Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1990Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4. Der Transport von Holz, das von Forstschädlingen befallen und bekämpfungstechnisch nicht behandelt wurde, an einen zum Zwecke der unverzüglichen bekämpfungstechnischen Behandlung geeigneten und entsprechend ausgestatteten Ort ist nur dann erlaubt, wenn dies der Behörde unter Angabe des Bestimmungsortes spätestens zum Zeitpunkt des Abtransportes gemeldet wurde. Eine Zwischenlagerung des befallenen Holzes ist verboten. Paragraph 4, Der Transport von Holz, das von Forstschädlingen befallen und bekämpfungstechnisch nicht behandelt wurde, an einen zum Zwecke der unverzüglichen bekämpfungstechnischen Behandlung geeigneten und entsprechend ausgestatteten Ort ist nur dann erlaubt, wenn dies der Behörde unter Angabe des Bestimmungsortes spätestens zum Zeitpunkt des Abtransportes gemeldet wurde. Eine Zwischenlagerung des befallenen Holzes ist verboten.
Dokumentnummer
NOR12135273
Alte Dokumentnummer
N8199012612J