Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondomprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1990Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 14. (1) Die Registrierung einer Kondomtype hat zu unterbleiben, wennParagraph 14, (1) Die Registrierung einer Kondomtype hat zu unterbleiben, wenn
die Unterlagen gemäß § 12 unvollständig oder fehlerhaft sind oderdie Unterlagen gemäß Paragraph 12, unvollständig oder fehlerhaft sind oder
die Anforderungen der §§ 3 bis 10 nicht erfüllt sind.die Anforderungen der Paragraphen 3 bis 10 nicht erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Erfolgt eine Registrierung aus den in Abs. 1 angeführten Gründen nicht, so ist dieser Umstand dem Registrierungswerber unverzüglich mitzuteilen.Erfolgt eine Registrierung aus den in Absatz eins, angeführten Gründen nicht, so ist dieser Umstand dem Registrierungswerber unverzüglich mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Auf Verlangen des Registrierungswerbers hat der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie über die Verweigerung der Registrierung einen Bescheid zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12135324
Alte Dokumentnummer
N8199013654J