Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondomprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1990Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 8. (1) Konsumentenpackungen sind durch folgende Angaben zu kennzeichnen:Paragraph 8, (1) Konsumentenpackungen sind durch folgende Angaben zu kennzeichnen:
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers der Kondomtype,
Markenbezeichnung und Registernummer der Kondomtype,
Angaben über die Beschaffenheit des Kondoms, sofern die Oberfläche nicht von gleichmäßig glatter und zylindrischer Beschaffenheit ist oder kein Reservoir vorhanden ist,
Angaben über allfällig verwendete Beschichtungsmittel feuchter, spermizider, viruzider, bakterizider oder fungizider Wirkung,
Ablaufdatum, wobei die Laufzeit, vom Herstellungszeitpunkt an berechnet, höchstens vier Jahre betragen darf,
zutreffendenfalls Angabe der Länge gemäß § 2 Abs. 8,zutreffendenfalls Angabe der Länge gemäß Paragraph 2, Absatz 8,,
zutreffendenfalls Angabe der Breite gemäß § 2 Abs. 9,zutreffendenfalls Angabe der Breite gemäß Paragraph 2, Absatz 9,,
zutreffendenfalls Angabe der Dicke gemäß § 2 Abs. 10,zutreffendenfalls Angabe der Dicke gemäß Paragraph 2, Absatz 10,,
Anzahl der enthaltenen Kondome,
den Hinweis, daß Kondome hitzegeschützt und trocken zu lagern sind und
den Hinweis, daß die beiliegende Gebrauchsanweisung zu beachten ist.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 hat die Konsumentenpackung bei Kondomtypen, die im Ausland hergestellt werden, Name oder Firma und Anschrift des Registrierungsträgers zu enthalten.Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, hat die Konsumentenpackung bei Kondomtypen, die im Ausland hergestellt werden, Name oder Firma und Anschrift des Registrierungsträgers zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Kennzeichnung von Konsumentenpackungen, die über Automaten abgegeben werden, muß die Angaben gemäß Abs. 1 und 2 nicht aufweisen, wenn diese in der Gebrauchsanweisung enthalten sind.Die Kennzeichnung von Konsumentenpackungen, die über Automaten abgegeben werden, muß die Angaben gemäß Absatz eins und 2 nicht aufweisen, wenn diese in der Gebrauchsanweisung enthalten sind.
(4)Absatz 4,Konsumentenpackungen von Scherzkondomen sind durch folgende Angaben zu kennzeichnen:
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers der Kondomtype,
die Bezeichnung „Scherzkondom'',
den Hinweis „dient nicht dem Schutz vor Empfängnis und sexuell übertragbaren Krankheiten'' und
den Hinweis „nicht chargengeprüft''.
Dokumentnummer
NOR12135318
Alte Dokumentnummer
N8199013648J