Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondomprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1990Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Vorgehen bei Beanstandungen
§ 18. (1) Besteht auf Grund bestimmter, dem Bundeskanzleramt oder dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Kenntnis gelangter Tatsachen, der begründete Verdacht, daß eine Charge trotz Erfüllung der Prüfanforderungen gemäß § 15 Abs. 1 nicht den Grundanforderungen gemäß § 3 Abs. 1 entspricht, so ist dies dem Registrierungsnutzer unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 18, (1) Besteht auf Grund bestimmter, dem Bundeskanzleramt oder dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Kenntnis gelangter Tatsachen, der begründete Verdacht, daß eine Charge trotz Erfüllung der Prüfanforderungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nicht den Grundanforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, entspricht, so ist dies dem Registrierungsnutzer unverzüglich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Sofern der Verdacht gemäß Abs. 1 nicht Sofortmaßnahmen notwendig erscheinen läßt, hat der Registrierungsnutzer dem Bundeskanzleramt innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß er unverzüglichSofern der Verdacht gemäß Absatz eins, nicht Sofortmaßnahmen notwendig erscheinen läßt, hat der Registrierungsnutzer dem Bundeskanzleramt innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß er unverzüglich
Maßnahmen gesetzt hat, die einen weiteren Verkauf oder ein sonstiges Überlassen der beanstandeten Charge hindern oder
eine Wiederholung der Chargenprüfung gemäß § 15 Abs. 1 veranlaßt hat. Diese muß auf dem jeweils nächsthöheren Prüfniveau der Einzelprüfungen des Anhanges, Teil A, durch geführt werden.eine Wiederholung der Chargenprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, veranlaßt hat. Diese muß auf dem jeweils nächsthöheren Prüfniveau der Einzelprüfungen des Anhanges, Teil A, durch geführt werden.
(3)Absatz 3,Ergibt die Chargenprüfung gemäß Abs. 2 Z 2, daß die Prüfanforderungen nicht erfüllt sind, so hat der RegistrierungsnutzerErgibt die Chargenprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, daß die Prüfanforderungen nicht erfüllt sind, so hat der Registrierungsnutzer
alle Maßnahmen zu setzen, die einen weiteren Verkauf oder ein sonstiges Überlassen der beanstandeten Charge hindern und
die Kosten der Chargenprüfung gemäß Abs. 2 Z 2 zu tragen.die Kosten der Chargenprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu tragen.
(4)Absatz 4,Der Registrierungsnutzer hat dem Bundeskanzleramt die Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 durch geeignete Unterlagen zu belegen.Der Registrierungsnutzer hat dem Bundeskanzleramt die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Dokumentnummer
NOR12135328
Alte Dokumentnummer
N8199013658J