Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.08.1991 bis 15.10.1993 — BGBl. Nr. 401/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 116.10.199310.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005
Anl. 101.08.199115.10.1993 BGBl. Nr. 401/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz - Gebührentarif für Untersuchungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1991BGBl. Nr. 401/1991

Außerkrafttretensdatum

15.10.1993

Index

80/02 Forstrecht, 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Anlage

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römisch eins. Untersuchungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Krankheitsträger sein oder einen Schädling verbreiten können:

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                                                       Gebühr in

Tarifpost                   Bezeichnung                 Punkten

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A    Kartoffeln und Gemüse, je angefangene 100 kg.......    0,15

B    Obst, lose, je angefangene 100 kg...................   0,15

C    Obst, verpackt, je angefangene 100 kg

      einschließlich Verpackung...........................   0,35

D    Blumenzwiebeln, Blumenknollen,

      je angefangene 100 kg...............................   3,20

E    Rasenziegel und Rollrasen, je angefangene 100 kg....   0,15

F    Saatgut und Sämereien (ausgenommen Konsum-

      und Futtergetreide), Öl- und Hülsenfrüchte

      sowie sonstige pflanzliche Produkte

      (zB Tabakstaub, getrocknete Schwämme), je

      angefangene 100 kg..................................   0,15

G    Konsum- und Futtergetreide, je angefangene 100 kg...   0,10

H    Obstgehölze, Obstunterlagen, Reben und sonstige

      lebende Pflanzen und Pflanzenteile, je

      angefangene 100 kg..................................   2,40

I    Schnittnelken bis 1 000 Stück.......................   9,00

J    Schnittnelken für je weitere angefangene

      1 000 Stück.........................................   4,00

K    Holz (ausgenommen Untersuchungen für die

      Beurteilung der Zulässigkeit der Ein- und

      Durchfuhr von Nadelholz in Rinde),

      je angefangene 100 kg...............................   0,10

L    Verpackungsmaterial (zB Holz) für Waren,

      die keiner phytosanitären Beschau unterliegen,

      je Sendung..........................................   8,00

M    Begasungskontrolle je Begasungskammer und

      Kontrollen zu Ersatzbehandlungen: Sendungen

      bis zu einem Gewicht von 20 kg......................   8,00

N    Begasungskontrolle je Begasungskammer und

      Kontrollen zu Ersatzbehandlungen: Sendungen

      über einem Gewicht von 20 kg........................  28,00

O    Höchstgebühr für die Beschau einer Sendung

      der Tarifposten A bis F und Höchstgebühr

      für die Beschau einer Sendung der

      Tarifpost H anläßlich der Ausfuhr................... 150,00

P    Mindestgebühr für die Beschau

      einer Sendung aus den Tarifposten A bis K...........   9,00

Q    Untersuchungen für die Beurteilung der

      Zulässigkeit der Ein- und Durchfuhr

      bei Nichtvorlage bzw. sachlicher Unrichtigkeit

      des erforderlichen ausländischen

      Gesundheitszeugnisses bis 1 000 kg Gewicht

      Gebührenzuschlag....................................   12,00

R    Untersuchungen für die Beurteilung der

      Zulässigkeit der Ein- und Durchfuhr bei

      Nichtvorlage bzw. sachlicher Unrichtigkeit

      des erforderlichen ausländischen

      Gesundheitszeugnisses über 1 000 kg Gewicht

      Gebührenzuschlag....................................   20,00

S    Probeziehungen und -untersuchungen jedweden

      Materials im Hinblick auf seine phytosanitäre

      Beschaffenheit, soweit diese nicht durch

      vorstehende Tarifposten abgedeckt sind, je

      nach dem erbrachten Personal- und

      Sachaufwand mindestens..............................   24,00

  II. Für die Ausfuhr vorgeschriebene fachliche Überprüfung von

Baumschulen, Gartenbau-, Saatzucht- und sonstigen Betrieben:

                                                      Gebühr in

Tarifpost           Bezeichnung                        Punkten

   A     Obstgehölze:

         Grundgebühr für das erste ha...............    32,00

   B     Obstgehölze:

         für jedes weitere halbe ha.................    12,00

   C     Ziergehölze und sonstige Pflanzen:

         Grundgebühr für das erste ha...............    24,00

   D     Ziergehölze und sonstige Pflanzen:

         für jedes weitere halbe ha.................    12,00

Schlagworte

Einfuhr, Durchfuhr, Konsumgetreide, Ölfrucht, Probeuntersuchung, Personalaufwand, Gartenbaubetrieb, Saatzuchtbetrieb

Gesetzesnummer

10010646

Dokumentnummer

NOR12135417

Alte Dokumentnummer

N8199110609X