Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.01.1995 bis 22.12.1995 — BGBl. Nr. 473/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1923.12.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 853/1995 · aufgehoben
§ 1901.01.199522.12.1995 § → § BGBl. Nr. 473/1995
§ 1901.01.199131.12.1994 BGBl. Nr. 700/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 700 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 473/1995

Außerkrafttretensdatum

22.12.1995danach: BGBl. Nr. 853/1995

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Zusätzliche Mittel der Träger der

Krankenversicherung

Paragraph 19, (1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung haben für das Jahr 1991 750 Millionen Schilling bis längstens 7. Jänner 1992 an den Fonds zu leisten.

  1. Absatz 2,Die Träger der Krankenversicherung haben jährlich jene Mittel an den Fonds zu leisten, die dem Fonds auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 447 f, ASVG vorbehalten sind. Diese Mittel sind in annähernd gleich hohen Teilbeträgen zu den im Paragraph 18, Absatz eins, festgelegten Zahlungsterminen vorschußweise an den Fonds zu entrichten. Die endgültige Abrechnung hat bis 31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Im Jahre 1992 haben die Träger der sozialen Krankenversicherung 4 000 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser Betrag von 4 000 Millionen Schilling ist für das Jahr 1993, für das Jahr 1994 und für das Jahr 1995 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw. 1994 bzw. 1995 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen.
  3. Absatz 4,Die Beträge nach Absatz 3, sind vierteljährlich im Ausmaß der bei den Krankenversicherungsträgern am Ende des jeweils abgelaufenen Kalenderviertels bereits eingelangten Erträge aus den Zusatzbeiträgen zu bevorschussen, wobei Überweisungen bis zum 7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner fristgerecht erfolgen. Der Ausgleich ist bis Ende Oktober des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.
  4. Absatz 5,Im Jahre 1995 haben die Träger der sozialen Krankenversicherung weiters 1 250 Millionen Schilling an den Fonds zu leisten. Diese Mittel sind in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den im Paragraph 18, Absatz eins, festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen.

Gesetzesnummer

10010679

Dokumentnummer

NOR12138275

Alte Dokumentnummer

N8199530074L