Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1923.12.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 853/1995 · aufgehoben
§ 1901.01.199522.12.1995 § → § BGBl. Nr. 473/1995
§ 1901.01.199131.12.1994 BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 700/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 473/1995

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Zusätzliche Mittel der Träger der

Krankenversicherung

Paragraph 19, (1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung haben für das Jahr 1991 750 Millionen Schilling bis längstens 7. Jänner 1992 an den Fonds zu leisten.

  1. Absatz 2,Die Träger der Krankenversicherung haben jährlich jene Mittel an den Fonds zu leisten, die dem Fonds auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 447 f, ASVG vorbehalten sind. Diese Mittel sind in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zu den im Paragraph 18, Absatz eins, festgelegten Zahlungsterminen vorschußweise an den Fonds zu entrichten. Die endgültige Abrechnung hat bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Im Jahre 1992 haben die Träger der sozialen Krankenversicherung 4 000 Millionen Schilling an den Fonds zu überweisen. Dieser Betrag von 4 000 Millionen Schilling ist für das Jahr 1993 und für das Jahr 1994 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen.
  3. Absatz 4,Die Beträge nach Absatz 3, sind vierteljährlich im Ausmaß der bei den Krankenversicherungsträgern am Ende des jeweils abgelaufenen Kalenderviertels bereits eingelangten Erträge aus den Zusatzbeiträgen zu bevorschussen, wobei Überweisungen bis zum 7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner fristgerecht erfolgen. Der Ausgleich ist bis Ende Oktober des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10010679

Dokumentnummer

NOR12135711

Alte Dokumentnummer

N8199117920J