Text
Allgemeine Emissionsbegrenzungen und deren Anwendungsbereich
§ 4. (1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft sowie der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften eines Abwassers jene Parameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingesetzt werden. Für die Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung für diese Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Paragraph 4, (1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft sowie der maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften eines Abwassers jene Parameter festzulegen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingesetzt werden. Für die Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung für diese Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Die Emissionswerte gemäß Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen:
1.1 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen über 50 EGW60
1.2 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen kleiner oder gleich 50 EGW60
1.3 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage
1.4 Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern
2.1 Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff
2.2 Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe
2.3 Abwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten
3.1 Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien
3.2 Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben
4.1 Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
4.2 Abwasser aus Anlagen zur Abluft- und Abgasreinigung
4.3 Abwasser aus Laboratorien
4.4 Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung
4.5 Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
5.1 Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben
5.2 Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben
5.3 Abwasser aus Fischproduktionsanlagen
5.4 Abwasser aus der Hefe- und Spiritus- und Zitronensäureerzeugung
5.5 Abwasser aus zucker- und stärkeerzeugenden Betrieben
5.6 Abwasser aus Brauereien und Mälzereien
5.7 Abwasser aus der Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
5.8 Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung
5.9 Abwasser aus der Speiseöl- und Speisefetterzeugung
5.10 Abwasser aus Obst- und Gemüseveredelungsbetrieben sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung
5.11 Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung
5.12 Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung
5.13 Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
6.1 Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen
6.2 Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
6.3 Abwasser aus der chemischen Industrie mit den Teilbereichen
Herstellung von Kohlenwasserstoffen und Lösungsmitteln
Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben
Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten
Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen
Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten
Herstellung von Seifen und Wasch-, Putz- und Pflegemitteln und deren Vorprodukten
Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
Herstellung von technischen Gasen
Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln
Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln
Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren
Herstellung von Viskosefasern
Herstellung anorganischer Chemikalien
Herstellung organischer Chemikalien
6.4 Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen
6.5 Abwasser aus der Erdölverarbeitung
6.6 Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Photozellen
7 Abwasser aus graphische oder photographische Prozesse
anwendenden Betrieben
8.1 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Zink- und Wolframerzen sowie aus der Blei-, Zink-, Wolfram-, Kupfer- und Aluminiummetallherstellung und -verarbeitung
8.2 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlerzeugung und -verarbeitung
8.3 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen
8.4 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinen und Erden einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten
8.5 Abwasser aus der Edelmetallerzeugung und -verarbeitung
8.6 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen
9 Abwasser aus Tankstellen, Kraftfahrzeugreparatur- und
-waschbetrieben
10.1 Abwasser aus der Massentierhaltung
10.2 Abwasser aus der Tierkörperbeseitigung
10.3 Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
10.4 Abwasser aus der Fischintensivhaltung
11 Abwasser aus gentechnische Prozesse anwendenden Laboratorien und Betrieben
12.1 Sickerwasser aus Abfalldeponien
12.2 Abwasser aus der physikalisch-chemischen Abfallbehandlung
13.1 Mischwasser aus Mischwasserkanalisationen
13.2 Niederschlagswasser aus Trennkanalisationen
(3)Absatz 3,Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen gemäß Abs. 2 werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für Inhaltsstoffe und Eigenschaften eines Abwassers gemäß Abs. 2, für die in der nach der Herkunft des Abwassers in Betracht kommenden Verordnung Emissionsbegrenzungen nicht vorgenommen werden, sind mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzungen nach Anlage A anzuwenden, soferne dies unter Bedachtnahme gemäß Abs. 1 auf Herkunft, Inhaltsstoffe und Eigenschaften notwendig ist.Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen gemäß Absatz 2, werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für Inhaltsstoffe und Eigenschaften eines Abwassers gemäß Absatz 2,, für die in der nach der Herkunft des Abwassers in Betracht kommenden Verordnung Emissionsbegrenzungen nicht vorgenommen werden, sind mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzungen nach Anlage A anzuwenden, soferne dies unter Bedachtnahme gemäß Absatz eins, auf Herkunft, Inhaltsstoffe und Eigenschaften notwendig ist.
(4)Absatz 4,Soweit für einen Inhaltsstoff bzw. eine Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in Abs. 2 angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der Grundsätze des § 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung des Emissionswertes gemäß Anlage A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß § 33b Abs. 1 und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach § 2 zu erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung gilt als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 7 WRG.Soweit für einen Inhaltsstoff bzw. eine Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in Absatz 2, angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der Grundsätze des Paragraph 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung des Emissionswertes gemäß Anlage A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 33 b, Absatz eins und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach Paragraph 2, zu erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung gilt als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz 7, WRG.
(5)Absatz 5,Werden Abwässer unterschiedlicher Herkunftsbereiche gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 vor Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation zwecks gemeinsamer Behandlung vor der Ableitung oder zwecks gemeinsamer Ableitung nach gesonderter Behandlung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vermischt, so ergibt sich in der Abwassermischung der Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen von Verordnungen nach Abs. 3Werden Abwässer unterschiedlicher Herkunftsbereiche gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, vor Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation zwecks gemeinsamer Behandlung vor der Ableitung oder zwecks gemeinsamer Ableitung nach gesonderter Behandlung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vermischt, so ergibt sich in der Abwassermischung der Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen von Verordnungen nach Absatz 3
durch Anwendung der Mischungsrechnung (Abs. 6) oderdurch Anwendung der Mischungsrechnung (Absatz 6,) oder
durch Zuordnung zur Anlage A dieser Verordnung oder zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 oderdurch Zuordnung zur Anlage A dieser Verordnung oder zu einer Verordnung gemäß Absatz 3, oder
durch individuelle Beurteilung entsprechend Abs. 4.durch individuelle Beurteilung entsprechend Absatz 4,
Welche Art der Festlegung anzuwenden ist, hat die Wasserrechtsbehörde im Einzelfall zu entscheiden, wobei die Verhältnisse der Abwassermengen und der Abwasserinhaltsstoffe der vermischten Teilströme sowie die Art der Reaktionen der Abwasserinhaltsstoffe miteinander zu berücksichtigen sind.
(6)Absatz 6,Mischungsrechung:
Bei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig dieser Verordnung oder Verordnungen gemäß Abs. 3 zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich konstanten Mischungsverhältnissen der Emissionswert für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen in Verordnungen gemäß Abs. 3 durch eine auf die Frachten des Inhaltsstoffes in den Abwasserteilströmen bezogene Mischungsrechnung. Dabei hat der Grundsatz zu gelten, daß die Gesamtfracht eines Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung nicht höher sein darf als jene Fracht, die sich aus der Summe der Frachten der einzelnen Teilströme errechnet, welche nach Anlage A dieser Verordnung oder nach den jeweiligen Verordnungen nach Abs. 3 zulässig sind. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis ist Abs. 5 Z 2 oder 3 anzuwenden.Bei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig dieser Verordnung oder Verordnungen gemäß Absatz 3, zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich konstanten Mischungsverhältnissen der Emissionswert für einen Abwasserinhaltsstoff der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen in Verordnungen gemäß Absatz 3, durch eine auf die Frachten des Inhaltsstoffes in den Abwasserteilströmen bezogene Mischungsrechnung. Dabei hat der Grundsatz zu gelten, daß die Gesamtfracht eines Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung nicht höher sein darf als jene Fracht, die sich aus der Summe der Frachten der einzelnen Teilströme errechnet, welche nach Anlage A dieser Verordnung oder nach den jeweiligen Verordnungen nach Absatz 3, zulässig sind. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis ist Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 anzuwenden.
Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Z 1 in der nach seiner Herkunft in Betracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3 oder in Anlage A dieser Verordnung für einen Abwasserparamter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß Abs. 5.Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Ziffer eins, in der nach seiner Herkunft in Betracht kommenden Verordnung gemäß Absatz 3, oder in Anlage A dieser Verordnung für einen Abwasserparamter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß Absatz 5,
(7)Absatz 7,Fällt bei einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 5 ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in den Anwendungsbereich einer Verordnung nach Abs. 3, so ist in der Regel für einen im Teilstrom enthaltenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen, daß nur jene Fracht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, die der Anlage A dieser Verordnung oder der jeweils in Betracht kommenden Verordnung nach Abs. 3 entspricht.Fällt bei einer Mischung von Abwässern gemäß Absatz 5, ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in den Anwendungsbereich einer Verordnung nach Absatz 3,, so ist in der Regel für einen im Teilstrom enthaltenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen, daß nur jene Fracht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, die der Anlage A dieser Verordnung oder der jeweils in Betracht kommenden Verordnung nach Absatz 3, entspricht.
Schlagworte
Textilveredelungsbetrieb, Abluftreinigung, Waschreinigungsprozeß,
Milchbearbeitungsbetrieb, Spirituserzeugung, Hefeerzeugung,
Speiseölerzeugung, Obstveredelungsbetrieb, Tiefkühlkosterzeugung,
Holzschutzmittel, Waschmittel, Putzmittel, Schmiermittel,
zuckererzeugender Betrieb, Pflanzenschutzbekämpfungsmittel,
Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Bleierz, Zinkerz,
Bleiherstellung, Zinkherstellung, Wolframherstellung,
Kupferherstellung, Bleiverarbeitung, Zinkverarbeitung,
Wolframverarbeitung, Kupferverarbeitung, Eisenerzeugung,
Eisenverarbeitung, Edelmetallverarbeitung, Kraftfahrzeugwaschbetrieb