Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
20.03.1996 bis 30.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1820.03.199630.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009
§ 1801.11.199019.03.1996 BGBl. Nr. 630/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kondomprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 630 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

20.03.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Vorgehen bei Beanstandungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Besteht auf Grund bestimmter, dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kenntnis gelangter Tatsachen, der begründete Verdacht, daß eine Charge trotz Erfüllung der Prüfanforderungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nicht den Grundanforderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, entspricht, so ist dies dem Registrierungsnutzer unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Sofern der Verdacht gemäß Absatz eins, nicht Sofortmaßnahmen notwendig erscheinen läßt, hat der Registrierungsnutzer dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, daß er unverzüglich
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen gesetzt hat, die einen weiteren Verkauf oder ein sonstiges Überlassen der beanstandeten Charge hindern oder
    2. Ziffer 2
      eine Wiederholung der Chargenprüfung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, veranlaßt hat. Diese muß auf dem jeweils nächsthöheren Prüfniveau der Einzelprüfungen des Anhanges, Teil A, durch geführt werden.
  3. Absatz 3,Ergibt die Chargenprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, daß die Prüfanforderungen nicht erfüllt sind, so hat der Registrierungsnutzer
    1. Ziffer eins
      alle Maßnahmen zu setzen, die einen weiteren Verkauf oder ein sonstiges Überlassen der beanstandeten Charge hindern und
    2. Ziffer 2
      die Kosten der Chargenprüfung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zu tragen.
  4. Absatz 4,Der Registrierungsnutzer hat dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, durch geeignete Unterlagen zu belegen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10010631

Dokumentnummer

NOR12139360

Alte Dokumentnummer

N8199654071J