Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
16.10.1993 bis 10.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 116.10.199310.08.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005
Anl. 101.08.199115.10.1993 BGBl. Nr. 401/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzgesetz - Gebührentarif für Untersuchungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

16.10.1993

Außerkrafttretensdatum

10.08.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005

Index

80/02 Forstrecht, 80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Anlage

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römisch eins. Untersuchungen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die Krankheitsträger sein oder einen Schädling verbreiten können:

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                                                       Gebühr in

Tarifpost                   Bezeichnung                 Punkten

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A    Kartoffeln und Gemüse, je angefangene 100 kg.......    0,15

B    Obst, lose, je angefangene 100 kg...................   0,15

C    Obst, verpackt, je angefangene 100 kg

      einschließlich Verpackung...........................   0,35

D    Blumenzwiebeln, Blumenknollen,

      je angefangene 100 kg...............................   3,20

E    Rasenziegel und Rollrasen, je angefangene 100 kg....   0,15

F    Saatgut und Sämereien (ausgenommen Konsum-

      und Futtergetreide), Öl- und Hülsenfrüchte

      sowie sonstige pflanzliche Produkte

      (zB Tabakstaub, getrocknete Schwämme), je

      angefangene 100 kg..................................   0,15

G    Konsum- und Futtergetreide, je angefangene 100 kg...   0,10

H    Obstgehölze, Obstunterlagen, Reben und sonstige

      lebende Pflanzen und Pflanzenteile, je

      angefangene 100 kg..................................   2,40

I    Schnittnelken bis 1 000 Stück.......................   9,00

J    Schnittnelken für je weitere angefangene

      1 000 Stück.........................................   4,00

K    Holz (ausgenommen Untersuchungen für die

      Beurteilung der Zulässigkeit der Ein- und

      Durchfuhr von Nadelholz in Rinde),

      je angefangene 100 kg...............................   0,10

L    Verpackungsmaterial (zB Holz) für Waren,

      die keiner phytosanitären Beschau unterliegen,

      je Sendung..........................................   8,00

M    Begasungskontrolle je Begasungskammer und

      Kontrollen zu Ersatzbehandlungen: Sendungen

      bis zu einem Gewicht von 20 kg......................   8,00

N    Begasungskontrolle je Begasungskammer und

      Kontrollen zu Ersatzbehandlungen: Sendungen

      über einem Gewicht von 20 kg........................  28,00

O    Höchstgebühr für die Beschau einer Sendung

      der Tarifposten A bis F und Höchstgebühr

      für die Beschau einer Sendung der

      Tarifpost H anläßlich der Ausfuhr................... 150,00

P    Mindestgebühr für die Beschau

      einer Sendung aus den Tarifposten A bis K...........   9,00

Q    Untersuchungen für die Beurteilung der

      Zulässigkeit der Ein- und Durchfuhr

      bei Nichtvorlage bzw. sachlicher Unrichtigkeit

      des erforderlichen ausländischen

      Gesundheitszeugnisses bis 1 000 kg Gewicht

      Gebührenzuschlag....................................   12,00

R    Untersuchungen für die Beurteilung der

      Zulässigkeit der Ein- und Durchfuhr bei

      Nichtvorlage bzw. sachlicher Unrichtigkeit

      des erforderlichen ausländischen

      Gesundheitszeugnisses über 1 000 kg Gewicht

      Gebührenzuschlag....................................   20,00

S    Probeziehungen und -untersuchungen jedweden

      Materials im Hinblick auf seine phytosanitäre

      Beschaffenheit, soweit diese nicht durch

      vorstehende Tarifposten abgedeckt sind, je

      nach dem erbrachten Personal- und

      Sachaufwand mindestens..............................   24,00

T    Höchstgebühr für die Beschau einer Sendung

      von Sägespänen, Hackgut und loser Rinde, aus

      Tarifpost K, wenn diese Produkte nicht weiter

      verarbeitet sind....................................   10,00

  II. Für die Ausfuhr vorgeschriebene fachliche Überprüfung von

Baumschulen, Gartenbau-, Saatzucht- und sonstigen Betrieben:

                                                      Gebühr in

Tarifpost           Bezeichnung                        Punkten

   A     Obstgehölze:

         Grundgebühr für das erste ha...............    32,00

   B     Obstgehölze:

         für jedes weitere halbe ha.................    12,00

   C     Ziergehölze und sonstige Pflanzen:

         Grundgebühr für das erste ha...............    24,00

   D     Ziergehölze und sonstige Pflanzen:

         für jedes weitere halbe ha.................    12,00

Schlagworte

Einfuhr, Durchfuhr, Konsumgetreide, Ölfrucht, Probeuntersuchung, Personalaufwand, Gartenbaubetrieb, Saatzuchtbetrieb

Gesetzesnummer

10010646

Dokumentnummer

NOR12136734

Alte Dokumentnummer

N8199330659J