Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.11.1990 bis 19.03.1996 — BGBl. Nr. 630/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 820.03.199630.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009
§ 801.11.199019.03.1996 BGBl. Nr. 630/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kondomprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 630/1990

Außerkrafttretensdatum

19.03.1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 8, (1) Konsumentenpackungen sind durch folgende Angaben zu kennzeichnen:

  1. Ziffer eins
    Name oder Firma und Anschrift des Herstellers der Kondomtype,
  2. Ziffer 2
    Markenbezeichnung und Registernummer der Kondomtype,
  3. Ziffer 3
    Angaben über die Beschaffenheit des Kondoms, sofern die Oberfläche nicht von gleichmäßig glatter und zylindrischer Beschaffenheit ist oder kein Reservoir vorhanden ist,
  4. Ziffer 4
    Angaben über allfällig verwendete Beschichtungsmittel feuchter, spermizider, viruzider, bakterizider oder fungizider Wirkung,
  5. Ziffer 5
    Chargennummer,
  6. Ziffer 6
    Ablaufdatum, wobei die Laufzeit, vom Herstellungszeitpunkt an berechnet, höchstens vier Jahre betragen darf,
  7. Ziffer 7
    zutreffendenfalls Angabe der Länge gemäß Paragraph 2, Absatz 8,,
  8. Ziffer 8
    zutreffendenfalls Angabe der Breite gemäß Paragraph 2, Absatz 9,,
  9. Ziffer 9
    zutreffendenfalls Angabe der Dicke gemäß Paragraph 2, Absatz 10,,
  10. Ziffer 10
    Anzahl der enthaltenen Kondome,
  11. Ziffer 11
    den Hinweis, daß Kondome hitzegeschützt und trocken zu lagern sind und
  12. Ziffer 12
    den Hinweis, daß die beiliegende Gebrauchsanweisung zu beachten ist.
  1. Absatz 2,Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, hat die Konsumentenpackung bei Kondomtypen, die im Ausland hergestellt werden, Name oder Firma und Anschrift des Registrierungsträgers zu enthalten.
  2. Absatz 3,Die Kennzeichnung von Konsumentenpackungen, die über Automaten abgegeben werden, muß die Angaben gemäß Absatz eins und 2 nicht aufweisen, wenn diese in der Gebrauchsanweisung enthalten sind.
  3. Absatz 4,Konsumentenpackungen von Scherzkondomen sind durch folgende Angaben zu kennzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma und Anschrift des Herstellers der Kondomtype,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung „Scherzkondom'',
    3. Ziffer 3
      den Hinweis „dient nicht dem Schutz vor Empfängnis und sexuell übertragbaren Krankheiten'' und
    4. Ziffer 4
      den Hinweis „nicht chargengeprüft''.

Gesetzesnummer

10010631

Dokumentnummer

NOR12135318

Alte Dokumentnummer

N8199013648J