Text
Allgemeine Emissionsbegrenzungen und deren Anwendungsbereich
§ 4. (1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft sowie der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften eines Abwassers jene Parameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingesetzt werden. Für die Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung für diese Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Paragraph 4, (1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft sowie der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften eines Abwassers jene Parameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingesetzt werden. Für die Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung für diese Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Die Emissionswerte gemäß Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen:
1.1 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen über 50 EGW60
1.2 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen kleiner oder gleich 50 EGW60
1.3 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage
1.4 Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern
2.1 Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff
2.2 Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe
3.1 Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien
3.2 Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben
4.1 Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
4.2 Abwasser aus Anlagen zur Abluft- und Abgasreinigung
4.3 Abwasser aus Laboratorien
4.4 Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung
4.5 Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
5.1 Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben
5.2 Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben
5.3 Abwasser aus Fischintensivhaltungen und -produktionsanlagen
5.4 Abwasser aus der Hefe- und Spirituserzeugung
5.5 Abwasser aus zucker- und stärkeerzeugenden Betrieben
5.6 Abwasser aus Brauereien und Mälzereien
5.7 Abwasser aus der Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
5.8 Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung
5.9 Abwasser aus der Speiseöl- und Speisefetterzeugung
5.10 Abwasser aus Obst- und Gemüseveredelungsbetrieben sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung
5.11 Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung
6.1 Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen
6.2 Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
6.3 Abwasser aus der chemischen Industrie mit den Teilbereichen
Herstellung von Kohlenwasserstoffen und Lösungsmitteln
Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben
Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten
Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen
Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten
Herstellung von Seifen und Wasch-, Putz- und Pflegemitteln und deren Vorprodukten
Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
Herstellung von technischen Gasen
Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln
Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln
Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren
Herstellung von Viskosefasern
Herstellung anorganischer Chemikalien
Herstellung organischer Chemikalien
6.4 Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen
6.5 Abwasser aus der Erdölverarbeitung
6.6 Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Photozellen
7 Abwasser aus graphische oder photographische Prozesse
anwendenden Betrieben
8.1 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Zink- und Wolframerzen sowie aus der Blei-, Zink-, Wolfram-, Kupfer- und Aluminiummetallherstellung und -verarbeitung
8.2 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlerzeugung und -verarbeitung
8.3 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen
8.4 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinen und Erden einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten
8.5 Abwasser aus der Edelmetallerzeugung und -verarbeitung
8.6 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen
9 Abwasser aus Tankstellen, Kraftfahrzeugreparatur- und
-waschbetrieben
10.1 Abwasser aus der Massentierhaltung
10.2 Abwasser aus der Tierkörperbeseitigung
11 Abwasser aus gentechnische Prozesse anwendenden Laboratorien und Betrieben
12.1 Sickerwasser aus Abfalldeponien
12.2 Abwasser aus der physikalisch-chemischen Abfallbehandlung
(3)Absatz 3,Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen gemäß Abs. 2 werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für Inhaltsstoffe und Eigenschaften eines Abwassers gemäß Abs. 2, für die in der nach der Herkunft des Abwassers in Betracht kommenden Verordnung Emissionsbegrenzungen nicht vorgenommen werden, sind mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzungen nach Anlage A anzuwenden, soferne dies unter Bedachtnahme gemäß Abs. 1 auf Herkunft, Inhaltsstoffe und Eigenschaften notwendig ist.Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen gemäß Absatz 2, werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für Inhaltsstoffe und Eigenschaften eines Abwassers gemäß Absatz 2,, für die in der nach der Herkunft des Abwassers in Betracht kommenden Verordnung Emissionsbegrenzungen nicht vorgenommen werden, sind mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzungen nach Anlage A anzuwenden, soferne dies unter Bedachtnahme gemäß Absatz eins, auf Herkunft, Inhaltsstoffe und Eigenschaften notwendig ist.
(4)Absatz 4,Soweit für einen Inhaltsstoff bzw. eine Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in Abs. 2 angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der Grundsätze des § 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung des Emissionswertes gemäß Anlage A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß § 33b Abs. 1 und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach § 2 zu erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung gilt als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 7 WRG.Soweit für einen Inhaltsstoff bzw. eine Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in Absatz 2, angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der Grundsätze des Paragraph 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung des Emissionswertes gemäß Anlage A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 33 b, Absatz eins und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach Paragraph 2, zu erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung gilt als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz 7, WRG.
(5)Absatz 5,Der individuellen Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde unterliegt ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage
A bei
einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 4,einer Mischung von Abwässern gemäß Absatz 4,,
einer Mischung von Abwässern verschiedener Herkunftsbereiche gemäß Abs. 2 untereinander oder mit Abwässern gemäß Abs. 4, bei der eine eindeutige Zuordnung zu einem Herkunftsbereich nach Abs. 2 nicht möglich ist,einer Mischung von Abwässern verschiedener Herkunftsbereiche gemäß Absatz 2, untereinander oder mit Abwässern gemäß Absatz 4,, bei der eine eindeutige Zuordnung zu einem Herkunftsbereich nach Absatz 2, nicht möglich ist,
einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 4 mit Abwässern gemäß Abs. 1, bei der eine eindeutige Zuordnung zu den Anforderungen gemäß Anlage A nicht möglich ist,einer Mischung von Abwässern gemäß Absatz 4, mit Abwässern gemäß Absatz eins,, bei der eine eindeutige Zuordnung zu den Anforderungen gemäß Anlage A nicht möglich ist,
einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 1 mit Abwässern gemäß Abs. 2 und allenfalls mit Abwässern gemäß Abs. 4., bei der eine eindeutige Zuordnung zu einem Herkunftsbereich nach Abs. 2 oder zu den Anforderungen gemäß Anlage A nicht möglich ist.einer Mischung von Abwässern gemäß Absatz eins, mit Abwässern gemäß Absatz 2 und allenfalls mit Abwässern gemäß Absatz 4,, bei der eine eindeutige Zuordnung zu einem Herkunftsbereich nach Absatz 2, oder zu den Anforderungen gemäß Anlage A nicht möglich ist.
(6)Absatz 6,Für Abwassermischungen gilt:
1. Bei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig Herkunftsbereichen gemäß Abs. 2 zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich konstanten Mischungsverhältnissen der Emissionswert für einen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A durch eine auf die Frachten des Inhaltsstoffes in den Abwasserteilströmen bezogene Mischungsrechnung aus den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3. Dabei hat der Grundsatz zu gelten, daß die Gesamtfracht eines Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung nicht höher sein darf als jene Fracht, die sich aus der Summe der nach den jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 zulässigen Frachten der einzelnen Teilströme errechnet. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis gilt Abs. 5. 2. Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Z 1 in der 1. Bei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig Herkunftsbereichen gemäß Absatz 2, zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich konstanten Mischungsverhältnissen der Emissionswert für einen Abwasserinhaltsstoff gemäß Anlage A durch eine auf die Frachten des Inhaltsstoffes in den Abwasserteilströmen bezogene Mischungsrechnung aus den jeweiligen Verordnungen gemäß Absatz 3, Dabei hat der Grundsatz zu gelten, daß die Gesamtfracht eines Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung nicht höher sein darf als jene Fracht, die sich aus der Summe der nach den jeweiligen Verordnungen gemäß Absatz 3, zulässigen Frachten der einzelnen Teilströme errechnet. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis gilt Absatz 5, 2. Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Ziffer eins, in der
nach seiner Herkunft in Betracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3 für einen Abwasserparamter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß Abs. 5. nach seiner Herkunft in Betracht kommenden Verordnung gemäß Absatz 3, für einen Abwasserparamter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß Absatz 5,
(7)Absatz 7,Fällt bei einer Abwassermischung gemäß Abs. 5 ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in den Anwendungsbereich einer Verordnung nach Abs. 3, so ist in der Regel für einen im Teilstrom enthaltenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen, daß nur jene Fracht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, die der jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.Fällt bei einer Abwassermischung gemäß Absatz 5, ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in den Anwendungsbereich einer Verordnung nach Absatz 3,, so ist in der Regel für einen im Teilstrom enthaltenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen, daß nur jene Fracht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, die der jeweils in Betracht kommenden Verordnung gemäß Absatz 3, entspricht.
Schlagworte
Textilveredelungsbetrieb, Abluftreinigung, Waschreinigungsprozeß,
Milchbearbeitungsbetrieb, Fischproduktionsanlage, Hefeerzeugung,
Speiseölerzeugung, Obstveredelungsbetrieb, Tiefkühlkosterzeugung,
Holzschutzmittel, Waschmittel, Putzmittel, Schmiermittel,
zuckererzeugender Betrieb, Pflanzenschutzbekämpfungsmittel,
Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Bleierz, Zinkerz,
Bleiherstellung, Zinkherstellung, Wolframherstellung,
Kupferherstellung, Bleiverarbeitung, Zinkverarbeitung,
Wolframverarbeitung, Kupferverarbeitung, Eisenerzeugung,
Eisenverarbeitung, Edelmetallverarbeitung, Kraftfahrzeugwaschbetrieb