Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
31.03.1995 bis 21.01.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 431.03.199521.01.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/2003
§ 419.05.199030.03.1995 BGBl. Nr. 245/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.03.1995

Außerkrafttretensdatum

21.01.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 19/2003

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph 4, (1) Wird Holz, das von Forstschädlingen befallen und bekämpfungstechnisch nicht behandelt wurde, an einen zum Zwecke der unverzüglichen bekämpfungstechnischen Behandlung geeigneten und entsprechend ausgestatteten Ort verbracht, ist die am Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Art und Umfang der Ladung spätestens bei Ankunft im Empfangsbetrieb unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Zwischenlagerung des befallenen Holzes ist verboten.

  1. Absatz 2,Bei der Einfuhr von Rundholz aus Drittländern ist die am Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der Zollstelle unverzüglich über Art, Umfang, Empfänger und Bestimmungsort der Sendung sowie die Art des Transportmittels zu verständigen.
  2. Absatz 3,Am Bestimmungsort (auf Lagerplätzen) ist befallenes Holz unverzüglich - während der Vegetationszeit jedoch spätestens innerhalb von 48 Stunden - derart zu behandeln, daß eine Vermehrung oder Verbreitung der Forstschädlinge ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 4,Empfangsbetriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig, in der Vegetationszeit jedoch mindestens einmal wöchentlich, hinsichtlich des Schädlingsbefalls und des Vollzugs der Maßnahmen gem. Absatz 3, zu überprüfen. Im Bedarfsfall, wie hohe Anzahl von Meldungen, günstige Bedingungen für die Schädlingsentwicklung bzw. -ausbreitung je nach Vegetationszeit, allgemeine Forstschutzsituation u.ä., kann eine Überprüfung jedoch auch in kürzeren Zeitabständen erfolgen.
  4. Absatz 5,Eine Überprüfung kann auch ohne vorher erfolgter Meldung - insbesondere bei Betrieben, die Importholz beziehen - erfolgen.
  5. Absatz 6,Die Überprüfung von Betrieben, die Importholz beziehen, kann durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der sich hiefür fachlich geeigneter Kontrollorgane zu bedienen hat, erfolgen. Mit der Überprüfung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auch juristische Personen, die unter Oberaufsicht und Kontrolle des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft tätig werden, betrauen.
  6. Absatz 7,Für die Durchführung der Überprüfung ist eine Gebühr zu entrichten, die je angefangene halbe Stunde 130 S beträgt.

Schlagworte

Schädlingsausbreitung

Gesetzesnummer

10010622

Dokumentnummer

NOR12138556

Alte Dokumentnummer

N8199546805J