Rechtstracker.at

§ 4 AAEV

Fassungen
05.08.1993 bis 19.04.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 405.08.199319.04.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 186/1996
§ 413.04.199104.08.1993 BGBl. Nr. 179/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.08.1993

Außerkrafttretensdatum

19.04.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 186/1996

Abkürzung

AAEV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Allgemeine Emissionsbegrenzungen und deren Anwendungsbereich

Paragraph 4, (1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft sowie der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften eines Abwassers jene Parameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingesetzt werden. Für die Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung für diese Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

  1. Absatz 2,Die Emissionswerte gemäß Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen:

1.1 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen über 50 EGW60

1.2 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen kleiner oder gleich 50 EGW60

1.3 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage

1.4 Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

2.1 Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff

2.2 Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe

2.3 Abwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten

3.1 Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

3.2 Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben

4.1 Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

4.2 Abwasser aus Anlagen zur Abluft- und Abgasreinigung

4.3 Abwasser aus Laboratorien

4.4 Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung

4.5 Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

5.1 Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben

5.2 Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben

5.3 Abwasser aus Fischproduktionsanlagen

5.4 Abwasser aus der Hefe- und Spiritus- und Zitronensäureerzeugung

5.5 Abwasser aus zucker- und stärkeerzeugenden Betrieben

5.6 Abwasser aus Brauereien und Mälzereien

5.7 Abwasser aus der Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken

5.8 Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung

5.9 Abwasser aus der Speiseöl- und Speisefetterzeugung

5.10 Abwasser aus Obst- und Gemüseveredelungsbetrieben sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung

5.11 Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung

5.12 Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung

5.13 Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung

6.1 Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen

6.2 Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern

6.3 Abwasser aus der chemischen Industrie mit den Teilbereichen

  1. Ziffer eins
    Herstellung von Kohlenwasserstoffen und Lösungsmitteln
  2. Ziffer 2
    Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben
  3. Ziffer 3
    Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
  4. Ziffer 4
    Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten
  5. Ziffer 5
    Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen
  6. Ziffer 6
    Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten
  7. Ziffer 7
    Herstellung von Seifen und Wasch-, Putz- und Pflegemitteln und deren Vorprodukten
  8. Ziffer 8
    Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
  9. Ziffer 9
    Herstellung von technischen Gasen
  10. Ziffer 10
    Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln
  11. Ziffer 11
    Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln
  12. Ziffer 12
    Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren
  13. Ziffer 13
    Chlor-Alkali-Elektrolyse
  14. Ziffer 14
    Herstellung von Viskosefasern
  15. Ziffer 15
    Herstellung anorganischer Chemikalien
  16. Ziffer 16
    Herstellung organischer Chemikalien

6.4 Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen

6.5 Abwasser aus der Erdölverarbeitung

6.6 Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Photozellen

7 Abwasser aus graphische oder photographische Prozesse

anwendenden Betrieben

8.1 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Zink- und Wolframerzen sowie aus der Blei-, Zink-, Wolfram-, Kupfer- und Aluminiummetallherstellung und -verarbeitung

8.2 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlerzeugung und -verarbeitung

8.3 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen

8.4 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinen und Erden einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten

8.5 Abwasser aus der Edelmetallerzeugung und -verarbeitung

8.6 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen

9 Abwasser aus Tankstellen, Kraftfahrzeugreparatur- und

-waschbetrieben

10.1 Abwasser aus der Massentierhaltung

10.2 Abwasser aus der Tierkörperbeseitigung

10.3 Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

10.4 Abwasser aus der Fischintensivhaltung

11 Abwasser aus gentechnische Prozesse anwendenden Laboratorien und Betrieben

12.1 Sickerwasser aus Abfalldeponien

12.2 Abwasser aus der physikalisch-chemischen Abfallbehandlung

13.1 Mischwasser aus Mischwasserkanalisationen

13.2 Niederschlagswasser aus Trennkanalisationen

  1. Absatz 3,Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen gemäß Absatz 2, werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für Inhaltsstoffe und Eigenschaften eines Abwassers gemäß Absatz 2,, für die in der nach der Herkunft des Abwassers in Betracht kommenden Verordnung Emissionsbegrenzungen nicht vorgenommen werden, sind mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzungen nach Anlage A anzuwenden, soferne dies unter Bedachtnahme gemäß Absatz eins, auf Herkunft, Inhaltsstoffe und Eigenschaften notwendig ist.
  2. Absatz 4,Soweit für einen Inhaltsstoff bzw. eine Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in Absatz 2, angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der Grundsätze des Paragraph 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung des Emissionswertes gemäß Anlage A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 33 b, Absatz eins und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach Paragraph 2, zu erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung gilt als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz 7, WRG.
  3. Absatz 5,Werden Abwässer unterschiedlicher Herkunftsbereiche gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, vor Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation zwecks gemeinsamer Behandlung vor der Ableitung oder zwecks gemeinsamer Ableitung nach gesonderter Behandlung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vermischt, so ergibt sich in der Abwassermischung der Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen von Verordnungen nach Absatz 3
    1. Ziffer eins
      durch Anwendung der Mischungsrechnung (Absatz 6,) oder
    2. Ziffer 2
      durch Zuordnung zur Anlage A dieser Verordnung oder zu einer Verordnung gemäß Absatz 3, oder
    3. Ziffer 3
      durch individuelle Beurteilung entsprechend Absatz 4,
    Welche Art der Festlegung anzuwenden ist, hat die Wasserrechtsbehörde im Einzelfall zu entscheiden, wobei die Verhältnisse der Abwassermengen und der Abwasserinhaltsstoffe der vermischten Teilströme sowie die Art der Reaktionen der Abwasserinhaltsstoffe miteinander zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 6,Mischungsrechung:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig dieser Verordnung oder Verordnungen gemäß Absatz 3, zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich konstanten Mischungsverhältnissen der Emissionswert für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen in Verordnungen gemäß Absatz 3, durch eine auf die Frachten des Inhaltsstoffes in den Abwasserteilströmen bezogene Mischungsrechnung. Dabei hat der Grundsatz zu gelten, daß die Gesamtfracht eines Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung nicht höher sein darf als jene Fracht, die sich aus der Summe der Frachten der einzelnen Teilströme errechnet, welche nach Anlage A dieser Verordnung oder nach den jeweiligen Verordnungen nach Absatz 3, zulässig sind. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis ist Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Ziffer eins, in der nach seiner Herkunft in Betracht kommenden Verordnung gemäß Absatz 3, oder in Anlage A dieser Verordnung für einen Abwasserparamter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß Absatz 5,
  5. Absatz 7,Fällt bei einer Mischung von Abwässern gemäß Absatz 5, ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in den Anwendungsbereich einer Verordnung nach Absatz 3,, so ist in der Regel für einen im Teilstrom enthaltenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen, daß nur jene Fracht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, die der Anlage A dieser Verordnung oder der jeweils in Betracht kommenden Verordnung nach Absatz 3, entspricht.

Schlagworte

Textilveredelungsbetrieb, Abluftreinigung, Waschreinigungsprozeß, Milchbearbeitungsbetrieb, Spirituserzeugung, Hefeerzeugung, Speiseölerzeugung, Obstveredelungsbetrieb, Tiefkühlkosterzeugung, Holzschutzmittel, Waschmittel, Putzmittel, Schmiermittel, zuckererzeugender Betrieb, Pflanzenschutzbekämpfungsmittel, Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Bleierz, Zinkerz, Bleiherstellung, Zinkherstellung, Wolframherstellung, Kupferherstellung, Bleiverarbeitung, Zinkverarbeitung, Wolframverarbeitung, Kupferverarbeitung, Eisenerzeugung, Eisenverarbeitung, Edelmetallverarbeitung, Kraftfahrzeugwaschbetrieb

Gesetzesnummer

10010638

Dokumentnummer

NOR12136119

Alte Dokumentnummer

N8199312884A