Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondomprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1990Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Änderung der Registrierung
§ 17. (1) Jede Änderung an einer Kondomtype, Einzelpackung, Konsumentenpackung oder Gebrauchsanweisung ist dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst unter Vorlage jener Unterlagen zu melden, die eine Beurteilung ermöglichen, inwieweit die Anforderungen der §§ 3 bis 10 weiterhin erfüllt sind.Paragraph 17, (1) Jede Änderung an einer Kondomtype, Einzelpackung, Konsumentenpackung oder Gebrauchsanweisung ist dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst unter Vorlage jener Unterlagen zu melden, die eine Beurteilung ermöglichen, inwieweit die Anforderungen der Paragraphen 3 bis 10 weiterhin erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Sind die Anforderungen der §§ 3 bis 10 weiterhin erfüllt, soSind die Anforderungen der Paragraphen 3 bis 10 weiterhin erfüllt, so
sind die Änderungen in das Kondomregister einzutragen und
ist der Registrierungsträger unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Bis zur Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen Chargen nur in der Form abgegeben werden, die der Registrierung gemäß § 13 entspricht.Bis zur Mitteilung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, dürfen Chargen nur in der Form abgegeben werden, die der Registrierung gemäß Paragraph 13, entspricht.
Dokumentnummer
NOR12135327
Alte Dokumentnummer
N8199013657J