feuchter Form in Verkehr gesetzt werden; zB Nitrozellulose mit mehr als 12,6 von Hundert Stickstoff
R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich
Für Stoffe und Zubereitungen, die hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen bilden können, zB Pikrinsäure, Styphninsäure
R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen
Für wärmeinstabile Stoffe und Zubereitungen, die nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, zB. Perchlorsäure > 50 vH.
R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig
4. Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Umgebungstemperatur
instabil sind, zB Acetylen
R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig
5. Für reaktive Stoffe und Zubereitungen, zB Fluor,
Natriumdithionit
R 7 Kann Brand verursachen
6. Für Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser
reagieren, zB Acetylchlorid, Alkalimetalle, Titantetrachlorid
R 14 Reagiert heftig mit Wasser
7. Für Stoffe und Zubereitungen, die mit brandfördernden
Materialien explosiv reagieren können, zB roter Phosphor
R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden
Stoffen
8. Für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich
eingestuft sind, die jedoch flüchtige, in der Luft entzündliche
Bestandteile enthalten
R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher
Dampf-Luftgemische möglich
9. Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Lagerung Peroxide
bilden können, zB Diethylether, 1,4-Dioxan
R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden
10. Für Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser
oder feuchter Luft sehr giftige/giftige Gase in gefährlicher
Menge freisetzen, zB Aluminiumphosphid, Phosphor (V)-sulfid
R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase
11. Für Zubereitungen, die als solche nicht als entzündlich
eingestuft sind, die jedoch durch den Verlust
nichtentzündlicher flüchtiger Bestandteile leicht entzündlich
werden können
R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden
12. Für Stoffe und Zubereitungen, die mit Säuren giftige Gase in
gefährlicher Menge freisetzen, zB Natriumhypochlorit,
Bariumpolysulfid. Bei Stoffen, die von der Allgemeinheit
benutzt werden, sollte vorzugsweise S 50 (Nicht mischen mit
. . . (vom Hersteller anzugeben)) verwendet werden
R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
13. Für Stoffe und Zubereitungen, die mit Säuren sehr giftige
Gase in gefährlicher Menge freisetzen, zB die Salze der
Cyanwasserstoffsäure, Natriumazid. Bei Stoffen, die von der
Allgemeinheit benutzt werden, sollte vorzugsweise S 50 (Nicht
mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)) verwendet
werden
R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
Für Stoffe und Zubereitungen, die sich im menschlichen Körper anreichern können und zu Besorgnis Anlaß geben, die aber nicht die Verwendung von R 48 rechtfertigt.
Bisher wurde R 33 verwendet bei Stoffen von Anhang A und Zubereitungen, die bei längerer Exposition Gesundheitsschäden verursachen oder im menschlichen Körper verbleiben und sich anreichern können; soll jetzt, falls zutreffend, nach und nach durch R 48 ersetzt werden
R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen
Für Stoffe und Zubereitungen, die nach Punkt 1.1. nicht als explosionsgefährlich eingestuft sind, in der Praxis aber dennoch explodieren können, wenn sie unter ausreichendem Einschluß erwärmt werden. So zeigen zB bestimmte Stoffe, die sich in einer Stahlblechtrommel bei Erhitzen explosionsartig zersetzen, diese Eigenschaften nicht, wenn sie sich in schwächerer Verpackung befinden
R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluß
4.3.2. Anwendungsbereich und Auswahl der S-Sätze
Die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) werden für gefährliche Stoffe und Zubereitungen entsprechend den folgenden Kriterien ausgewählt.
Hierzu folgende Erläuterungen:
Soweit nachfolgend nichts anderes vorgeschrieben, ist es im allgemeinen nicht erforderlich, Sicherheitsratschläge anzuwenden, deren Befolgung bei Beachtung der angegebenen Gefahrenhinweise selbstverständlich ist. So ist zB der S 23 „Gas . . . nicht einatmen'' nicht erforderlich, wenn mit R 23 darauf hingewiesen wird, daß der Stoff „Giftig beim Einatmen'' ist.
Unter „Anwendungsbereich'' sind die gefährlichen Eigenschaften genannt, bei deren Vorliegen geprüft werden muß, ob dieser S-Satz anzuwenden ist. Bei anderen als den genannten Eigenschaften soll dieser S-Satz in der Regel nicht verwendet werden.
Unter „Verwendung'' ist zu ersehen, ob die Anwendung allgemein erforderlich oder empfohlen ist, ob sie auf bestimmte Stoffe weiter eingeschränkt ist, ob bestimmte Kombinationen von S-Sätzen vorgeschrieben sind, oder ob die Verwendung dieses Satzes die Verwendung anderer S-Sätze ausschließt.
Die angegebenen Beispiele dienen der Erläuterung und sind keine vollständige Aufzählung.
S 1: Unter Verschluß aufbewahren
- Anwendungsbereich
Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen.
- Verwendung
Empfohlen für die oben genannten Stoffe und Zubereitungen, die für
die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.
S 2: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
Alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.
Erforderlich nur für alle oben genannten Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind oder an Plätzen verwendet werden, zu denen die allgemeine Öffentlichkeit Zutritt hat, außer es besteht kein Grund, irgendeine Gefahr, insbesondere für Kinder, zu befürchten.
S 3: Kühl aufbewahren
Anwendungsbereich
Organische Peroxide.
Sonstige gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit einem Siedepunkt von höchstens 40 Grad C.
Verwendung
Erforderlich für organische Peroxide, außer bei Verwendung von S 47;
empfohlen für die anderen oben genannten Stoffe und Zubereitungen.
S 4: Von Wohnplätzen fernhalten
Anwendungsbereich
Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Normalerweise beschränkt auf sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen, wenn es ratsam ist, S 13 zu ergänzen; zB wenn die Gefahr des Einatmens besteht und der Stoff oder die Zubereitung von Wohnplätzen ferngehalten werden sollte. Der Ratschlag soll den sachgemäßen Gebrauch des Stoffes oder der Zubereitung in Wohnplätzen aber nicht ausschließen.
S 5: Unter . . . aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller
anzugeben)
- Anwendungsbereich
Selbstentzündliche feste Stoffe und Zubereitungen.
- Verwendung
Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB Natrium, Kalium oder
weißer Phosphor.
S 6: Unter . . . aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller
anzugeben)
- Anwendungsbereich
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die unter Inertgas aufbewahrt
werden müssen.
- Verwendung
Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB bestimmte
metallorganische Verbindungen.
S 7: Behälter dicht geschlossen halten
Anwendungsbereich
Organische Peroxide.
Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige, mindergiftige, hoch- oder leichtentzündliche Dämpfe freisetzen können. Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Feuchtigkeit leicht entzündliche Gase freisetzen.
Leicht entzündliche feste Stoffe.
Verwendung
Erforderlich in Verbindung mit S 3/7/9 für organische Peroxide; empfohlen für die anderen oben genannten Anwendungsbereiche.
S 8: Behälter trocken halten
Anwendungsbereich
Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser reagieren können. Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser leicht entzündliche Gase freisetzen.
Stoffe und Zubereitungen, die bei der Berührung mit Wasser sehr giftige oder giftige Gase freisetzen.
Verwendung
Normalerweise beschränkt auf die oben genannten Anwendungsbereiche, wenn es notwendig ist, die Warnungen durch R 14 und R 15 und insbesondere durch R 29 zu verstärken.
S 9: Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
Anwendungsbereich
Organische Peroxide.
Flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige oder mindergiftige Dämpfe freilassen können.
Flüssige und gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die hoch- oder leichtentzündlich sind.
Verwendung
Erforderlich in Verbindung mit S 3/7/9 für organische Peroxide. Empfohlen für flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die sehr giftige, giftige oder mindergiftige Dämpfe freilassen können. Empfohlen für hoch- oder leichtentzündliche Flüssigkeiten oder Gase.
S 12: Behälter nicht gasdicht verschließen
Anwendungsbereich
Stoffe und Zubereitungen, die Gase oder Dämpfe freisetzen, die die Verpackung zum Bersten bringen können.
Verwendung
Normalerweise beschränkt auf diese Sonderfälle.
S 13: Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
Anwendungsbereich
Sehr giftige, giftige und mindergiftige Stoffe und Zubereitungen
Verwendung
Empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.
S 14: Von . . . fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich
Organische Peroxide.
Verwendung
Erforderlich für organische Peroxide und normalerweise auf diese beschränkt.
Kann jedoch in außergewöhnlichen Fällen nützlich sein, wenn Inkompatibilität zu einer besonderen Gefahr führen kann.
S 15: Vor Hitze schützen
Anwendungsbereich
Stoffe und Zubereitungen, die sich unter Einwirkung von Wärme zersetzen und spontan reagieren können.
Verwendung
Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB Monomere, aber nicht erforderlich, wenn die Gefahrenhinweise R 2, R 3 oder R 5 bereits vorgesehen sind.
S 16: Von Zündquellen fernhalten - nicht rauchen
Anwendungsbereich
Feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die hoch- oder leichtentzündlich sind.
Verwendung
Empfohlen für die o. g. Stoffe und Zubereitungen insbesondere, wenn R 18 a zu verwenden ist; nicht erforderlich, wenn die Gefahrenhinweise R 2, R 3 oder R 5 bereits vorgesehen sind.
S 17: Von brennbaren Stoffen fernhalten
Anwendungsbereich
Stoffe und Zubereitungen, die mit brennbaren Stoffen explosionsfähige oder selbstentzündliche Mischungen bilden können.
Verwendung
Verfügbar zur Verwendung in Sonderfällen, zB zur Verstärkung von R 8 und R 9.
S 18: Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben
Anwendungsbereich
Stoffe und Zubereitungen, die in der Verpackung einen Überdruck entwickeln können.
Stoffe und Zubereitungen, die explosionsfähige Peroxide bilden können.
Verwendung
Normalerweise beschränkt auf die o. g. Fälle, wenn die Gefahr von Augenschäden besteht und/oder wenn die Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.
S 20: Bei der Arbeit nicht essen und trinken
Anwendungsbereich
Sehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (zB Arsen und Arsenverbindungen; Fluoracetate), insbesondere, wenn die Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.
S 21: Bei der Arbeit nicht rauchen
Anwendungsbereich
Stoffe und Zubereitungen, die bei Verbrennung giftige Produkte freisetzen.
Verwendung
Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (zB halogenierte Verbindungen).
S 22: Staub nicht einatmen
Anwendungsbereich
Alle festen gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Empfohlen für die o. g. Stoffe und Zubereitungen, die Staub bilden können, der eingeatmet werden kann, und wenn es notwendig ist, den Verbraucher auf Gefahren aufmerksam zu machen, die nicht in den jeweiligen Gefahrenhinweisen erwähnt werden. Kann auch in außergewöhnlichen Fällen zur Verstärkung solcher Gefahrenhinweise, insbesondere von R 42, dienen.
S 23: Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich
Alle flüssigen oder gasförmigen gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Empfohlen, wenn es notwendig ist, den Verbraucher auf Gefahren beim Einatmen aufmerksam zu machen, die nicht in den jeweiligen Gefahrenhinweisen erwähnt werden. Kann auch in außergewöhnlichen Fällen zur Verstärkung solcher Gefahrenhinweise, insbesondere von R 42, dienen.
Empfohlen für Stoffe und Zubereitungen in Form von Aerosolen, die für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.
S 24: Berührung mit der Haut vermeiden
Anwendungsbereich
Alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Empfohlen, wenn es notwendig ist, den Verbraucher auf Gefahren bei Berührungen mit der Haut aufmerksam zu machen, die nicht in den jeweiligen Gefahrenhinweisen erwähnt werden. Kann auch in außergewöhnlichen Fällen zur Verstärkung solcher Gefahrenhinweise, insbesondere von R 43, dienen.
S 25: Berührung mit den Augen vermeiden
Anwendungsbereich
Ätzende oder augenreizende Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, dh wenn es als wesentlich erachtet wird, verstärkt auf die Gefahr für die Augen, auf die bereits durch R 34, R 35, R 36 oder R 41 hingewiesen wird, aufmerksam zu machen.
Wichtig, wenn diese Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind und kein Augen- oder Gesichtsschutz möglich ist.
S 26: Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren
Anwendungsbereich
Ätzende oder augenreizende Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Erforderlich für ätzende Stoffe und Zubereitungen oder wenn der Gefahrenhinweis R 41 vorgesehen ist.
Empfohlen für reizende Stoffe, für die bereits der Gefahrenhinweis R 36 vorgesehen ist.
S 27: Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen
Anwendungsbereich
Organische Peroxide.
Sehr giftige, giftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Erforderlich für organische Peroxide.
Empfohlen für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen, die von der Haut leicht absorbiert werden, und für ätzende Stoffe und Zubereitungen, falls S 36 allein nicht als ausreichend betrachtet wird.
S 28: Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel . . . (vom Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich
Sehr giftige, giftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Empfohlen für die o. g. Stoffe und Zubereitungen, insbesondere, wenn Wasser nicht die geeignete Spülflüssigkeit ist.
S 29: Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
Anwendungsbereich
Hoch- oder leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Empfohlen für die o. g. nicht wassermischbaren Stoffe und Zubereitungen. Ziel ist es, Unfälle zu vermeiden (zB Feuer, Explosion), nicht, auf allgemeine Verunreinigungsprobleme hinzuweisen.
S 30: Niemals Wasser hinzugießen
Anwendungsbereich
Stoffe und Zubereitungen, die heftig mit Wasser reagieren.
Verwendung
Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (zB Schwefelsäure); kann auch verwendet werden, um die klarstmögliche Information zu vermitteln, entweder als Verstärkung von R 14 oder als Alternative zu R 14.
S 33: Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen
Anwendungsbereich
Hoch- oder leichtentzündliche Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die für industrielle Zwecke bestimmt sind und keine Feuchtigkeit aufnehmen. Nicht erforderlich, wenn Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.
S 34: Schlag und Reibung vermeiden
Anwendungsbereich
Explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Erforderlich für explosionsgefährliche organische Peroxide und normalerweise auf diese beschränkt.
S 35: Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
Anwendungsbereich
Explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen.
Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Erforderlich für explosionsgefährliche Stoffe und Zubereitungen außer organischen Peroxiden;
empfohlen für sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitungen, insbesondere, wenn sie für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.
S 36: Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
Anwendungsbereich
Sehr giftige, giftige oder mindergiftige Stoffe und Zubereitungen. Ätzende Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Empfohlen für Stoffe und Zubereitungen, die für industrielle Zwecke bestimmt sind und folgende Eigenschaften aufweisen:
sehr giftig, giftig oder ätzend,
mindergiftig und von der Haut leicht absorbierbar, oder
mögliche Schädigung der Gesundheit bei längerer Exposition.
S 37: Geeignete Schutzhandschuhe tragen
Anwendungsbereich
Sehr giftige, giftige, mindergiftige oder ätzende Stoffe und Zubereitungen.
Organische Peroxide.
Hautreizende Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Empfohlen für sehr giftige, giftige und ätzende Stoffe und Zubereitungen, wenn S 36 nicht vorgesehen ist (zB bei Bestimmung für die allgemeine Öffentlichkeit).
Empfohlen als Kombination S 37/39 für organische Peroxide. Empfohlen für hautreizende Stoffe und Zubereitungen, insbesondere, wenn R 38 nicht auf dem Kennzeichnungsschild vorgesehen ist.
S 38: Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen
Anwendungsbereich
Sehr giftige oder giftige Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Normalerweise beschränkt auf besondere Fälle, bei denen der Gebrauch der o. g. Stoffe und Zubereitungen für industrielle oder landwirtschaftliche Zwecke notwendig ist.
S 39: Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
Anwendungsbereich
Organische Peroxide.
Ätzende Stoffe und Zubereitungen, einschließlich reizender, bei denen die Gefahr schwerer Augenschäden besteht.
Sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Empfohlen in Kombination mit S 37/39 für organische Peroxide. Empfohlen für die o. g. ätzenden Stoffe und Zubereitungen, insbesondere, wenn vor eventuellen Spritzern gewarnt werden soll. Normalerweise beschränkt auf außergewöhnliche Fälle bei sehr giftigen und giftigen Stoffen und Zubereitungen, wenn vor eventuellen Spritzern gewarnt werden soll und die Stoffe und Zubereitungen leicht von der Haut absorbiert werden können.
S 40: Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit . . . reinigen (vom Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich
Alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Normalerweise beschränkt auf die Stoffe und Zubereitungen, für die Wasser nicht das geeignete Reinigungsmittel ist (zB wo Absorption durch ein staubförmiges Material oder die Auflösung durch Lösungsmittel usw. notwendig ist) und für die aus Gesundheitsund/oder Sicherheitsgründen eine Warnung auf dem Kennzeichnungsschild notwendig ist.
S 41: Explosions- und Brandgase nicht einatmen
Anwendungsbereich
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die bei Verbrennung sehr giftige oder giftige Gase freisetzen.
Verwendung
Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle.
S 42: Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung(en) vom Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich
Stoffe und Zubereitungen, die zu solchen Zwecken genutzt werden sollen, ohne Vorsichtsmaßnahmen aber Gesundheit und Sicherheit des Benutzers gefährden.
Verwendung
Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle.
S 43: Zum Löschen . . . (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: Kein Wasser verwenden)
Anwendungsbereich
Hoch-, leicht- und entzündliche Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Erforderlich für Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft leichtentzündliche Gase freisetzen. Empfohlen, wenn die o. g. Stoffe und Zubereitungen nicht mit Wasser mischbar sind.
S 44: Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
Anwendungsbereich
Giftige Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Erforderlich für die o. g. Stoffe und Zubereitungen, wenn sie für industrielle Zwecke bestimmt sind und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit.
S 45: Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
Anwendungsbereich
Sehr giftige Stoffe und Zubereitungen.
Giftige Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Erforderlich für die o. g. sehr giftigen Stoffe und Zubereitungen.
Erforderlich für die o. g. giftigen Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.
S 46: Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
Anwendungsbereich
Alle gefährlichen Stoffe und Zubereitungen außer den sehr giftigen oder giftigen.
Verwendung
Erforderlich für alle o. g. Stoffe und Zubereitungen, die für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind, es sei denn, die Gefahr des Verschluckens - insbesondere bei Kindern - ist nicht zu befürchten.
S 47: Nicht bei Temperaturen über . . . Grad C aufbewahren (vom
Hersteller anzugeben)
- Anwendungsbereich
Stoffe und Zubereitungen, die bei einer bestimmten Temperatur
instabil werden.
- Verwendung
Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle (zB bestimmte organische
Peroxide).
S 48: Feuchthalten mit . . .(geeignetes Mittel vom Hersteller
anzugeben)
Anwendungsbereich
Stoffe und Zubereitungen, die bei Austrocknung sehr empfindlich auf Funken, Reibung oder Stöße reagieren können.
Verwendung
Normalerweise beschränkt auf Sonderfälle, zB Nitrozellulosen.
S 49: Nur im Originalbehälter aufbewahren
Anwendungsbereich
Stoffe und Zubereitungen, die anfällig für beschleunigte Zersetzung sind.
Verwendung
Normalerweise beschränkt auf die o. g. Stoffe und Zubereitungen (zB bestimmte organische Peroxide).
S 50: Nicht mischen mit . . . (vom Hersteller anzugeben)
Anwendungsbereich
Stoffe und Zubereitungen, die mit dem angegebenen Produkt unter Freisetzung sehr giftiger oder giftiger Gase reagieren können. Organische Peroxide.
Verwendung
Empfohlen für die o. g. Stoffe und Zubereitungen, wenn sie für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind und angemessener erscheinen als R 31 oder R 32.
Erforderlich für bestimmte Peroxide, die mit Akzelatoren oder Promotoren heftig reagieren können.
S 51: Nur in gutgelüfteten Bereichen verwenden
Anwendungsbereich
Stoffe und Zubereitungen, die Dämpfe, Staub, Aerosole, Rauch, Dunst usw. erzeugen können oder sollen, wodurch die Gefahr des Einatmens, eines Feuers oder einer Explosion entsteht.
Verwendung
Empfohlen, wenn S 38 nicht geeignet ist. Wichtig, wenn die o. g. Stoffe und Zubereitungen für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt sind.
S 52: Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume zu verwenden
Anwendungsbereich
Sehr giftige, giftige und mindergiftige flüchtige Stoffe und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten.
Verwendung
Empfohlen, wenn Gesundheitsschäden bei längerer Exposition verursacht werden können, dadurch, daß sich diese Stoffe von großen behandelten Oberflächen in Wohnräumen oder anderen eingeschlossenen Räumen, wo sich Personen aufhalten, verflüchtigen.
S 53: Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
Anwendungsbereich
Krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtschädigende Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Erforderlich für Stoffe und Zubereitungen, für die R 45, R 46 oder R 47 vorgesehen sind.
S 53a: Von Frauen im gebärfähigen Alter nicht zu verwenden
Anwendungsbereich
Fruchtschädigende Stoffe und Zubereitungen.
Verwendung
Erforderlich für Stoffe und Zubereitungen, für die R 47 vorgesehen ist.
Pictogramme und Hinweise zur schadlosen Beseitigung (§ 18 Abs. 2)Pictogramme und Hinweise zur schadlosen Beseitigung (Paragraph 18, Absatz 2,)
---------------------------------------------------------------------
Pictogramme nicht darstellbar!
Es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen. Es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.
---------------------------------------------------------------------
*1) Bei R 39 sind zusätzlich R 23, R 24, R 25, R 26, R 27 oder R 28, bei R 40 zusätzlich R 20, R 21 oder R 22 anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.
*2) R 23, R 24, R 25, R 20, R 21 oder R 22 sind zusätzlich anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen, soweit dies nicht bereits auf Grund einer akuten Toxizität erforderlich ist.
*3) R 23, R 24, R 25, R 20, R 21 oder R 22 sind zusätzlich anzugeben, um den kritischen Aufnahmeweg zu bezeichnen.