Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondomprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 630/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Änderung der Registrierung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Jede Änderung an einer Kondomtype, Einzelpackung, Konsumentenpackung oder Gebrauchsanweisung ist dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Vorlage jener Unterlagen zu melden, die eine Beurteilung ermöglichen, inwieweit die Anforderungen der §§ 3 bis 10 weiterhin erfüllt sind.Jede Änderung an einer Kondomtype, Einzelpackung, Konsumentenpackung oder Gebrauchsanweisung ist dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Vorlage jener Unterlagen zu melden, die eine Beurteilung ermöglichen, inwieweit die Anforderungen der Paragraphen 3 bis 10 weiterhin erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Sind die Anforderungen der §§ 3 bis 10 weiterhin erfüllt, soSind die Anforderungen der Paragraphen 3 bis 10 weiterhin erfüllt, so
sind die Änderungen in das Kondomregister einzutragen und
ist der Registrierungsträger unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Bis zur Mitteilung gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen Chargen nur in der Form abgegeben werden, die der Registrierung gemäß § 13 entspricht.Bis zur Mitteilung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, dürfen Chargen nur in der Form abgegeben werden, die der Registrierung gemäß Paragraph 13, entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12139367
Alte Dokumentnummer
N8199654078J