Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondomprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 630/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verfahren nach erfolgter Registrierung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Nach Registrierung einer Kondomtype darf jede weitere Charge dieser Kondomtype nur abgegeben werden, wenn die Chargenprüfung durch eine staatlich autorisierte inländische Prüfanstalt oder durch eine, in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens für die Beurteilung von Kondomen akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle ergeben hat, daß die im Anhang, Teil A, angeführten Prüfanforderungen oder diesen gleichwertige Anforderungen erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Der Registrierungsnutzer hat der Prüfanstalt die zur Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 erforderliche Anzahl von Einzelpackungen vorzulegen undDer Registrierungsnutzer hat der Prüfanstalt die zur Durchführung der Prüfungen gemäß Absatz eins, erforderliche Anzahl von Einzelpackungen vorzulegen und
die Bezeichnung der Kondomtype sowie die Markenbezeichnungen,
die Abmessungen der Kondomtype und
Chargennummer und Chargengröße bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Der Registrierungsnutzer hat der Prüfanstalt durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß Kondomtype, Einzelpackung, Konsumentenpackung und Gebrauchsanweisung in der vorgelegten Form registriert sind.
(4)Absatz 4,Der Registrierungsnutzer hat von jeder Charge einer Kondomtype bis zum Ende der Laufzeit Einzelpackungen, zumindest in der für eine Wiederholung der Chargenprüfung gemäß § 18 erforderlichen Menge, aufzubewahren.Der Registrierungsnutzer hat von jeder Charge einer Kondomtype bis zum Ende der Laufzeit Einzelpackungen, zumindest in der für eine Wiederholung der Chargenprüfung gemäß Paragraph 18, erforderlichen Menge, aufzubewahren.
(5)Absatz 5,Die Kosten der Chargenprüfung gemäß Abs. 1 sind vom Registrierungsnutzer zu tragen.Die Kosten der Chargenprüfung gemäß Absatz eins, sind vom Registrierungsnutzer zu tragen.
Schlagworte
Prüfstelle, Überwachungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12139363
Alte Dokumentnummer
N8199654074J