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§ 2

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 223.12.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 853/1995 · aufgehoben
§ 201.01.199522.12.1995 § → § BGBl. Nr. 473/1995
§ 201.01.199131.12.1994 BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 700/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 473/1995

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Mittel für Strukturreformen

Paragraph 2, (1) Zwischen 10% und 25% der jeweiligen Landesquote gemäß Paragraph 20, Absatz 3, sind als Mittel für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen, das sind alle Maßnahmen, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten führen, bestimmt.

  1. Absatz 2,Dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds - im folgenden Fonds genannt - sind bis 31. März eines jeden Jahres der Prozentsatz gemäß Absatz eins, sowie die Ziel- und Planvorstellungen für den Einsatz dieser zweckgebundenen Mittel in Verbindung mit den vom Land für die Erreichung der gleichen Ziele allenfalls bereitgestellten Mittel projektbezogen bekanntzugeben.
  2. Absatz 3,Bei der Verwendung dieser Mittel sind insbesondere folgende Zielvorgaben einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      der Abbau von Kapazitäten in allen Bereichen der Akutversorgung von Krankenanstalten;
    2. Ziffer 2
      die Schaffung und der Ausbau alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten, Hauskrankenpflege und mobile Dienste;
    3. Ziffer 3
      der Ausbau integrierter Versorgungssysteme, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel.
  3. Absatz 4,Der Fonds hat Richtlinien für die Mittelzuteilung, die Verwendung, die Abrechnung sowie den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung dieser Mittel zu erlassen.
  4. Absatz 5,Die Mittel für Strukturreformen sind in den Jahren 1991, 1992, 1993 und 1994 nach Maßgabe des Absatz 3, zu verwenden. Nach Ablauf des Jahres 1994 sind nicht ausgeschöpfte Mittel weiterhin zweckgebunden nach Maßgabe des Absatz 3, zu verwenden.

Schlagworte

Zielvorstellung, Sozialsprengel

Gesetzesnummer

10010679

Dokumentnummer

NOR12135694

Alte Dokumentnummer

N8199117903J