Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 700/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 853/1995Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 853 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Mittel für Strukturreformen
§ 2. (1) Zwischen 10% und 25% der jeweiligen Landesquote gemäß § 20 Abs. 3 sind als Mittel für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen, das sind alle Maßnahmen, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten führen, bestimmt.Paragraph 2, (1) Zwischen 10% und 25% der jeweiligen Landesquote gemäß Paragraph 20, Absatz 3, sind als Mittel für die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen, das sind alle Maßnahmen, die zur Entlastung des stationären Akutbereiches in den Krankenanstalten führen, bestimmt.
(2)Absatz 2,Dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds - im folgenden Fonds genannt - sind bis 31. März eines jeden Jahres der Prozentsatz gemäß Abs. 1 sowie die Ziel- und Planvorstellungen für den Einsatz dieser zweckgebundenen Mittel in Verbindung mit den vom Land für die Erreichung der gleichen Ziele allenfalls bereitgestellten Mittel projektbezogen bekanntzugeben.Dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds - im folgenden Fonds genannt - sind bis 31. März eines jeden Jahres der Prozentsatz gemäß Absatz eins, sowie die Ziel- und Planvorstellungen für den Einsatz dieser zweckgebundenen Mittel in Verbindung mit den vom Land für die Erreichung der gleichen Ziele allenfalls bereitgestellten Mittel projektbezogen bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Bei der Verwendung dieser Mittel sind insbesondere folgende Zielvorgaben einzuhalten:
der Abbau von Kapazitäten in allen Bereichen der Akutversorgung von Krankenanstalten;
die Schaffung und der Ausbau alternativer Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten, Hauskrankenpflege und mobile Dienste;
der Ausbau integrierter Versorgungssysteme, insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel.
(4)Absatz 4,Der Fonds hat Richtlinien für die Mittelzuteilung, die Verwendung, die Abrechnung sowie den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung dieser Mittel zu erlassen.
(5)Absatz 5,Die Mittel für Strukturreformen sind in den Jahren 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden. Nach Ablauf des Jahres 1996 sind nicht ausgeschöpfte Mittel weiterhin zweckgebunden nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden.Die Mittel für Strukturreformen sind in den Jahren 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 nach Maßgabe des Absatz 3, zu verwenden. Nach Ablauf des Jahres 1996 sind nicht ausgeschöpfte Mittel weiterhin zweckgebunden nach Maßgabe des Absatz 3, zu verwenden.
Anmerkung
ÜR: Abschnitt V, Art. II, BGBl. Nr. 853/1995
Schlagworte
Zielvorstellung, Sozialsprengel
Dokumentnummer
NOR12139057
Alte Dokumentnummer
N8199552475J