Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
20.03.1996 bis 30.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 820.03.199630.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009
§ 801.11.199019.03.1996 BGBl. Nr. 630/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kondomprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.03.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Konsumentenpackungen sind durch folgende Angaben zu kennzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma und Anschrift des Herstellers der Kondomtype,
    2. Ziffer 2
      Markenbezeichnung und Registernummer der Kondomtype,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Beschaffenheit des Kondoms, sofern die Oberfläche nicht von gleichmäßig glatter und zylindrischer Beschaffenheit ist oder kein Reservoir vorhanden ist,
    4. Ziffer 4
      Angaben über allfällig verwendete Beschichtungsmittel feuchter, spermizider, viruzider, bakterizider oder fungizider Wirkung,
    5. Ziffer 5
      Chargennummer,
    6. Ziffer 6
      Ablaufdatum, wobei die Laufzeit, vom Herstellungszeitpunkt an berechnet, höchstens vier Jahre betragen darf,
    7. Ziffer 7
      zutreffendenfalls Angabe der Länge gemäß Paragraph 2, Absatz 8,,
    8. Ziffer 8
      zutreffendenfalls Angabe der Breite gemäß Paragraph 2, Absatz 9,,
    9. Ziffer 9
      zutreffendenfalls Angabe der Dicke gemäß Paragraph 2, Absatz 10,,
    10. Ziffer 10
      Anzahl der enthaltenen Kondome,
    11. Ziffer 11
      den Hinweis, daß Kondome hitzegeschützt und trocken zu lagern sind und
    12. Ziffer 12
      den Hinweis, daß die beiliegende Gebrauchsanweisung zu beachten ist.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz eins, hat die Konsumentenpackung bei Kondomtypen, die im Ausland hergestellt werden, Name oder Firma und Anschrift des Registrierungsträgers zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Kennzeichnung von Konsumentenpackungen, die über Automaten abgegeben werden, muß die Angaben gemäß Absatz eins und 2 nicht aufweisen, wenn diese in der Gebrauchsanweisung enthalten sind.
  4. Absatz 4,Konsumentenpackungen von Scherzkondomen sind durch folgende Angaben zu kennzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma und Anschrift des Herstellers der Kondomtype,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung „Scherzkondom“ oder eine inhaltlich gleiche Bezeichnung,
    3. Ziffer 3
      den Hinweis „dient nicht dem Schutz vor Empfängnis und sexuell übertragbaren Krankheiten“ und
    4. Ziffer 4
      den Hinweis „nicht chargengeprüft“.
    Weder die Kennzeichnung noch eine Gebrauchsinformation dürfen Angaben enthalten, die zu den Angaben gemäß Ziffer eins bis 4 in Widerspruch stehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10010631

Dokumentnummer

NOR12139358

Alte Dokumentnummer

N8199654069J