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Anlage
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I. Untersuchungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Krankheitsträger sein oder einen Schädling verbreiten können: römisch eins. Untersuchungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Krankheitsträger sein oder einen Schädling verbreiten können:
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Gebühr in
Tarifpost Bezeichnung Punkten
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A Kartoffeln und Gemüse, je angefangene 100 kg....... 0,15
B Obst, lose, je angefangene 100 kg................... 0,15
C Obst, verpackt, je angefangene 100 kg
einschließlich Verpackung........................... 0,35
D Blumenzwiebeln, Blumenknollen,
je angefangene 100 kg............................... 3,20
E Rasenziegel und Rollrasen, je angefangene 100 kg.... 0,15
F Saatgut und Sämereien (ausgenommen Konsum-
und Futtergetreide), Öl- und Hülsenfrüchte
sowie sonstige pflanzliche Produkte
(zB Tabakstaub, getrocknete Schwämme), je
angefangene 100 kg.................................. 0,15
G Konsum- und Futtergetreide, je angefangene 100 kg... 0,10
H Obstgehölze, Obstunterlagen, Reben und sonstige
lebende Pflanzen und Pflanzenteile, je
angefangene 100 kg.................................. 2,40
I Schnittnelken bis 1 000 Stück....................... 9,00
J Schnittnelken für je weitere angefangene
1 000 Stück......................................... 4,00
K Holz (ausgenommen Untersuchungen für die
Beurteilung der Zulässigkeit der Ein- und
Durchfuhr von Nadelholz in Rinde),
je angefangene 100 kg............................... 0,10
L Verpackungsmaterial (zB Holz) für Waren,
die keiner phytosanitären Beschau unterliegen,
je Sendung.......................................... 8,00
M Begasungskontrolle je Begasungskammer und
Kontrollen zu Ersatzbehandlungen: Sendungen
bis zu einem Gewicht von 20 kg...................... 8,00
N Begasungskontrolle je Begasungskammer und
Kontrollen zu Ersatzbehandlungen: Sendungen
über einem Gewicht von 20 kg........................ 28,00
O Höchstgebühr für die Beschau einer Sendung
der Tarifposten A bis F und Höchstgebühr
für die Beschau einer Sendung der
Tarifpost H anläßlich der Ausfuhr................... 150,00
P Mindestgebühr für die Beschau
einer Sendung aus den Tarifposten A bis K........... 9,00
Q Untersuchungen für die Beurteilung der
Zulässigkeit der Ein- und Durchfuhr
bei Nichtvorlage bzw. sachlicher Unrichtigkeit
des erforderlichen ausländischen
Gesundheitszeugnisses bis 1 000 kg Gewicht
Gebührenzuschlag.................................... 12,00
R Untersuchungen für die Beurteilung der
Zulässigkeit der Ein- und Durchfuhr bei
Nichtvorlage bzw. sachlicher Unrichtigkeit
des erforderlichen ausländischen
Gesundheitszeugnisses über 1 000 kg Gewicht
Gebührenzuschlag.................................... 20,00
S Probeziehungen und -untersuchungen jedweden
Materials im Hinblick auf seine phytosanitäre
Beschaffenheit, soweit diese nicht durch
vorstehende Tarifposten abgedeckt sind, je
nach dem erbrachten Personal- und
Sachaufwand mindestens.............................. 24,00
II. Für die Ausfuhr vorgeschriebene fachliche Überprüfung von
Baumschulen, Gartenbau-, Saatzucht- und sonstigen Betrieben:
Gebühr in
Tarifpost Bezeichnung Punkten
A Obstgehölze:
Grundgebühr für das erste ha............... 32,00
B Obstgehölze:
für jedes weitere halbe ha................. 12,00
C Ziergehölze und sonstige Pflanzen:
Grundgebühr für das erste ha............... 24,00
D Ziergehölze und sonstige Pflanzen:
für jedes weitere halbe ha................. 12,00