Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rücknahme und Pfanderhebung von Getränkeverpackungen aus Kunststoff
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Pfandsystem und Rücknahmepflicht
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Wer gewerbsmäßig Getränke in wiederbefüllbaren Verpackungen im Sinne des § 1 im Inland abgibt, hat vom Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 0,29 € je Verpackung einzuheben. Dies gilt vom inländischen Abfüller oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.Wer gewerbsmäßig Getränke in wiederbefüllbaren Verpackungen im Sinne des Paragraph eins, im Inland abgibt, hat vom Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 0,29 € je Verpackung einzuheben. Dies gilt vom inländischen Abfüller oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.
(2)Absatz 2,Wer gewerbsmäßig Getränke im Sinne des Abs. 1 abgibt, hat die wiederbefüllbaren Verpackungen aus Kunststoffen gegen Ausfolgung des entsprechenden Pfandbetrages zurückzunehmen, wenn diese nach Art, Form und Größe denen entsprechen, die er in Verkehr bringt. Dies gilt vom Letztveräußerer auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Abfüller oder Importeur.Wer gewerbsmäßig Getränke im Sinne des Absatz eins, abgibt, hat die wiederbefüllbaren Verpackungen aus Kunststoffen gegen Ausfolgung des entsprechenden Pfandbetrages zurückzunehmen, wenn diese nach Art, Form und Größe denen entsprechen, die er in Verkehr bringt. Dies gilt vom Letztveräußerer auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Abfüller oder Importeur.
(3)Absatz 3,Zur Finanzierung des Rücknahmesystems ist es dem Importeur oder Abfüller – falls erforderlich – erlaubt, das System des geteilten Pfandbetrages einzuführen. In diesem Fall erhält der Letztverbraucher bei Rückgabe der leeren Verpackungen nicht den vollen Pfandbetrag von 0,29 €, sondern den überwiegenden Teil des Pfandbetrages zurück.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 440/2001
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40025442