Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.11.1990 bis 19.03.1996 — BGBl. Nr. 630/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1520.03.199630.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009
§ 1501.11.199019.03.1996 BGBl. Nr. 630/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kondomprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 630/1990

Außerkrafttretensdatum

19.03.1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verfahren nach erfolgter Registrierung

Paragraph 15, (1) Nach Registrierung einer Kondomtype darf jede weitere Charge dieser Kondomtype nur abgegeben werden, wenn die Chargenprüfung durch eine staatlich autorisierte inländische Prüfanstalt ergeben hat, daß die im Anhang, Teil A, angeführten Prüfanforderungen erfüllt sind.

  1. Absatz 2,Der Registrierungsnutzer hat der Prüfanstalt die zur Durchführung der Prüfungen gemäß Absatz eins, erforderliche Anzahl von Einzelpackungen vorzulegen und
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Kondomtype sowie die Markenbezeichnungen,
    2. Ziffer 2
      die Abmessungen der Kondomtype und
    3. Ziffer 3
      Chargennummer und Chargengröße bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Der Registrierungsnutzer hat der Prüfanstalt durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß Kondomtype, Einzelpackung, Konsumentenpackung und Gebrauchsanweisung in der vorgelegten Form registriert sind.
  3. Absatz 4,Der Registrierungsnutzer hat von jeder Charge einer Kondomtype bis zum Ende der Laufzeit Einzelpackungen, zumindest in der für eine Wiederholung der Chargenprüfung gemäß Paragraph 18, erforderlichen Menge, aufzubewahren.
  4. Absatz 5,Die Kosten der Chargenprüfung gemäß Absatz eins, sind vom Registrierungsnutzer zu tragen.

Gesetzesnummer

10010631

Dokumentnummer

NOR12135325

Alte Dokumentnummer

N8199013655J