Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondomprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 630/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Registrierung einer Kondomtype hat zu unterbleiben, wenn
die Unterlagen gemäß § 12 unvollständig oder fehlerhaft sind oderdie Unterlagen gemäß Paragraph 12, unvollständig oder fehlerhaft sind oder
die Anforderungen der §§ 3 bis 10 nicht erfüllt sind oderdie Anforderungen der Paragraphen 3 bis 10 nicht erfüllt sind oder
der begründete Verdacht besteht, daß die Gleichwertigkeit gemäß § 12 Abs. 2 nicht gegeben ist.der begründete Verdacht besteht, daß die Gleichwertigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 2, nicht gegeben ist.
(2)Absatz 2,Erfolgt eine Registrierung aus den in Abs. 1 angeführten Gründen nicht, so ist dieser Umstand dem Registrierungswerber unverzüglich mitzuteilen.Erfolgt eine Registrierung aus den in Absatz eins, angeführten Gründen nicht, so ist dieser Umstand dem Registrierungswerber unverzüglich mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Auf Verlangen des Registrierungswerbers hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Verweigerung der Registrierung einen Bescheid zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12139362
Alte Dokumentnummer
N8199654073J