Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.11.1990 bis 19.03.1996 — BGBl. Nr. 630/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1820.03.199630.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009
§ 1801.11.199019.03.1996 BGBl. Nr. 630/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kondomprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.11.1990BGBl. Nr. 630/1990

Außerkrafttretensdatum

19.03.1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Vorgehen bei Beanstandungen

Paragraph 18, (1) Besteht auf Grund bestimmter, dem Bundeskanzleramt oder dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Kenntnis gelangter Tatsachen, der begründete Verdacht, daß eine Charge trotz Erfüllung der Prüfanforderungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nicht den Grundanforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, entspricht, so ist dies dem Registrierungsnutzer unverzüglich mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Sofern der Verdacht gemäß Absatz eins, nicht Sofortmaßnahmen notwendig erscheinen läßt, hat der Registrierungsnutzer dem Bundeskanzleramt innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß er unverzüglich
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen gesetzt hat, die einen weiteren Verkauf oder ein sonstiges Überlassen der beanstandeten Charge hindern oder
    2. Ziffer 2
      eine Wiederholung der Chargenprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, veranlaßt hat. Diese muß auf dem jeweils nächsthöheren Prüfniveau der Einzelprüfungen des Anhanges, Teil A, durch geführt werden.
  2. Absatz 3,Ergibt die Chargenprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, daß die Prüfanforderungen nicht erfüllt sind, so hat der Registrierungsnutzer
    1. Ziffer eins
      alle Maßnahmen zu setzen, die einen weiteren Verkauf oder ein sonstiges Überlassen der beanstandeten Charge hindern und
    2. Ziffer 2
      die Kosten der Chargenprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu tragen.
  3. Absatz 4,Der Registrierungsnutzer hat dem Bundeskanzleramt die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, durch geeignete Unterlagen zu belegen.

Gesetzesnummer

10010631

Dokumentnummer

NOR12135328

Alte Dokumentnummer

N8199013658J