Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.1990 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 513/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200231.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 440/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 201.09.199031.12.2001 BGBl. Nr. 513/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rücknahme und Pfanderhebung von Getränkeverpackungen aus Kunststoff

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1990BGBl. Nr. 513/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. II Nr. 440/2001

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pfandsystem und Rücknahmepflicht

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Wer gewerbsmäßig Getränke in wiederbefüllbaren Verpackungen im Sinne des Paragraph eins, im Inland abgibt, hat vom Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 4 S je Verpackung einzuheben. Dies gilt vom inländischen Abfüller oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.
  2. Absatz 2,Wer gewerbsmäßig Getränke im Sinne des Absatz eins, abgibt, hat die wiederbefüllbaren Verpackungen aus Kunststoffen gegen Ausfolgung des entsprechenden Pfandbetrages zurückzunehmen, wenn diese nach Art, Form und Größe denen entsprechen, die er in Verkehr bringt. Dies gilt vom Letztveräußerer auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Abfüller oder Importeur.
  3. Absatz 3,Zur Finanzierung des Rücknahmesystems ist es dem Importeur oder Abfüller - falls erforderlich - erlaubt, das System des geteilten Pfandbetrages einzuführen. In diesem Fall erhält der Letztverbraucher bei Rückgabe der leeren Verpackungen nicht den vollen Pfandbetrag von 4 S, sondern den überwiegenden Teil des Pfandbetrages zurück.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010589

Dokumentnummer

NOR12135042

Alte Dokumentnummer

N8199010021L