Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
20.03.1996 bis 30.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1520.03.199630.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009
§ 1501.11.199019.03.1996 BGBl. Nr. 630/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kondomprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

20.03.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verfahren nach erfolgter Registrierung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Nach Registrierung einer Kondomtype darf jede weitere Charge dieser Kondomtype nur abgegeben werden, wenn die Chargenprüfung durch eine staatlich autorisierte inländische Prüfanstalt oder durch eine, in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens für die Beurteilung von Kondomen akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle ergeben hat, daß die im Anhang, Teil A, angeführten Prüfanforderungen oder diesen gleichwertige Anforderungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Der Registrierungsnutzer hat der Prüfanstalt die zur Durchführung der Prüfungen gemäß Absatz eins, erforderliche Anzahl von Einzelpackungen vorzulegen und
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Kondomtype sowie die Markenbezeichnungen,
    2. Ziffer 2
      die Abmessungen der Kondomtype und
    3. Ziffer 3
      Chargennummer und Chargengröße bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Der Registrierungsnutzer hat der Prüfanstalt durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß Kondomtype, Einzelpackung, Konsumentenpackung und Gebrauchsanweisung in der vorgelegten Form registriert sind.
  4. Absatz 4,Der Registrierungsnutzer hat von jeder Charge einer Kondomtype bis zum Ende der Laufzeit Einzelpackungen, zumindest in der für eine Wiederholung der Chargenprüfung gemäß Paragraph 18, erforderlichen Menge, aufzubewahren.
  5. Absatz 5,Die Kosten der Chargenprüfung gemäß Absatz eins, sind vom Registrierungsnutzer zu tragen.

Schlagworte

Prüfstelle, Überwachungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10010631

Dokumentnummer

NOR12139363

Alte Dokumentnummer

N8199654074J