Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kondomprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 630/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Vorgehen bei Beanstandungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Besteht auf Grund bestimmter, dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis gelangter Tatsachen, der begründete Verdacht, daß eine Charge trotz Erfüllung der Prüfanforderungen gemäß § 15 Abs. 1 nicht den Grundanforderungen gemäß § 3 Abs. 1 entspricht, so ist dies dem Registrierungsnutzer unverzüglich mitzuteilen.Besteht auf Grund bestimmter, dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis gelangter Tatsachen, der begründete Verdacht, daß eine Charge trotz Erfüllung der Prüfanforderungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nicht den Grundanforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, entspricht, so ist dies dem Registrierungsnutzer unverzüglich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Sofern der Verdacht gemäß Abs. 1 nicht Sofortmaßnahmen notwendig erscheinen läßt, hat der Registrierungsnutzer dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß er unverzüglichSofern der Verdacht gemäß Absatz eins, nicht Sofortmaßnahmen notwendig erscheinen läßt, hat der Registrierungsnutzer dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß er unverzüglich
Maßnahmen gesetzt hat, die einen weiteren Verkauf oder ein sonstiges Überlassen der beanstandeten Charge hindern oder
eine Wiederholung der Chargenprüfung gemäß § 15 Abs. 1 veranlaßt hat. Diese muß auf dem jeweils nächsthöheren Prüfniveau der Einzelprüfungen des Anhanges, Teil A, durch geführt werden.eine Wiederholung der Chargenprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, veranlaßt hat. Diese muß auf dem jeweils nächsthöheren Prüfniveau der Einzelprüfungen des Anhanges, Teil A, durch geführt werden.
(3)Absatz 3,Ergibt die Chargenprüfung gemäß Abs. 2 Z 2, daß die Prüfanforderungen nicht erfüllt sind, so hat der RegistrierungsnutzerErgibt die Chargenprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, daß die Prüfanforderungen nicht erfüllt sind, so hat der Registrierungsnutzer
alle Maßnahmen zu setzen, die einen weiteren Verkauf oder ein sonstiges Überlassen der beanstandeten Charge hindern und
die Kosten der Chargenprüfung gemäß Abs. 2 Z 2 zu tragen.die Kosten der Chargenprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu tragen.
(4)Absatz 4,Der Registrierungsnutzer hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz die Durchführung der Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 durch geeignete Unterlagen zu belegen.Der Registrierungsnutzer hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Dokumentnummer
NOR12139360
Alte Dokumentnummer
N8199654071J